Revision aufgehoben: Notar wegen Beglaubigung nicht wegen Falschbeurkundung verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 432/67
- Datum
- 05.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Amtsträger eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet.
Die notarielle Beglaubigung einer Unterschrift erfordert zwingend, dass die Unterschrift in Gegenwart des Notars vollzogen oder vor ihm anerkannt worden ist (§ 183 Abs. 1 FGG).
Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe im Beglaubigungsvermerk, dass die Vollziehung oder Anerkennung in Gegenwart des Notars erfolgte, macht die öffentliche Beglaubigung nicht automatisch unwirksam und begründet nicht ohne Weiteres Falschbeurkundung; der öffentliche Glaube entfällt erst, wenn die Echtheit der Unterschrift selbst widerlegt wird.
Eine pflichtwidrige Missachtung der Verfahrensvorschrift kann disziplinarrechtliche Folgen haben, begründet aber nicht notwendigerweise den Straftatbestand der Falschbeurkundung, wenn keine rechtlich erhebliche falsche Feststellung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 432/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und █████ Gerhard ███ ███ ███ geboren ███████████████ 1920 in ███ (BC) (CSSR), wegen Falschbeurkundung im Amt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Mai 1967 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen suchte den Angeklagten in seiner Eigenschaft als Notar ein ihm seit Jahren bekannter Mandant an zwei verschiedenen Tagen auf. Er legte ihm an beiden Tagen je eine schriftliche Erklärung seiner Mutter vor, die diese eigenhändig unterzeichnet hatte, und ersuchte ihn um Beglaubigung der Unterschriften. Der Angeklagte, der die Mutter des Mandanten persönlich nicht kannte und ihre Handschrift nie gesehen hatte, setzte in beiden Fällen auf die Erklärungen den Vermerk: *„Umstehende, vor mir anerkannte Unterschrift der Frau (folgt deren Namen nebst Wohnort) beglaubige ich hiermit.“* Darunter setzte er jedesmal den Datumsvermerk, unterzeichnete sodann mit seinem Namen und fügte seine Dienstbezeichnung „Notar“ sowie den Abdruck seines Dienstsiegels bei.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an. Sie führt zur Freisprechung des Angeklagten.
1. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der zuständige Beamte (auch der Notar: § 359 StGB) eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet.
2. Das Verfahren bei der Beglaubigung einer Unterschrift ist in § 183 FGG geregelt. Nach § 183 Abs. 1 FGG *„darf die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars vollzogen oder anerkannt wird“*. Derjenige, dessen Unterschrift beglaubigt wird, muss also entweder die Unterschrift unmittelbar vor dem Richter oder dem Notar geleistet haben oder ihre Echtheit unmittelbar vor dem Richter oder dem Notar anerkannt haben. Nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 FGG („darf nur“) und nach seinem Sinne sind keine Zweifel daran möglich, dass dem Richter oder dem Notar die Einhaltung dieses Verfahrens zur unumgänglichen Pflicht gemacht sein soll, dass es sich also um eine zwingende Vorschrift handelt. Die im Schrifttum (z. B. bei Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 183 Rz. 12) teilweise vertretene Auffassung, die Bestimmung des § 183 Abs. 1 FGG sei keine Mussvorschrift, findet im Gesetz keine Stütze. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Notar, der eine Unterschrift beglaubigt, die nicht vor ihm geleistet oder vor ihm von dem Unterzeichnenden anerkannt worden ist, seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
3. Aus dieser Rechtslage zieht das Landgericht den Schluss, dass der eine Unterschrift beglaubigende Notar unausweichlich zugleich auch amtlich bezeuge, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart entweder vollzogen oder anerkannt worden sei. Die Beglaubigung schließe die Feststellung „vollzogen oder anerkannt“ stets in sich. Der Notar, der eine nicht in seiner Gegenwart vollzogene oder von dem Unterzeichner anerkannte, wenn auch in Wirklichkeit echte Unterschrift beglaubige, mache sich daher ohne weiteres der Falschbeurkundung im Amt schuldig. Für diese Auffassung beruft sich das Landgericht vor allem auf Oetker, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, Bd. 6 S. 44, 72/73; dem anscheinend auch Schlegelberger (aaO Rz. 2) und Ros- (Die Geschäftsprüfung der Notare, 4. Aufl. S. 53) zustimmen.
Der Senat kann ebenso wie die Revision dieser Meinung nicht beitreten. Nach § 183 Abs. 2 FGG muss der Beglaubigungsvermerk (außer dem Ort und dem Tag der Ausstellung sowie der Unterschrift und dem Siegel des Beurkundenden) nur die Bezeichnung desjenigen enthalten, welcher die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens war zwar in § 179 des Entwurfs, der als § 183 Gesetz geworden ist, als weiterer notwendiger Inhalt des Vermerks auch die Angabe vorgesehen, dass die Vollziehung oder Anerkennung in Gegenwart des Richters oder des Notars erfolgt sei. Dieser zusätzliche Inhalt des Beglaubigungsvermerks, der ebenso oder ähnlich in verschiedenen Landesgesetzen vorgesehen ist oder war, welche die nach Landesrecht zu bemessenden Beglaubigungsfälle regeln, ist dann aber aus dem Entwurf mit der Begründung gestrichen worden, es solle alles Überflüssige aus dem Beglaubigungsvermerk entfernt und dieser möglichst kurz gestaltet werden (vgl. hierzu die Entscheidung des Kammergerichts in Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts, Bd. XX [1900] – Abt. A S. 133). Für die Streichung mag die Erwägung bestimmend gewesen sein, es könne mit Sicherheit erwartet werden, dass alle Richter und Notare so pflicht- und verantwortungsbewusst sein würden, dass sie sich nicht über die eindeutige und sehr wichtige Vorschrift des § 183 Abs. 1 FGG hinwegsetzen würden. Nun ist aber der notwendige Inhalt des Beglaubigungsvermerks *„kurz gestaltet“* worden. Nach § 183 Abs. 2 Satz 2 FGG reicht als Inhalt des Beglaubigungsvermerks von Datum usw. abgesehen etwa folgende Fassung aus: *„Vorstehende Unterschrift des XY wird beglaubigt.“* Dass die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars stattgefunden hat, ist daher zwar nach § 183 Abs. 1 FGG für das Zustandekommen des Beglaubigungsvermerks wesentlich. Für den Inhalt des Vermerks ist aber dieser Umstand nicht rechtlich erheblich. Demgemäß wird im Schrifttum allgemein, und zwar auch von Oetker, dargelegt, dass durch den Nachweis, dass die Vorschrift des § 183 Abs. 1 FGG nicht befolgt wurde, die Wirksamkeit der öffentlichen Beglaubigung nicht ausgeschlossen wird (Oetker aaO S. 73; Schlegelberger aaO Rz. 12; Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit 9. Aufl. § 183 Rz. 11). Ihr öffentlicher Glaube entfällt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die beglaubigte Unterschrift nicht echt ist. Die Beurkundung einer Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde angegeben zu werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt, kann nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden.
Mit dieser Auffassung tritt der erkennende Senat nicht in Widerspruch zur Meinung des Senats für Notarsachen, der in der Entscheidung BGHZ 38, 347, 353 ausgesprochen hat, ein Notar, der in einer Urkunde fremde Wahrnehmungen als seine eigenen bezeuge, stelle damit eine falsche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB her. Diese Bemerkung des Senats für Notarsachen bezieht sich auf den Fall des § 177 Abs. 1 FGG, der sich mit der gerichtlichen und notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts (§§ 168 ff. FGG) befasst. Durch § 177 Abs. 1 FGG ist die durch den Richter oder Notar auf Grund seiner eigenen Wahrnehmung zu treffende Feststellung, dass die Beteiligten das Protokoll eigenhändig unterschrieben haben, gesetzlich vorgeschrieben. Der Fall liegt also anders als der des § 183 Abs. 2 FGG, wonach die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart des Richters oder Notars eben nicht im Beglaubigungsvermerk festgestellt zu werden braucht.
4. Der Angeklagte hat somit in den beiden ihm zur Last gelegten Fällen zwar pflichtwidrig gehandelt. Er hat aber nicht „rechtlich erhebliche“ Tatsachen falsch beurkundet. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; der Angeklagte muss freigesprochen werden.
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