Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mitverschulden des Verletzten und Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 433/68
Datum
13.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen: Die Verfahrensrüge war unzulässig (§ 344 Abs.2 S.2 StPO) und die Sachrüge unbegründet. Der BGH bestätigt, dass die Strafkammer Umstände eines möglichen Mitverschuldens des Verletzten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen durfte und die Höhe der Milderung tatrichterliche Würdigung ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wird.

2

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter Umstände, die auf ein mögliches Mitverschulden eines Dritten hinweisen, zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, ohne dieses Mitverschulden förmlich als Schuld des Dritten festzustellen.

3

Die Bestimmung des Einflusses eines Mitverschuldens Dritter auf die Strafhöhe ist grundsätzlich tatrichterliche Würdung und revisionsrechtlich nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers zu beanstanden.

4

Eine Sachrüge ist unbegründet, soweit sie keine durchgreifenden Fehler der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Würdigung nachweist.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 24. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 433/68 in der Strafsache gegen ██ ███ den Fuhrunternehmer Adolf aus █████ Kreis █████, geboren am ████████ 1933 in ███, Kreis ████ wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft (BGH VRS 19, 434).

Durchgreifende Bedenken bestehen ebenfalls nicht gegen den Strafausspruch. Die Strafkammer hat strafmildernd gewertet, dass „vieles“ für ein Mitverschulden des Verletzten W. spricht, an dem Unfall. Nach ihren Ausführungen „steht auf Grund der Aussage des Zeugen ████ fest, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht genügend beobachtet hat“ und „erst durch einen Zuruf seiner Ehefrau darauf aufmerksam wurde, dass seine Fahrbahn durch das Fahrzeug des Angeklagten versperrt war. Auf diese seine mangelnde Aufmerksamkeit ist es möglicherweise auch zurückzuführen, dass er den Zeugen █████ überhaupt nicht erblickt hat. All dies spricht dafür, dass der Zeuge █████ das in seiner Fahrbahnhälfte befindliche Hindernis auch früher hätte wahrnehmen und er dann seinen Personenkraftwagen rechtzeitiger hätte abbremsen können“.

Damit hat die Strafkammer alle für ein Mitverschulden des █████████████████ Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dass sie ein Mitverschulden des W. nicht ausdrücklich feststellt, sondern ein solches nur als möglich bezeichnet, ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zur Feststellung einer Schuld des W. war die Strafkammer nicht aufgerufen, da W. als Zeuge und nicht als Angeklagter vor ihr stand. Im Zusammenhang mit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe genügte es, die Umstände festzustellen, die ein Mitverschulden als möglich erscheinen ließen, und daraus auf ein mögliches Mitverschulden des W. zu schließen. Wenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ein mögliches Mitverschulden des ████████████████ in Rechnung stellt, hat sie zu seinen Gunsten ein solches Mitverschulden als vorliegend angenommen.

Dass sie dieses Mitverschulden rechtsfehlerhaft zu gering veranschlagt habe, lässt das Urteil nicht erkennen. Wie weit ein Mitverschulden eines anderen Unfallbeteiligten sich auf die Strafe auswirkt, ist grundsätzlich eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage.

JustizangestellterMayrSpiegel
RotbergSandersHürxthal