Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen Fremdabtreibung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 433/56
Datum
29.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilungen wegen mehrerer Fremdabtreibungen. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, hebt jedoch die Verurteilung in einem Fall auf, weil nicht eindeutig geklärt ist, ob das Strafrechtsänderungsgesetz 1949 (StFG 1949) anzuwenden ist. In diesem Punkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist auf die in der Revisionsbegründung substantiiert angegriffenen Verurteilungsabschnitte beschränkt und nur insoweit zu prüfen.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die das Gericht veranlassen müssten, weitere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen.

3

Zur Bestimmung des Schwangerschaftsgrades kann die Kammer das Zeugnis des behandelnden Arztes verwerten; widersprüchliche Angaben anderer Beteiligter rechtfertigen nicht ohne weiteres eine weitere Beweisaufnahme.

4

Wenn nicht mit der zur Überzeugung führenden Sicherheit festgestellt ist, ob eine Tat vor dem Stichtag eines Strafänderungsgesetzes begangen wurde, muss das Tatzeitproblem geklärt werden; eine bloße Möglichkeit reicht nicht für die Anwendung des StFG 1949.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. April 1956

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich G__, geboren am ████ in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. April 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen auf – im Falle K__ gehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte während seiner Tätigkeit als Sanitäter gewisse Fertigkeiten auf dem Gebiet von Abtreibungen erlangt. Nach Kriegsende beschloss er, seine Kenntnisse auszunutzen. Er nahm in den Jahren 1949 bis 1954 gegen Entgelt eine große Zahl von Abtreibungen vor. Es handelte sich dabei um ein organisiertes Unternehmen.

Der Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in zwölf Fällen, davon in sieben gemeinschaftlich handelnd, zu insgesamt zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel richtet sich, trotz des allgemein gehaltenen Aufhebungsantrages, lediglich gegen die Verurteilung in den Fällen █████ und █████ (B 1 und 2). Nur hiermit befasst sich die Revisionsbegründung, die mit dem Satz schließt: „Das Urteil ist insoweit auch im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.“

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Fall S__ Nach den Feststellungen fühlte sich die Mitangeklagte Frau Hildegard ██████ im Oktober 1949 schwanger, nachdem ihre Blutungen zweimal ausgeblieben waren. Der Angeklagte G__ nahm darauf bei ihr eine Seifenlaugen-Binspritzung vor. Der Eingriff hatte Erfolg, es kam zum Fruchtabgang. Der prakt. Arzt Dr. ██████ führte anschließend bei Frau █████ eine Ausschabung durch.

Die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor.

Für das Landgericht bestand also keine Notwendigkeit, noch die Hebamme, die der Ausschabung beigewohnt hatte, oder einen ärztlichen Sachverständigen zu hören. Auch die erkennbar laienhaften Angaben von Frau █████ vor der Polizei – es habe sich um eine Frühgeburt gehandelt, das „Kind“ habe noch gelebt, Bl. 25 R d.A. – mussten den Tatrichter zu weiterer Aufklärung nicht veranlassen. Dass auch ein Fötus im 4. Monat Bewegungen zeigt, ist übrigens nichts Ungewöhnliches. Zudem hat Frau ██████ ihre früheren Behauptungen in der Hauptverhandlung offensichtlich eingeschränkt; diesmal sprach sie nicht mehr von der Frühgeburt eines noch lebenden Kindes.

Vor allem haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger irgendwelche Beweisanträge gestellt, obwohl im Hauptverhandlungstermin fünf Frauenärzte erschienen waren (Bl. 189 R, 190 d.A.).

Inwiefern Frau Gertrud R__ als Zeugin hätte gehört werden müssen, ist erst recht nicht zu ersehen. Diese hatte Gerüchte wiedergegeben, die eine verheiratete Schwester ihrer Kollegin (____}, Frau Elisabeth ████ ██████ betrafen, eine Schwägerin der Angeklagten Hildegard ██████ (Bl. 4 R, 6–7 d.A.).

Die Strafkammer konnte ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, dass der Eingriff des Angeklagten kurz danach zum Fruchtabgang geführt hat. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass es hierzu noch eines Sachverständigen bedurft hätte. Diese Annahme der Strafkammer beruhte übrigens ersichtlich ebenfalls auf dem sachverständigen Zeugnis von Dr. ██████ (S. 7, 15 UA).

2.) Der Angeklagte war geständig (S. 15 UA).

