Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach § 42b StGB wegen Gefährlichkeitsprognose bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/54
Datum
21.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt; zusätzlich ordnete das Landgericht seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigte, dass wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit, anhaltender psychischer Spannungen und früherer einschlägiger Taten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten besteht und mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Damit rechtfertigt die Gefährlichkeitsprognose die Unterbringung nach § 42b StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt eine auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose voraus; es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Täter künftig Taten begeht, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen, und diese Gefahr anderweitig nicht gebannt werden kann.

2

Zur Anordnung einer Maßregel nach § 42b StGB genügt nicht eine bloße Wiederholungs- möglichkeit; erforderlich ist eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit künftiger, nicht unerheblicher Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter.

3

Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt die Anordnung der Unterbringung nicht aus; maßgeblich ist, ob die geistige Störung Ausdruck einer Gefährlichkeit ist, die künftige Straftaten wahrscheinlich macht.

4

Bei der Gefährlichkeitsbeurteilung können frühere einschlägige Taten, anhaltende psychische Spannungen und fehlende Einsicht bzw. Unfähigkeit zur Selbststeuerung gewichtige Indizien sein; ein zeitlicher Abstand zwischen Taten entkräftet diese Indizien nicht zwingend.

5

Vor der Anordnung einer Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Einbindung in ein betreutes Arbeitsverhältnis oder dauernde Führungsperson) zu prüfen; sind solche Maßnahmen ungeeignet, trägt dies die Notwendigkeit der Unterbringung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 9. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Siegfried ███ ████████ aus ████, geboren am █████ in ████, Kreis ████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; außerdem wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision ist in zulässiger Weise auf diese Anordnung beschränkt worden; sie hat keinen Erfolg.

1. Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit eine strafbare Handlung begangen. Er ist erheblich schwachsinnig. 1947 beging er als Siebzehnjähriger an einem dreieinhalbjährigen Mädchen eine unzüchtige Handlung; im Hinblick auf seinen geistigen Zustand wurde damals von einer Strafverfolgung abgesehen. Bis zu seiner Volljährigkeit stand er unter Schutzaufsicht. Er hat nunmehr einen neunjährigen Knaben körperlich misshandelt. Der Beweggrund dafür war nach der Überzeugung der Strafkammer ein geschlechtlicher, doch kann auch Umweltfeindlichkeit („Rache“) zur Tat gedrängt haben. Nach den Beobachtungen des Psychiaters befindet sich der Beschwerdeführer noch jetzt im Zustand der Pubertät. Er ist angefüllt von Spannungen geschlechtlicher Art, deren er infolge seines Schwachsinns nicht Herr zu werden vermag. Er befindet sich außerdem seit Jahren in Abwehr gegenüber seiner Umwelt, die ihn wegen seiner andersartigen und schwächlichen Geisteshaltung herausfordert. Auch dadurch sind seine Spannungen erheblich vermehrt worden.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzte weiter voraus, dass das Interesse der Öffentlichkeit dies erfordert. Das ist anzunehmen, wenn von dem Täter weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und diese Gefahr auf andere Weise nicht gebannt werden kann. Eine bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt allerdings nicht, es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Täter in Zukunft Taten begehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es ist der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil zwar mehrfach von einer Möglichkeit, ausdrücklich aber nie von einer Wahrscheinlichkeit der Wiederholung spricht. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, dass das Landgericht von der Wahrscheinlichkeit der Wiederholung strafbarer Handlungen überzeugt war. Es spricht der mehrmonatigen Untersuchungshaft des Angeklagten eine läuternde Wirkung ab und weist darauf hin, dass die durch verspätete Pubertät und Umweltfeindlichkeit hervorgerufenen inneren Spannungen jederzeit eine Explosion in Gestalt eines körperlichen Angriffs auf einen anderen möglich machen. Der Angeklagte sei nicht mit hinreichender Sicherheit in der Lage, seiner Einsicht gemäß zu handeln, er könne jederzeit das Opfer seiner ungesteuerten Triebfedern werden. Er habe eine besonders lange Zeit der geschlechtlichen Reife zu überwinden; die frühere Straftat sei ebenfalls ein wichtiges Anzeichen für die inneren Spannungen. Aus ihr ergebe sich die jederzeit auslösbare Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Damit will die Strafkammer ersichtlich ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass zumindest für die Zeit, die der Angeklagte noch braucht, um den Zustand der Nachreife und die damit verbundene Unruhe und Spannung zu überwinden, die begründete Besorgnis einer Wiederholung von Straftaten besteht. Die früher begangene Straftat liegt zwar sechs Jahre zurück; damals aber hatten die Pubertätsprobleme gerade erst begonnen, die der Angeklagte noch nicht überwunden hat. Der Zeitabstand zwischen der damaligen und der jetzigen Straftat braucht also nicht, wie die Revision meint, ein Beweis dafür zu sein, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr vergehen wird. Den Hinweis der Revision darauf, dass der Angeklagte die besten Vorsätze habe, hat bereits das Landgericht nicht gelten lassen, weil der schwachsinnige Angeklagte nicht mit hinreichender Sicherheit seiner Einsicht gemäß zu handeln in der Lage sei, vielmehr jederzeit das Opfer seiner ungesteuerten, elementar wirkenden Triebfedern werden könne. Diese Erwägungen lassen sich mit Rechtsgründen nicht angreifen.

Auch der Einwand der Revision, die abgeurteilte Tat könne nicht als schwerwiegend angesehen werden, versagt. § 42b StGB setzt nicht voraus, dass die Straftat gefährlich erscheint; es genügt, dass sie Ausdruck einer Geistesstörung ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 143).

3. Das Landgericht hat eingehend geprüft, ob andere Möglichkeiten bestehen, um die Öffentlichkeit zu sichern, und hat das mit zutreffender Begründung verneint. Es hat dabei auch, was die Revision übersehen hat, untersucht, ob der Angeklagte in ein Arbeitsverhältnis gebracht werden könne, wo er Ruhe vor den Herausforderungen seiner Umwelt habe und sich einem älteren Menschen anschließen könne. Diese Möglichkeit hat das Landgericht verneint, weil sich der Angeklagte überhaupt nicht anderen Menschen anschließen vermag; außerdem könne auch ein tüchtiger Menschenführer nicht ständig hinter dem Beschwerdeführer stehen.

Aus allen diesen Gründen kann die Revision keinen Erfolg haben.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsSeibert