Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und § 183 StGB verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 433/61
Datum
08.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern sowie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung. Er rügte insbesondere unzureichende Aufklärung zur Glaubhaftigkeit der kindlichen Aussage und zur Schuldfähigkeit. Der BGH hielt weitere Beweiserhebungen (u.a. zusätzliche Zeugen, medizinischer Sachverständiger) nicht für geboten, da sich entsprechende Zweifel nicht aufdrängten. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; Untersuchungshaft über drei Monate wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge greift nur durch, wenn sich dem Tatgericht nach Lage der Hauptverhandlung weitere Ermittlungen zur Sachaufklärung aufdrängen mussten.

2

Widersprüche in Zeugenaussagen begründen eine Pflicht zur weiteren Beweiserhebung nicht schon dann, wenn das Tatgericht sie als geringfügig bewertet und seine Überzeugung nachvollziehbar auf eine Gesamtwürdigung stützt.

3

Die Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine beeinträchtigende gesundheitliche Beeinflussung erkennbar sind.

4

Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit müssen sich aus den festgestellten Umständen ergeben; auffälliges oder riskantes Verhalten allein zwingt nicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

5

Das Veranlassen eines Kindes, sexuelle Handlungen über eine bloße flüchtige Wahrnehmung hinaus längere Zeit zu betrachten, kann den Tatbestand der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren am ██████████████████ in ████, zur ████ in ███ ███████████ ████, wegen Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Mai 1961 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die von ihm in dieser Sache seit dem 31. Mai 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern, teilweise fortgesetzt handelnd, und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

Die erhobenen Aufklärungsrügen werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei Erörterung der Sachrüge behandelt.

II. Die Sachrüge

A. Die Schuldspruche

1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern (Fall 1) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem Sommertage des Jahres 1959 zeigte der Angeklagte der im Jahre 1951 geborenen Anni █████, der 1953 geborenen Gabriele ██████ und der 1947 geborenen Jutta ███ im Garten der Familie ███ in geschlechtlicher Erregung gleichzeitig sein entblößtes Glied. Er rieb daran. Durch die Frage an die Kinder, ob sie „so etwas schon einmal gesehen hätten“, veranlasste er sie dazu, sich sein Glied längere Zeit zu betrachten. Als danach Anni ████████ und Gabriele ████████ weggegangen waren und Jutta ███ ihnen folgen wollte, hielt er sie zurück, trat auf sie zu und setzte sie auf seine neben ihm liegende Jacke. Dann „manipulierte er weiter angesichts des Kindes an seinem entblößten Glied“. Danach nahm er Jutta schräg seitwärts auf seinen Schoß. Hierbei befriedigte er sich selbst bis zum Samenerguss. Anschließend setzte er Jutta so auf seinen Schoß, dass sie ihm den Rücken zukehrte, und brachte sein erregtes Glied über den Hosen des Kindes von hinten nahe an dessen Geschlechtsteil.

2. Die Strafkammer hat dieses Verhalten des Angeklagten als fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen und dazu dargelegt, der Vorsatz des Angeklagten sei von vornherein darauf gerichtet gewesen, sich mit der fast zwölfjährigen Jutta „zu befriedigen, bzw. dieses Kind zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten“. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind in der Revisionsrechtfertigung sachlichrechtlich auch nur insoweit angegriffen worden, als darauf hingewiesen wird, dass „das bloße kurzfristige Hinsehen“ der Kinder den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfülle.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte die Kinder aber veranlasst, sich sein Glied und die Manipulation daran längere Zeit anzusehen.

Ausführlich wendet sich die Revision gegen den Schuldspruch mit folgenden Aufklärungsrügen:

