Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Untreue (§ 266 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/51
Datum
20.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalagent wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Untreue verurteilt; die Revision rügt Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen. Der BGH hält eine Verfahrensrüge wegen § 257 StPO für unbehelflich und erlaubt die Verwertung unangeklagter Tatsachen bei der Strafzumessung, sofern sie Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Das Urteil wird aufgehoben, weil die inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue nicht substantiiert festgestellt sind; Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorschrift, die im Prozess als Sollregel ausgestaltet ist (§ 257 StPO), begründet für sich genommen keine zulässige Rüge in der Revision.

2

Der Tatrichter darf bei der Strafzumessung auch Tatsachen verwerten, die nicht zu einer Anklage oder Verurteilung geführt haben, sofern diese Tatsachen Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind (§ 261 StPO).

3

Die Aufklärungs- und Anhörungspflichten der Strafprozessordnung (§§ 244 Abs. 2, 136 Abs. 2 StPO) sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn dem Angeklagten das letzte Wort gewährt wurde und er sich zu erhobenen Vorwürfen äußern konnte.

4

Bei Untreue (§ 266 StGB) sind angesichts der weiten Fassung des äußeren Tatbestands besonders strenge Anforderungen an Prüfung und Feststellung der inneren Tatbestandsmerkmale zu stellen; fehlen hinreichende Feststellungen hierzu, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Februar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████████████ ███████████, geboren in ████, wohnhaft ███ ██ ███████, wegen Untreue hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Eule als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war Generalagent des █ C__ Vereins ██. Er hatte neue Mitglieder zu werben, die Prämien der Versicherungsnehmer einzuziehen und nach Abzug seiner Provision an die Bezirksdirektion abzuführen. Die Kasse des Angeklagten weist einen Fehlbetrag von 7000 DM auf. Davon hat der Angeklagte 5000 DM für persönliche Zwecke über die ihm zustehende Provision hinaus verwendet. Den Restbetrag von 4000 DM, der durch Unterschlagungen von Untervertretern entstanden sein soll, verschleierte er bei einer Kontrolle durch Vorgriffe auf erst später fällig werdende Beitragsgelder.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Mit den Verfahrensrügen wendet sich die Verteidigung gegen eine strafschärfende Tatsache. Die Strafkammer hat als strafschärfend den „besonders schweren Treubruch" des Angeklagten berücksichtigt, der darin liege, dass er als Generalagent des █ Vereins ██ für eine andere Versicherungsgesellschaft Verhandlungen über ein großes Versicherungsgeschäft geführt habe. Nach der Revisionsbegründung beruht diese Feststellung auf einer Äußerung des Zeugen ████, die dieser erst geleistet hat, als er nach den Schlussvorträgen des Verteidigers und des Angeklagten nochmals vorgerufen und vernommen wurde. Der Verteidiger rügt, dass der Vorsitzende den Angeklagten nicht gefragt habe, ob er hierzu etwas erklären wolle.

§ 257 StPO ist aber nur eine Sollvorschrift, auf die die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 42, 168; OGHSt 1, 110, 111). Die weiteren Ausführungen des Verteidigers, die sich mit einer angeblichen Verletzung der §§ 265, 266 StPO befassen, übersehen, dass erweislich des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe wegen der zu Gunsten einer anderen Versicherungsgesellschaft geführten Verhandlungen weder Anklage erhoben noch ein Schuldspruch ergangen ist. Der Tatrichter hat die Tatsache, dass der Angeklagte mit einer anderen Versicherungsgesellschaft verhandelt hat, lediglich bei der Strafzumessung verwertet; das durfte er nach § 261 StPO, nachdem sie Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen war. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Landgericht gegen die Aufklärungspflicht aus §§ 244 Abs. 2, 136 Abs. 2 StPO verstoßen haben soll, da nach der Sitzungsniederschrift dem Angeklagten das letzte Wort gestattet worden ist, er mithin Gelegenheit gehabt hat, sich gegen den Vorwurf des Zeugen zu verteidigen.

Das Urteil leidet aber an dem sachlichen Mangel, dass es sich mit den inneren Tatbestandsmerkmalen des Treubruchs im Sinne von § 266 StGB, dessen innere Voraussetzungen nicht verkannt sind, auch nicht mit einem Wort befasst. Angesichts der weiten Fassung des äußeren Tatbestandes müssen aber besonders strenge Anforderungen an die Prüfung und Feststellung der Schuld gestellt werden, wie das Reichsgericht zutreffend wiederholt betont hat (vgl. RGSt 71, 90, 92). Das trifft vornehmlich dann zu, wenn, wie vorliegend, nicht zu erweisen war, dass sich der Angeklagte einer Unterschlagung schuldig gemacht habe (vgl. RGSt 76, 125, 116; 77, 228). Da das Urteil demnach einen zur Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht ausreichenden Sachverhalt enthält, musste es auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden.

EngelsDr. GroßDr. Eule
KrummeDr. Augustin