Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe/Anstiftung zur Abtreibung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/52
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur Selbst- und Fremdabtreibung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil prozessuale Belehrungspflichten (Hinweis auf Pflichtverteidiger und Aussetzungsrecht) verletzt wurden. Zudem beanstandet der Senat die rechtliche Würdigung: Tatbeiträge bilden eine natürliche Einheit und können Anstiftung statt nur Beihilfe darstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Gegenstand der Aburteilung in der Hauptverhandlung so verändert, dass nunmehr ein Verbrechen in Betracht kommt, ist der unverteidigte Angeklagte über seine Befugnis zu belehren, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen (§ 201 Abs. 1 Satz 3 StPO).

2

Erkennt der Tatrichter während der Hauptverhandlung eine veränderte prozessuale oder rechtliche Lage, hat er den Angeklagten auf sein Recht hinzuweisen, nach § 265 Abs. 4 StPO die Verhandlung zur Verteidigungs‑vorbereitung auszusetzen.

3

Bei natürlicher Betrachtungsweise bilden die Tatbeiträge der Schwangeren und der anderen Beteiligten an einer Abtreibung einen einheitlichen Tatablauf; Beteiligte sind insoweit nach § 218 Abs. 3 StGB zu beurteilen, wenn sie gemeinsam denselben rechtswidrigen Erfolg herbeiführen.

4

Beihilfehandlungen können in der schwereren Beteiligungsform der Anstiftung aufgehen; hat ein Beteiligter die andere Person zur Vornahme der Abtreibung veranlasst, ist die Würdigung als Anstiftung in Betracht zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████ Westfalen, 4. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Henriette █████ geb. █, aus ██, dort geboren am ████████████ 1911, wegen Beihilfe zur Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ██████ in Westfalen vom 4. April 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Die in dieser Sache rechtskräftig wegen Abtreibung verurteilte Mitangeklagte ████████ unterbrach bei der damals 17 Jahre alten Christel █████████ die im zweiten Monat schwangere █████████ auf deren Bitten und auf Drängen der Angeklagten die Schwangerschaft durch Einspritzen von Seifenlauge in die Gebärmutter und ließ sich dafür eine Vergütung von 80 DM geben. Die Angeklagte begleitete die █████████ zu der Abtreiberin und veranlasste den bei ihrem Eintreffen zufällig anwesenden Ehemann, in den Garten zu gehen und dort während des Eingriffs zu verweilen, weil sie fürchtete, er werde die Vornahme von Abtreibungshandlungen in seiner Wohnung nicht dulden. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Selbstabtreibung der █████████ und wegen Beihilfe zu der von der Angeklagten ████████ begangenen Fremdabtreibung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Ihre Revision, die auf Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts gestützt wird, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist begründet. Die Beschwerdeführerin, der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nur ein Vergehen der Beihilfe zu der von der ████████ begangenen Selbstabtreibung (§§ 49, 218 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt war, wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass „in der Entfernung des Ehemannes ████ aus der Küche eine Beihilfe zu der von der Angeklagten ████████ begangenen Abtreibung gefunden werden könne“; sie wurde „über den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt“ belehrt. Sodann wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich in dieser Hinsicht zu verteidigen.

Die Revision vermisst hier mit Recht eine Belehrung der Angeklagten, die keinen Verteidiger gewählt hatte, über ihre Befugnis, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin infolge irriger Beurteilung der in der Anklage bezeichneten Straftat als Vergehen nicht schon mit Zustellung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 Satz 3 StPO auf jenes Recht hingewiesen worden war, musste dieser Hinweis spätestens in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, sobald der Tatrichter erkannte, dass als Gegenstand der Aburteilung eine Tat in Frage kam, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dies folgt aus dem Zweck der durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) eingeführten Belehrungspflicht, den rechtsstaatlichen Schutz des rechtsunkundigen Beschuldigten zu erhöhen (BGHSt 1, 302). Auch hatte die veränderte Sachlage – worauf sich die Revision ebenfalls zutreffend beruft – dem Vorsitzenden Veranlassung geben müssen, die Angeklagte darauf hinzuweisen, dass sie nach § 265 Abs. 4 StPO Aussetzung der Verhandlung zur weiteren Vorbereitung der Verteidigung verlangen könne (RGSt 65, 246). Nach Lage der Sache lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

Auch die rechtliche Würdigung durch das angefochtene Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum. Sie beruht auf der vom Reichsgericht (RGSt 72, 25; 40, 25; 14, 21) zuletzt vertretenen, vom Bundesgerichtshof nicht übernommenen Auffassung, die Tat der Schwangeren und die der Abtreiberin, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, bildeten zwei rechtlich voneinander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelt es sich jedoch um einen einheitlichen Tatablauf, einen von der Schwangeren und der Abtreiberin gemeinsam unternommenen Angriff auf dasselbe Rechtsgut, das keimende Leben. Während die Schwangere, die ihre Leibesfrucht selbst abtreibt oder die Abtreibung an sich vornehmen lässt, nach § 218 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen ist, gilt für jeden anderen an dieser Straftat Beteiligten die schwerere Strafdrohung des Abs. 3, ohne Rücksicht darauf, ob er die Frucht allein abtötet oder nur daran teilnimmt (BGHSt 1, 139, 249). Die Beschwerdeführerin hat sich daher durch ihre verschiedenen auf denselben rechtswidrigen Erfolg gerichteten Handlungen, mit denen sie sowohl die Tat der Schwangeren als auch die der Abtreiberin förderte, nur der Teilnahme an einem Verbrechen des § 218 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

Von dieser Rechtsgrundlage aus wird der Tatrichter auch zu einer anderen rechtlichen Würdigung des von der Angeklagten in der Wohnung der Abtreiberin gefassten Entschlusses, die Ausführung der Tat dadurch zu sichern, dass sie den wider Erwarten anwesenden Ehemann zum Verlassen der Wohnung bewog, gelangen können. Nach Lage der Sache stellen die verschiedenen Tatbeiträge der Beschwerdeführerin eine natürliche Einheit dar, sodass ihre Verurteilung wegen einer einheitlichen Straftat in Erwägung zu ziehen ist.

Rechtliche Bedenken bestehen ferner dagegen, dass das Landgericht das Verhalten der Angeklagten nur als Beihilfe angesehen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin die Mitangeklagte ████████ aufgesucht, um sie zur Unterbrechung der Schwangerschaft zu bestimmen. Infolge ihrer Bemühungen und der Rücksprache der ████████ mit der Schwangeren █████████ willigte die Abtreiberin schließlich ein, den Eingriff vorzunehmen. Das legt die Annahme nahe, dass sie von der Beschwerdeführerin, möglicherweise gemeinsam mit der █████████, zur Abtreibung angestiftet worden ist. Alsdann gehen die Beihilfehandlungen in der schwereren Beteiligungsform der Anstiftung auf (RGSt 62, 74).

Wegen der erörterten Gesetzesverletzungen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Hehner Grog Krumme pr. a. c. i. g. Hille a. f. m.