Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch wegen Vergewaltigung: Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/75
Datum
11.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten D. führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung an das Landgericht zur neuen Verhandlung; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht alle relevanten Umstände erörtert hat. Insbesondere könne eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ohne Prüfung ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat neu zu prüfen, ob eine Milderung geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit vorliegt und gegebenenfalls nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.

2

Selbstverschuldete Trunkenheit begründet nicht generell eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB; besondere Umstände können jedoch eine Ausnahme rechtfertigen.

3

Bei der tatrichterlichen Würdigung sind auch berufliche Rolle und situative Umstände (z.B. Provokation durch Beschimpfungen) zu berücksichtigen, soweit sie auf die Hemmungsfähigkeit Einfluss haben können.

4

Der Bundesgerichtshof hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, wenn das Landgericht wesentliche strafzumessungsrelevante Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 17. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 432/75

in der Strafsache gegen

1. die Bedienung Rosanna W. ██, geborene ███, aus ████, geboren am ███ 1949 in ███, 2. die Bedienung Inge D. ███████, geborene ███████, aus ████, geboren am ██ 1946 in ██ ██████, 3. den Soldaten Donald █████ aus [REDACTED], geboren am ████ 1948 in [REDACTED] (USA), – alle zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 17. März 1975 im Strafausspruch, soweit er diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten D., an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Dearman sowie die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ werden verworfen.

Die Angeklagten W. und D. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1. Überwiegend schließt sich der Senat den Ausführungen an, die der Generalbundesanwalt in seinem – den Verteidigern der Angeklagten bekanntgegebenen – Antragsschriftsatz vom 18. August 1975 vorgetragen hat.

2. Zur Frage, ob die Strafen der Angeklagten ███ und █████ gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern sind, ist jedoch zu bemerken:

a) Die Milderung der Strafe der Angeklagten W. hat das Landgericht aus Erwägungen abgelehnt, die rechtlich nicht beanstandet werden können.

b) Die Milderung der Strafe der Angeklagten D. hat die Strafkammer allein mit der sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung haltenden und rechtlich einwandfreien Erwägung abgelehnt, dass selbstverschuldete Trunkenheit in der Regel zur Milderung nach den §§ 21, 49 StGB keinen Anlass gebe. Dabei ist aber die Strafkammer auf einige Besonderheiten der Sachlage nicht eingegangen, die nicht unberücksichtigt bleiben können. Das strafrechtlich erhebliche Verhalten der Angeklagten D. hat sich in und bei der Bar abgespielt, in der sie als Bardame angestellt war und als solche auch dem Alkohol zusprechen musste. Sie hatte sich, möglicherweise allein in der Absicht zu vermitteln und zu beruhigen, „eingeschaltet“ und ist zum Angriff auf Heidi █████ erst übergegangen, nachdem sie von dieser als „Negerhure“ beschimpft worden war. Das Landgericht wird neuerdings nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden haben, ob unter den dargelegten Umständen, falls eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten D. nicht ausgeschlossen werden kann, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden soll oder nicht und ob es geboten erscheint, die Strafe gegenüber der bisher festgesetzten zu ermäßigen.

HürxthalSchmidtSalger
BörtzlerKnoblich