a) Sie beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten allein auf Grund der Aussage der Jutta ███ über das verurteilt habe, was sich nach Weggang der beiden anderen Kinder zwischen ihr und dem Angeklagten abgespielt hatte, obwohl dieser von den ihm zur Last gelegten Taten lediglich diese Vorfälle „von Anfang an bis zuletzt“ bestritten habe und obwohl die Aussagen der drei Kinder, wie in der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgehoben, Widersprüche aufwiesen. Die Strafkammer hätte die Sache weiter aufklären müssen, etwa durch Vernehmung des Stiefvaters der Jutta ███ und deren Klassenlehrers. Dies insbesondere deshalb, weil Jutta ████ Mutter Juttas Hinweise auf den Täter, der ihnen wiederholt begegnet sei, nicht ernst genommen habe und weil Juttas Klassenlehrer von deren Mutter schriftlich mitgeteilt erhalten habe, sie habe Jutta immer wieder vor fremden Männern gewarnt; es sei in dieser Beziehung mit ihr aber einfach nichts zu machen; Jutta finde darin ein Erlebnis und Abenteuer und werde immer wieder solche Gelegenheiten suchen. Dazu führt die Revision weiter an, Juttas Mutter habe zu diesem Punkt in der Hauptverhandlung keine einleuchtende Erklärung abgeben können. Die Strafkammer habe sich daher damit nicht genügend auseinandergesetzt, sondern sich allein auf das Gutachten der Diplompsychologin █████ gestützt, gegen das sich deshalb auch erhebliche Bedenken ergäben. Die Strafkammer hätte auch einen ärztlichen Sachverständigen zuziehen müssen, zumal Jutta ███ einen auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Unfall mit Kopfverletzung gehabt habe.

Diese Aufklärungsrüge geht fehl.

Abgesehen davon, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor Beendigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt haben, musste sich der Strafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen nicht aufdrängen. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergibt sich etwas darüber, ob in der Hauptverhandlung die von der Revision angeführte Kopfverletzung Juttas zur Sprache gekommen ist. Allein die in den Akten enthaltene schriftliche Äußerung des Klassenlehrers Juttas lässt erkennen, dass diese im Januar 1959 eine Gehirnerschütterung erlitten hat und der Klassenlehrer, nachdem sie sechs Monate später wieder in die Schule ging, „zuerst eine leichte Veränderung ihrer gesamten Persönlichkeit, Scheu und auch verschiedene Hemmungen“ feststellte. Ausdrücklich ist dazu aber vermerkt, dass sich das nach einigen Monaten wieder gegeben hat (HA Bl. 34 R.). Die Annahme nachhaltiger Folgen für Juttas Aussagetüchtigkeit liegt mithin keineswegs nahe.

Der Strafkammer musste sich auch die Notwendigkeit nicht aufdrängen, Juttas Stiefvater und Klassenlehrer wegen der an diese gelangten schriftlichen Mitteilungen von Juttas Mutter als Zeugen zu vernehmen. Denn abgesehen davon, dass auch insoweit weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt haben, ist die als Sachverständige vernommene Diplompsychologin in ihrem vor der Hauptverhandlung erstatteten sorgsamen Gutachten darauf eingegangen, dass Jutta „zu Fremden schnell und ohne Vorbehalt Kontakt“ aufnimmt, und dabei keine „altersgemäße Distanziertheit und Zurückhaltung“ zeigt (HA Bl. 71).

Dabei hebt sie unter Hinweis auf die Persönlichkeitsbeschreibung Juttas, in der von einem „merklichen Entwicklungsrückstand“ des Kindes, insbesondere im geistig-seelischen Bereich die Rede ist (HA Bl. 71), hervor, „dass eine frühreife Initiative bezüglich sexuell-erotischer Erlebnisse und entsprechender Vorfälle“ bei Jutta nicht angenommen zu werden braucht (HA Bl. 78), so dass sie auch unter Berücksichtigung dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass Juttas Aussagen Glauben geschenkt werden könne. Dass in der Hauptverhandlung Juttas Mutter keine einleuchtende Erklärung für ihre schriftliche Mitteilung an Juttas Klassenlehrer, wie die Revision behauptet, hat geben können, ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung zu entnehmen.

Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig. Juttas Mutter habe den Hinweis ihres Kindes darauf, dass der ihnen begegnende Mann sich an ihr vergriffen habe, nicht ernst genommen. Das wird zwar nicht aus dem angefochtenen Urteil und der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich, aber aus dem von der Revision in Bezug genommenen polizeilichen Aktenvermerk (HA Bl. 14, 14 Re). Denn aus ihm ergibt sich, dass Juttas Mutter das Verhalten des Angeklagten gegenüber ihrer Tochter nach dem Vorfall bei der Polizei angezeigt, auf die Begegnungen mit dem Angeklagten hin aber deswegen nichts unternommen hat, weil sie dessen Namen nicht kannte.