Frau ██ ██, die der Beihilfe zur Fremdabtreibung im Fall █████ für schuldig befunden ist (S. 23, 24 UA), hat sich allerdings ausweislich der Urteilsgründe dahin eingelassen, es sei bei ihr nach dem Eingriff des Angeklagten G__ nicht zum Fruchtabgang gekommen. Vielmehr habe sie erst im 7. Monat ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt gehabt.

Demgegenüber hatte aber Dr. ██████ als sachverständiger Zeuge an Hand seiner Unterlagen feststellen können, dass er bei Frau ██████ im 4. Schwangerschaftsmonat eine Ausräumung vorgenommen hat. Die von der Strafkammer verwendete Fassung „Fehlgeburt ... durchgemacht“ (S. 17 UA) ist nur ein Vergreifen im Ausdruck. Das Landgericht konnte auf Grund dieser eidlichen Bekundung des behandelnden Arztes (S. 15, 17 UA) zu der Überzeugung kommen, dass Frau ███████ sich irrte. Sie muss sich nach Auffassung des Tatrichters geirrt haben, weil sie sich erst im Oktober 1949 schwanger fühlte, nachdem ihre Blutungen zweimal ausgeblieben waren (S. 6 UA), und da die Abtreibung im Oktober 1949 stattfand. Letzteres hatte ███████████ am 28. Oktober 1949 Dr. ██████████ in einer schriftlichen Mitteilung vom 4. Oktober 1955 (Bl. 71 Nr. 3 d.A.) angegeben. Die Revision beruft sich selbst auf diese Erklärung.

Die Strafkammer konnte Dr. █████ für sachkundig genug ansehen, den Schwangerschaftsgrad festzustellen. Dies umso mehr, als die Feststellung des Urteils über das Bemerken der Schwangerschaft und das vorherige zweimalige Ausbleiben der Blutungen letzten Endes auf den Angaben von Frau ███████ beruhen muss, die sie entweder im Oktober 1949 gegenüber Dr. ██ oder in der Hauptverhandlung gemacht hatte (vgl. S. 15 UA unter III am Anfang).

Was die Revision hierzu ausführt (S. 3 der Revisionsbegründung), findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.

3. Die Revision meint, der Zeitpunkt der Abtreibung sei nicht genau festgestellt. Das ist nicht zutreffend. Nach den Feststellungen des Urteils muss die Abtreibungshandlung im Oktober 1949 geschehen sein. Zudem hatte schon die Anklageschrift als Tatzeit Oktober 1949 angegeben (Bl. 111 d.A.). Der Angeklagte war voll geständig. Die Straftat war also nach dem Stichtag des § 1 StFG 1949 begangen.

Fall K__ 2.) Insoweit muss die Revision Erfolg haben. Zwar ist rechtlich einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte ein vollendetes Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB begangen hat. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, ob diese Tat, für die eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis festgesetzt ist (S. 21 UA), unter die §§ 1, 3 des StFG 1949 fällt. Die bisherigen Feststellungen lassen die Annahme zu, dass dies der Fall ist. Nach den Feststellungen hatte sich Frau █████ im Sommer 1949 geschwängert gefühlt. Etwa im dritten Monat ihrer Schwangerschaft besuchte sie ihre Schwägerin und berichtete dieser von ihrem Zustand. Die Schwägerin erzählte dies der Angeklagten S__. Infolge deren Vermittlung erfolgte dann die Abtreibung. Wann diese vorgenommen wurde, sagt das Urteil nicht. Es stellt aber fest, dass Frau ██████ ihre Beihilfe ebenfalls noch im Sommer 1949 begangen habe (S. 23 UA). Dass zwischen dieser Vermittlertätigkeit und der Abtreibung noch ein längerer Zeitraum lag, lassen die Feststellungen nicht erkennen.

Es ist daher möglich, dass die Strafkammer das Eingreifen des StFG 1949 in diesem Fall übersehen hat. Deshalb muss das Urteil insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Es sei jedoch bemerkt, dass die bloße Möglichkeit, dass die Tat vor dem Stichtag begangen war, zur Anwendung des StFG nicht genügen würde (BGH IM Nr. 4 zu § 1 StFG 1949). Erlangt die Strafkammer nicht die Überzeugung, dass die Tat vor dem Stichtag begangen ist, so kommt eine Einstellung nicht in Betracht.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RothbergDr. SauerDr. Wiefels
KrummeSeibert