Rückverweisung an OLG Hamm: Auslegung des Gemeingefahrbegriffs (§315 Abs.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/57
- Datum
- 25.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gefährdung fremden Sachguts ist nicht ohne weiteres dem Begriff der Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB gleichzustellen; Wortlaut und systematische Stellung der Norm allein begründen diese Gleichstellung nicht zwingend.
Bei der Auslegung des § 315 Abs. 3 StGB sind Sinn und Zweck sowie der Schutzbereich der Vorschrift zu berücksichtigen; unterschiedliche Konstellationen (z. B. Gefährdung von Insassen vs. Gefährdung des Eigentums) können zu differenzierter Behandlung führen.
Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts, die eine konkrete Auslegungsfrage nicht ausdrücklich und entscheidungserheblich behandelt, begründet keine für ein anderes Oberlandesgericht bindende Auslegungswirkung.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn auf den maßgeblichen Rechtsstreit keine eindeutige und für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts bindende Klärung durch eine andere obergerichtliche Entscheidung entnommen werden kann.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Claus ███ aus ██████████, geboren am █████████ 1936 in ███ (Kreis ████), wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. Mai 1957
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die mit sachlich-rechtlichen Einwänden begründete Revision des Angeklagten zu entscheiden, den das Landgericht in Münster als Berufungsstrafkammer u. a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge führte er in einem auf übermäßigem Alkoholgenuss beruhenden Zustand der Fahruntüchtigkeit das Kraftrad eines Bekannten. Dieser hatte es ihm zum Gebrauch überlassen, obwohl er dessen Fahruntüchtigkeit kannte. Auf der Fahrt geriet der Angeklagte infolge seiner Angetrunkenheit auf die linke Fahrbahnseite, kam von der Straße ab und fuhr in einen angrenzenden Garten. Er erlitt schwere Verletzungen. Das Kraftrad wurde erheblich beschädigt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.
II. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte die Revision des Angeklagten als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, dass er alle Tatbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen, und zwar auch das der Herbeiführung einer Gemeingefahr, verwirklicht habe. Hinsichtlich dieses rechtlichen Gesichtspunktes aber glaubt es sich an der beabsichtigten Verwerfung des Rechtsmittels durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 16. November 1956 (VRS 12, 108) gehindert.
Dieses Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Angeklagter, der ebenfalls im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit einen Personenwagen lenkte, gefährdete dadurch außer sich selbst nur eine mit ihm fahrende Begleiterin; sonstige Verkehrsteilnehmer wurden durch sein Verhalten nicht nachweisbar in Mitleidenschaft gezogen. Mit Rücksicht darauf, dass seine Fahrtgenossin seinen Zustand kannte, hat das Oberlandesgericht in Braunschweig das Merkmal der Gemeingefahr mit folgenden Erwägungen verneint: Wie schon der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGHSt 6, 232 [235]), verursache ein zur sicheren Lenkung eines Kraftfahrzeugs untauglicher Fahrer dann, wenn er nur sich selbst oder (und) nur Teilnehmer an seiner Tat im Sinne der §§ 47 ff. StGB an Leib oder Leben gefährde, keine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB. Ebensowenig tue dies ein derart fahruntauglicher Kraftfahrer dann, wenn er ausschließlich jemanden in Gefahr bringe, der im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs durch einen anderen auf sonstige Weise außer durch eigentliche Teilnahme an einer etwaigen Straßenverkehrsgefährdung sich strafbar mache, beispielsweise dadurch, dass er den Fahrer zu einer Übertretung der §§ 2, 71 StVZO anstifte, oder in Fällen, in denen „überhaupt eine Beteiligung an der Straftat des Fahrers festzustellen sei, also auch in einem Falle der Nebentäterschaft“. Um einen solchen Fall handele es sich, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs als Mitfahrer dem untauglichen Führer die Lenkung überlasse, obwohl er dessen Zustand habe erkennen können und deshalb als Halter oder aus anderen Rechtsgründen zur Verhinderung der Fahrt verpflichtet gewesen wäre.
