Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Verurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/82
- Datum
- 09.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt der Tatrichter die Verwertung einer in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten, liegt darin ein Verstoß gegen § 261 StPO, der zur Aufhebung der betroffenen Verurteilungen führen kann.
Eine zu Beginn der Hauptverhandlung erklärte Absicht des Beschuldigten, sich nicht zu äußern, schließt nicht aus, dass er nach Zulassung weiterer Anklagen gemäß § 243 Abs. 4 StPO zur Sache aussagt; solche späteren Einlassungen sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Die Nichteinhaltung zuvor zugesagter Verfahrensgestaltungen oder Beweiszusagen kann einen prozessualen Mangel darstellen, der die Aufhebung der hiervon betroffenen Urteilsbestandteile rechtfertigt.
Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen zur Aufhebung der Gesamtstrafe, hat der neue Tatrichter die Rechtsfolgen neu zu prüfen, gegebenenfalls auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation (z. B. andere einschlägige Strafnormen) und der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 433/82 in der Strafsache gegen Ralf B. aus ██████, geboren am ███ ████ 1956 in ███, zur Zeit in der UHA ████, wegen Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1982 a) in den Fällen II 5, 6 und 8 im vollen Umfang, b) im Fall II 7 im Strafausspruch und c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf Fällen, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, wegen Nötigung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. Juni 1981 (248 Cs 339/81) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 28. Juli 1981 (248 Ds 382/81) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. a) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, der Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) habe keine ordnungsgemäße Anklage zugrunde gelegen. Die von der Strafkammer gewählte Verfahrensweise ist mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar; das Gericht war nicht verpflichtet, nach § 266 StPO zu verfahren. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 16. August 1982 unter I 1 wird insoweit Bezug genommen. Fraglich ist allerdings, ob es wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt einer weiteren Anklage bedurfte oder ob dieses Geschehen nicht bereits Teil desselben historischen Vorgangs ist, der durch die Anklageschrift vom 28. Oktober 1981 (Bd. II Bl. 135 und 136 Rs) angeklagt worden war. Der Senat kann diese Frage nicht abschließend entscheiden, da der Sachverhalt in einzelnen Punkten nicht mitgeteilt ist. Rechtliche Bedenken können sich hieraus jedoch nur insoweit ergeben, als die Strafkammer die ursprünglich allein angeklagte Körperverletzung zum Nachteil [REDACTED] zur gesonderten Verhandlung abgetrennt hat, obwohl es sich hierbei möglicherweise um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) handelt, die der Verurteilung unter II 5 zugrunde liegt.
b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch eine Verletzung des § 261 StPO. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung zwar erklärt, er möchte sich nicht äußern (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 1982, Bd. IV Bl. [REDACTED] Rs d. A.), doch hat er sich nach Erhebung der Anklage im Fall II 5 zur Sache geäußert. Diese Behauptung des Beschwerdeführers wird durch die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 1982 (Bd. IV Bl. 47 a) bewiesen. Die zuvor vom Angeklagten nach Anklageerhebung abgegebene Erklärung, dass „er sich zu dieser Anklage nicht äußern wolle“ (Bd. IV Bl. 38 d. A.), bezog sich ersichtlich auf sein Erklärungsrecht nach § 203 Abs. 1 StPO. Dieser Verzicht schloss es jedoch nicht aus, dass der Angeklagte nach Zulassung weiterer Anklage gemäß § 243 Abs. 4 StPO zur Sache aussagte.
Im Gegensatz hierzu geht das Urteil davon aus, dass der Angeklagte „von seinem Recht, sich zur Sache nicht einzulassen, Gebrauch gemacht“ habe (UA 11). Dies lässt den Schluss zu, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten vom 22. Januar 1982 nicht mitberücksichtigt hat. Da der Tatrichter bei der Urteilsfindung alles verwerten muss, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (vgl. Hürxthal KK § 264 Rn. 17 ff.), liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils insoweit führt, als es vom Verfahrensverstoß ergriffen wird. Dies ist nur hinsichtlich der Verurteilung auf die nachträglich erhobene Anklage der Fall, also hinsichtlich des Falls II 5 der Urteilsgründe, denn nur auf diesen Tatkomplex hat sich die Einlassung des Angeklagten zur Sache bezogen, wie sich auch daraus ergibt, dass im Anschluss an die Einlassung des Angeklagten der Zeuge B[REDACTED] vernommen worden ist.
2. Begründet sind ferner die drei Verfahrensrügen, mit denen die Revision jeweils die Nichteinhaltung zugesagter Wahrunterstellungen beanstandet. Betroffen sind hiervon die Fälle II 6, 7 und 8 der Urteilsgründe, wobei im Fall II 7 nur der Strafausspruch erfasst wird. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter II seines Antragsschreibens vom 16. August 1982 Bezug genommen, die der Senat billigt.
3. Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die Fälle II 1 bis 4 der Urteilsgründe richtet. Die Aufhebung der Fälle II 5, 6 und 8 sowie im Strafausspruch des Falls II 7 hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob im Fall II 5 nicht auch eine Verurteilung aus § 316 StGB oder § 315c StGB zu erfolgen hat. Wegen des neuerlichen Rechtsfolgenausspruchs wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts unter IV seines Antragsschreibens vom 16. August 1982 hingewiesen.
| Ruß | Hürxthal | Goydke | |||
| Salger | Engelhardt |