Revision verworfen: Mittäterschaft und Strafzumessung bei Autostraßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 432/68
- Datum
- 04.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlicher Planung und Ausführung einer Straftat, wenn jeder Beteiligte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tathandlung verfolgt und über die Tatausführung mitbestimmt, ist von Mittäterschaft (Täterschaft) und nicht nur von Beihilfe auszugehen.
Das Vorhandensein gemeinschaftlich in Besitz genommener Beute und der Wille, sich jeweils eigene Teile der Beute anzueignen, kann den Schuldvorwurf des Versuchs eines Diebstahls tragen und nicht auf bloße Beihilfe beschränkt bleiben.
Die Strafzumessung des Tatrichters ist nur dann zu beanstanden, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen überschreitet oder auf einem rechtlich fehlerhaften Verständnis der Tatumstände beruht; bloße Abwägungsentscheidungen des Tatrichters bleiben der Nachprüfung im Revisionsverfahren regelmäßig verschlossen.
Vorbelastungen und bereits bestehende Freiheitsstrafen begründen keine Pflicht des Strafrichters, bei der Bildung der Gesamtstrafe zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, sofern die Gesamtstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens angemessen begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 432/68 in der Strafsache gegen
den Metzger Hartmut Willi █████████████████ 1. ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ 1945 in ████████████████ (Sachsen), zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Maurer Karl-Heinz ███████ aus ██████████, ████ geboren ██████████████████ in █████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███████████ und Karl-Heinz ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1968 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ██████ wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 17. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die beiden Angeklagten die sämtlichen Straftaten, derentwegen sie in dieser Sache verurteilt worden sind, als Mittäter begangen. Das Landgericht hat beide Angeklagten folgender Straftaten für schuldig befunden:
des Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, des versuchten Raubs in Tateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, und zwar den Angeklagten ███████████████████ sämtlicher Diebstähle jeweils als rückfälligen Täter.
Den Angeklagten ████████████ hat es zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten ██████ zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Bei beiden hat es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten für die Erteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist festgesetzt, und zwar bei ██████████ auf fünf Jahre, bei ██ auf Lebenszeit.
Die Revisionen beider Angeklagten machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
I. Die Schuldspruche
1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuldspruche in den Fällen 2, 5, 8 und 10 richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Die auf die Sachrügen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere ist im Falle 8 entgegen der ███████████ im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███ vom 24. September 1968 die Anwendung von Gewalt gegen eine Person einwandfrei festgestellt.
2. Aber auch in den Fällen 6 und 7 hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann auf Grund der Feststellungen nicht beanstandet werden, dass das Landgericht in diesen beiden Fällen die Angeklagten des versuchten Diebstahls und nicht nur der Beihilfe zum versuchten Diebstahl für schuldig befunden hat. Die beiden Angeklagten hatten gemeinschaftlich den gemeinschaftlich entwendeten Opel-Pkw des Wolfgang ███ (Fall 5) im Besitz. Wenn das Landgericht nun zu Beginn der Schilderung des Falls 6 (UA S. 8) sagt: „Einer der beiden angeklagten Männer wollte einen Wagen für sich haben“, so kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur folgendermaßen verstanden werden: Jeder der beiden Angeklagten wollte einen Wagen haben und fahren, der eine den bereits in ihrem Besitz befindlichen Opel-Pkw, der andere den Wagen, der in den Fällen 6 und 7 durch ihre gemeinschaftliche Tätigkeit gestohlen werden sollte. Sie wollten sich zunächst in den gemeinschaftlichen Besitz der beiden Wagen – des bereits entwendeten und noch zu stehlenden – setzen und dann jeder mit einem der beiden Fahrzeuge fahren. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit Recht angenommen, dass jeder der beiden Angeklagten den in den Fällen 6 und 7 zu stehlenden Wagen sich aneignen wollte. Jeder von ihnen hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den gemeinschaftlich versuchten Taten. Die Voraussetzungen der §§ 92 bis 94, nach denen – der Entscheidung BGHSt 17, 87 entsprechend – bezüglich des Diebstahls oder Diebstahlsversuchs Täterschaft und nicht nur Beihilfe anzunehmen ist, sind hier erfüllt.
II. Die Strafaussprüche
1. Die Zumessung der Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten hat das Landgericht rechtlich einwandfrei begründet. Es kann insbesondere entgegen der Meinung des Verteidigers des Angeklagten ███████ keine Rede davon sein, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den Fall 10 (versuchter Raub in Tateinheit mit Diebstahl im Rückfall) die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen übersehen oder falsch gehandhabt hätte. Das Landgericht hat auch insoweit innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe nach seinem tatrichterlichen Ermessen festgesetzt. Von welchen Gedanken es sich dabei hat leiten lassen, ergibt sich über den Wortlaut des Urteils hinaus ganz klar auch daraus, dass es für den Angeklagten █████████ in den Fällen 2 und 5, in denen er sich nur des Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat, je ein Jahr Zuchthaus festgesetzt hat. Im Falle 10 kam zu der „hinterhältigen Ausnutzung der Gastfreundschaft des Zeugen ███“ (die das Landgericht auf UA S. 18 allerdings nur bezüglich des Angeklagten ███████████████ erwähnt, die aber auch ebenso für █████ gilt) durch den Diebstahl noch der Raubversuch, „das sich anschließende brutale Schlagen“ – mit welchem ███████ nach der Sachverhaltsschilderung UA S. 15/16 völlig einverstanden war – hinzu.
2. Auch die Festsetzung der Gesamtstrafen sechs Jahre Zuchthaus für ███████████ und acht Jahre Zuchthaus für █████████ kann nicht beanstandet werden. Zu den Einwendungen des Verteidigers des Angeklagten ██████ ist zu bemerken: Die höchste der gegen ███ festgesetzten Einzelstrafen (für den Fall 8) beträgt allein schon sechs Jahre Zuchthaus; die Summe der Einzelstrafen beläuft sich auf zehn Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Wenn das Landgericht die sechsjährige Zuchthausstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe nur auf acht Jahre erhöht hat, so war dies sehr maßvoll. Das Landgericht brauchte insbesondere nicht – durch niedrigere Bemessung der Gesamtstrafe – strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch noch eine mehrjährige Zuchthausstrafe aus einem schon vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten ergangenen Urteil zu verbüßen hat.
3. Da rechtliche Bedenken nicht gegen die Nebenentscheidungen erhoben werden können, erweisen sich die Revisionen insgesamt als unbegründet.
| Börtzler | Hirxthal | ||
| Sanders | Spiegel |