Dagegen möchte das Oberlandesgericht in Hamm das Merkmal der Gemeingefahr ausschließlich in den Fällen verneinen, in denen ein untauglicher Fahrzeuglenker nur sich selbst oder (und) nur solche Personen gefährdet, die, wenn durch das Verhalten des Fahrers weitere Personen gefährdet worden wären, als Teilnehmer im Sinne der §§ 47 ff. StGB an der Straftat nach § 315a oder 316 Abs. 2 erachtet werden müssten. Bei der den Begriff der Gemeingefahr einengenden Auslegung des Oberlandesgerichts in Braunschweig dagegen müsse folgerichtig auch in einem Falle wie dem, den das vorlegende Gericht zu beurteilen habe, der Tatbestand des § 315a oder 316 Abs. 2 StGB verneint werden. Hier gehe es zwar nicht um Leib oder Leben eines anderen, sondern um die Gefährdung eines in fremdem Eigentum stehenden bedeutenden Sachwertes. Dieser Fall aber sei in § 315 Abs. 3 StGB jenem gleichgestellt und müsse deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefahr gleich beurteilt werden. Sei somit der Eigentümer eines Fahrzeugs irgendwie im weiteren Sinne als dem der §§ 47 ff. StGB an der Tat des Kraftfahrers beteiligt, etwa wie hier dadurch, dass er ihm sein Fahrzeug in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit zur Benutzung überlasse, so könne dem Fahrer vom Standpunkt des Oberlandesgerichts in Braunschweig aus nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe eine Gemeingefahr herbeigeführt.
III. Der erkennende Senat hält die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG nicht für erfüllt.
Der Wortlaut des § 315 Abs. 3 StGB scheint zwar dafür zu sprechen, als solle die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefahr dem Fall der Gefährdung eines fremden Sachguts gleichgestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes allein aber rechtfertigt diese Annahme nicht. Forscht man nach dem Sinn der Bestimmung, so lassen sich beachtliche Gesichtspunkte gegen jene Gleichstellung vertreten. Geht man selbst davon aus, dass die Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeugs trotz Kenntnis dieses Mangels noch Teil des durch die Bestimmung gegen Gemeingefahr geschützten Publikums bleiben und deshalb ihre Gefährdung unter § 315 Abs. 3 StGB fällt (so BGHSt 6, 100 [102]), so ist doch der Schluss nicht zwingend, dass eine gleiche Beurteilung auch für den Fall gelten müsse, dass jemand sein Fahrzeug einem Kraftfahrer zur Verfügung stellt. Ein solches Fahrzeug ist, obwohl es in fremdem Eigentum steht, notwendiges Mittel für die Fahrt. Es unterliegt ganz der Verfügungsgewalt des Fahrers. Deshalb liegt der Gedanke nicht fern, dass es aus dem Schutzbereich der §§ 315a, 315 Abs. 3 StGB auszunehmen ist. Dieser Gedanke drängt sich vor allem dann auf, wenn der Fahrer ein unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworbenes und noch nicht voll bezahltes Fahrzeug benutzt. Hat er den Kaufpreis voll bezahlt und ist er Eigentümer des Wagens, so kann dieses eigene Fahrzeug zweifelsfrei nicht Gegenstand einer Gemeingefährdung durch seinen Eigentümer sein. Dass es nur deshalb anders sein soll, weil der Fahrzeugbenutzer noch einen Teil des Kaufpreises zu bezahlen hat und deshalb das Fahrzeug noch im Eigentum des Vorbehaltsverkäufers steht, ist nicht ohne weiteres einsichtig. Es sprechen beachtliche Gesichtspunkte gegen die vom vorliegenden Gericht vorgenommene Gleichbeurteilung der beiden in Betracht kommenden Fälle.
Den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass es den vom Oberlandesgericht in Hamm aus diesen Gründen gezogenen Schluss ziehen wolle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig spricht sich zu dieser Frage nicht aus. Sie steht daher der vom Oberlandesgericht in Hamm vertretenen Auffassung und Auslegung des § 315 Abs. 3 StGB für den von ihm zu beurteilenden Fall nicht entgegen. Es bleibt deshalb, ohne dass der Bundesgerichtshof sachlich entscheiden müsste, Raum für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm in eigener Zuständigkeit.
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