Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: Ablehnung von Zeugenvernehmung und unterlassene ärztliche Untersuchung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/71
Datum
28.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Revisionen gegen das Urteil des LG Dortmund wurden geprüft: Die Revision des einen Angeklagten wurde verworfen, die des anderen wegen Verfahrensfehlern teilweise stattgegeben. Das LG hatte die Vernehmung einer Zeugin wegen Prozessverschleppung zu Unrecht abgelehnt und eine ärztliche Untersuchung nach §§ 81, 81a StPO vor einer Sicherungsverwahrung nicht angeordnet. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung setzt die Feststellung voraus, dass die Absicht einer wesentlichen Verzögerung vorliegt, die den Verfahrensabschluss auf unbestimmte Zeit hinausschiebt.

2

Das Gericht hat Beweisanträge grundsätzlich bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen; dem Verteidiger kann nicht ohne weiteres ein Versäumnis vorgeworfen werden, einen Antrag früher zu stellen.

3

Vor der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist das Gericht verpflichtet, einen Arzt über den geistigen und körperlichen Zustand des Angeklagten zu vernehmen; diese Untersuchung ist, wenn erforderlich, auch gegen den Willen des Angeklagten nach §§ 81, 81a StPO anzuordnen.

4

Ein altes Gutachten (hier mehr als sechs Jahre) ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene aktuelle ärztliche Anhörung; das Fehlen einer solchen Untersuchung kann zur Aufhebung der Entscheidung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 432/71

in der Strafsache gegen

1. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1933 in ██, 2. den Hilfsarbeiter Hans-Günther ███, geboren am █████ in ███,

wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 1971 wird als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Die Revision des Angeklagten ███ hat mit den Verfahrensrügen Erfolg.

1. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugin Gerda [REDACTED] wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 StPO) war fehlerhaft. In tatsächlicher Hinsicht kann nur die Absicht einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens, die den Verfahrensabschluß auf unbestimmte Zeit hinausschiebt, den Vorwurf der Prozeßverschleppung begründen (BGHSt 21, 118, 121; BGH NJW 1958, 1789). Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hätte die Vernehmung der Zeugin nicht zu einer solchen Verzögerung geführt, da die Zeugin nach Sachlage noch im Verlauf der Hauptverhandlung, die notfalls zu unterbrechen gewesen wäre, hätte gehört werden können. Zum anderen hätte festgestellt werden müssen, der Verteidiger, der den Antrag gestellt hatte, habe selbst in Verschleppungsabsicht gehandelt (BGHSt 21, 118, 121; BGH NJW 1964, 2118). Diese Feststellung konnte das Landgericht nicht durch die Bemerkung ersetzen, der Verteidiger hätte auf eine frühere Antragstellung durch seinen Mandanten, notfalls unter Einschaltung des Gerichts, drängen und sich schließlich von dessen (verspätetem) Antrag distanzieren sollen. Eine solche Ansicht verkennt die Stellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist nicht der Verteidiger verpflichtet, einen Beweisantrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen, sondern das Gericht ist verpflichtet, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegenzunehmen (BGHSt 21, 118, 123).

2. Der Antrag auf ärztliche Untersuchung des geistigen und körperlichen Zustands des Angeklagten gemäß § 81a StPO durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er habe sich geweigert, die Untersuchung zuzulassen und dabei mitzuwirken. Nach § 246a StPO war die Strafkammer verpflichtet, einen Arzt über seinen geistigen und körperlichen Zustand zu vernehmen, bevor sie auf Sicherungsverwahrung erkannte (vgl. auch BGHSt 9, 1). Angesichts der Bedeutung dieser Bestimmung für die Wahrheitsfindung durfte sie sich nicht mit der Weigerung des Angeklagten zufriedengeben. Vielmehr hätte sie seine Untersuchung gemäß §§ 81, 81a StPO auch gegen seinen Willen anordnen müssen. Die Strafkammer hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass eine solche Untersuchung ohne eigene Mitwirkung des Angeklagten oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können.

Auch auf diesem Gesetzesverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Es bedarf keiner Begründung, dass die vom Gesetz angeordnete Anhörung eines Arztes nicht durch die „Erörterung“ eines mehr als sechs Jahre alten Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten ersetzt werden kann.

Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die Frage der Sicherungsverwahrung unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 42e StGB (NJW 1971, 1322 und 1416) neu zu prüfen.

SpiegelBortzlerHürxthal
MayrSalger