Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur teilweisen Aufhebung: Abklärung der Voraussetzungen schweren Diebstahls (Waffe) erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 433/53
Datum
29.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Raubes und schweren Diebstahls. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Verabredung eines Straßenraubes, hob jedoch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und die Gesamtstrafe auf. Zur Anwendung des §243 Abs.1 Nr.5 StGB fehlten hinreichende Feststellungen zur Beschaffenheit, Gebrauchsbereitschaft und Vorstellung des Täters über die Pistole. Die Sache wurde zur Nachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Gewalt i.S.d. Raubes genügt, dass ein vom Täter erwarteter Widerstand durch vorgreifende Gewaltanwendung von vornherein unmöglich gemacht werden soll.

2

Getrennte Tatentschlüsse mit zeitlichem Abstand und unterschiedlichen Umständen begründen selbständige Taten; ein früherer Plan wird nicht ohne weiteres durch eine spätere Tat ‘aufgezehrt’.

3

Für die Qualifikation nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist nicht nur das Vorhandensein einer Waffe maßgeblich, sondern das Bewusstsein des Täters, dass die Waffe gebrauchtstauglich (gebrauchsbereit) ist; fehlt diese Erkenntnis, genügt zumindest das Bewusstsein der Möglichkeit des Gebrauchs als gefährliches Werkzeug.

4

Ein Strafschärfungsgrund (z. B. § 243 Abs.1 Nr.5 StGB) ist bei einer gemeinschaftlichen Tat nur bei denjenigen Teilnehmern anzuwenden, bei denen die persönlichen Voraussetzungen vorliegen; das Fehlen dieser Voraussetzungen bei einem Täter berührt nicht zwingend die Rechtslage der anderen Beteiligten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. April 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Reinhold Karl ████ aus ██, ██, geboren █████████ 1926 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Reinhold Karl ████ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. April 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Reinhold Karl ██████████ ist wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubes, ferner wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verabredung, an der der Beschwerdeführer teilgenommen hat, ging dahin: Sein Vetter sollte auf der Straße den auf einem Fahrrad kommenden Bankangestellten ████ anfahren und möglichst zu Fall bringen, welchen Augenblick der an der verabredeten Stelle sprungbereit stehende frühere Mitangeklagte ██████████ ausnutzen sollte, Rad und Tasche des Angestellten zu ergreifen und sich davonzumachen. Wäre diese Tat zur Ausführung gekommen, so hätte sie sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, als Straßenraub dargestellt (§§ 249, 250 Ziff. 3 StGB).

Zum Begriff der Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen genügt es, wenn ein vom Täter erwarteter Widerstand mittels einer zuvorkommenden Gewaltanwendung von vornherein unmöglich gemacht und verhindert wird. (RGSt 53, 4). Von einem durch listiges Überrumpeln des Opfers ausgeführten Diebstahl unterscheidet sich die geplante Tat dadurch, dass sich die Kraftanwendung nicht auf die rasche Wegnahme der Beute beschränken sollte, die Täter vielmehr durch das Anfahren des Opfers und dessen Sturz erreichen wollten, dass es zu einem Widerstand gegen die nunmehr einsetzende Wegnahme nicht kommen werde. Wo zur Duldung der Wegnahme aber durch Gewalt gegen eine Person genötigt wird, liegt Raub und nicht Diebstahl vor (RGSt 46, 403).

Die Verabredung des gemeinschaftlichen Straßenraubes und der unter 2. noch zu behandelnde schwere Diebstahl stellen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach keine natürliche Handlungseinheit dar, wie die Revision annehmen möchte. Dagegen spricht schon der Umstand, dass zwischen beiden Taten ein Zeitraum von 23 Tagen liegt (vgl. BGH 4, 219).