Die Widersprüche zwischen den Aussagen Juttas und denen der beiden anderen Mädchen, auf die der Beschwerdeführer hinweist, werden im angefochtenen Urteil als „geringfügige Abweichungen“ gewertet (UA S. 6). Sie drängten die Strafkammer also ebenfalls nicht zu weiterer Aufklärung, zumal sie auf Grund des Gutachtens der Diplompsychologin die Überzeugung von Juttas Aussagetüchtigkeit gewonnen hatte (UA S. 6).

b) Ferner beanstandet die Revision, die Strafkammer hätte weiter aufklären müssen, „ob bei dem Angeklagten ein geistiger Ausfall vorlag“. Dazu hätte sie sich veranlasst fühlen müssen, weil der Angeklagte in Erwartung der ihm wegen seines Verhaltens gegenüber den Kindern bevorstehenden Hauptverhandlung auf einer Bank in Grünanlagen angesichts sich ihm nähernder junger Mädchen an seinem entblößten Glied gerieben habe (Fall 2). Zudem habe der Angeklagte „eine bei seiner Vernehmung zur Person erörterte Kopfverletzung erlitten“, die im angefochtenen Urteil allerdings nicht erwähnt sei.

Auch diese Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg.

In den Darlegungen der Strafkammer zur Zurechnungsunfähigkeit heißt es, der Angeklagte sei „für sein Tun und Handeln voll verantwortlich“. Sie sei überzeugt, dass der Angeklagte bei Anspannung aller Willenskräfte sehr wohl in der Lage gewesen wäre, seine geschlechtlichen Triebe zu beherrschen. Irgendwelche Gesichtspunkte für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche hätten sich nicht ergeben.

In der Tat ist auffällig, dass der Angeklagte sich angesichts zweier junger Mädchen in der Öffentlichkeit schamlos aufgeführt hat, obwohl ihm eine Hauptverhandlung bevorstand, in der er sich wegen Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu verantworten hatte. Dieser Umstand hätte ihn dazu veranlassen müssen, dem geschehenen Unrecht nicht weiteres, insbesondere nicht auf dem Gebiete der Sittlichkeit, hinzuzufügen. Das gegenteilige Verhalten des Angeklagten musste die Strafkammer für sich allein aber nicht dazu drängen, an der Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB zu zweifeln. Dies umso mehr, als weder der Angeklagte noch sein Verteidiger entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt haben und diese, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, zwar eine zu teilweiser Lähmung führende Verletzung der linken Hand, aber keine Verletzung des Kopfes des Angeklagten ergeben hat (UA S. 2). Aus den Akten ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte einen Schaden an seinem Kopf erlitten hat. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 6. März 1961 hat er nur angegeben, zu 40 % kriegsversehrt und durch eine Teillähmung der linken Hand bei der Arbeit behindert zu sein (HA Bl. 25).

3. Soweit der Angeklagte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, ist aus den Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu ersehen. Sie sind vom Beschwerdeführer auch nur insoweit angegriffen, als die Strafkammer abgelehnt hat, die Voraussetzungen für die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) zu bejahen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2 b verwiesen.

B. Der Strafausspruch

Gegen die Höhe der Strafe wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass es sich bei ihm um erstmalige Verfehlungen wider die Sittlichkeit handle und „dass praktisch die Straftaten soweit zugegeben und damit zweifelsfrei erwiesen nur den Tatbestand des § 183 StGB erfüllen, jedenfalls für sich gesehen nicht über das nach dieser Bestimmung unter Strafe gestellte Verhalten hinausgehen“.

Zutreffend bemerkt die Revision zwar, dass der Angeklagte sich bisher eine sittliche Verfehlung nicht hat zuschulden kommen lassen. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht aber in seinen Strafzumessungserwägungen beachtet, indem es davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten wegen der von ihm begangenen Unzucht mit 3 Kindern eine Zuchthausstrafe zu verhängen. Die gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen halten sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Der Hinweis der Revision, dass die Straftaten des Angeklagten, „jedenfalls für sich gesehen“ nicht über das nach § 183 StGB unter Strafe gestellte Verhalten hinausgehen, schlägt offensichtlich fehl. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft worden ist, ergibt sich der Strafrahmen, da dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt worden sind, aus § 176 Abs. 2 StGB. Danach beträgt die Mindeststrafe, die gegen den Angeklagten zu verhängen gewesen wäre, auch wenn er sich nur gegen ein Kind unsittlich vergangen hätte, sechs Monate Gefängnis.

Eine Verletzung der Vorschriften über den Umfang der im Urteil wiederzugebenden Erwägungen zur Strafzumessung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nicht gerügt.

RotbergKrummeBortzler
Lang-HinrichsenFlitner