Die frühere Tat wird auch nicht von der späteren im Rechtssinne „aufgezehrt“. Zwar war auch der Diebstahl, wie er am 15. Januar 1953 ausgeführt wurde, zunächst von den Beteiligten erörtert worden, man hatte sich aber dann auf den Straßenraub geeinigt. Der später begangene Diebstahl war nicht die Fortsetzung und Vollendung des geplanten Straßenraubes. Der ursprüngliche Plan wurde nach seinem Scheitern endgültig aufgegeben; nach einer Pause von zwei Wochen kam es zu einer neuen Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem früheren Mitangeklagten Do[REDACTED]. Sonach unterscheiden sich die beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der Person der Beteiligten, nach Ort und Zeit des Tatentschlusses und seiner Verwirklichung.

Was die Revision in tatsächlicher Richtung gegen diese Feststellungen des Tatrichters vorträgt, kann nicht beachtet werden. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen ist insoweit nicht zu erkennen. Wenn das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen von einem „Gesamtunternehmen“ spricht, so sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, der Angeklagte sei bei allen Taten der maßgebende Mann gewesen.

2. Durchgreifende Bedenken richten sich jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls. Über die Beschaffenheit und Wirkungskraft der von dem früheren Mitangeklagten ███████ bei dem Diebstahl mitgeführten Gaspistole besagen die Urteilsgründe ebensowenig wie darüber, ob und mit welcher Munition sie geladen und ob sie gebrauchsbereit war. Der Tatrichter lässt es dahingestellt, ob es sich um eine Waffe im technischen Sinne handelte, ob die Pistole also geeignet und allgemein dazu bestimmt war, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125). Freilich ist im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB als Waffe auch jedes gefährliche Werkzeug anzusehen, mithin jeder Gegenstand, der in der Hand eines Menschen im Kampfe zum Angriff oder zur Verteidigung dient und geeignet ist, erhebliche Verletzungen des Gegners hervorzurufen. Der Tatrichter konnte seine Auffassung zu begründen, ersichtlich davon ausgehen, dass die Gaspistole wegen ihrer Beschaffenheit ein gefährliches Werkzeug darstellt. Indes reichen die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht aus. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich nur, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, Do[REDACTED] führe die Pistole bei sich. Diese Feststellung reicht nicht einmal aus, wenn es sich bei der Pistole um eine Waffe im technischen Sinne gehandelt hat; denn hier ist das Bewusstsein erforderlich, dass die Waffe gebrauchsbereit ist (BGHSt 3, 232). Fehlte der Pistole aber jene Eigenschaft, so musste der Angeklagte wenigstens mit der Möglichkeit des Gebrauches als gefährliches Werkzeug gerechnet haben (BGH 4, 126). Welche Vorstellung aber der Angeklagte, der die Pistole dem Do[REDACTED] ausgehändigt hatte, in dieser Hinsicht gehabt hat, ist bisher nicht dargetan. Zudem führt das Landgericht aus, Do[REDACTED] habe mit der Möglichkeit gerechnet, die Pistole beim Wegschaffen der Beute zu seinem Schutze verwenden zu müssen. Daraus lässt sich aber zweifelsfrei nicht entnehmen, dass er die Pistole als Hieb- oder Stoßwaffe, nicht etwa zur Drohung und Abschreckung gegenüber Verfolgern gebrauchen wollte. Ein Mitführen im Sinne der List genügt aber den Erfordernissen des § 243 Abs. 1 Nr. 3, 5 StGB nicht.

Der Sachverhalt bedarf daher in diesem Umfang einer weiteren Aufklärung.

Die teilweise Aufhebung des Urteils zwingt nicht dazu, auch die Verurteilung des früheren Mitangeklagten Do[REDACTED] und ████ aufzuheben. § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bildet einen Straferschwerungsgrund, der bei einer gemeinschaftlichen Tat nur bei den Tätern und Teilnehmern anzuwenden ist, bei denen er vorliegt (§ 50 Abs. 2 StGB). Wenn der Angeklagte, weil die Voraussetzungen zur inneren Tatseite bei ihm etwa nicht gegeben sind, nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen wäre, so ist damit nicht ausgeschlossen, dass die anderen an der Tat Beteiligten mit Recht wegen schweren Diebstahls bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Der zur Aufhebung des Urteils führende Grund ist sonach im vorliegenden Falle kein gemeinsamer im Sinne des § 357 StPO.

GroßKrummeMartin
EngelsDr. Augustin