Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen versuchter räuberischer Erpressung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/63
Datum
06.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, als ihm versuchte räuberische Erpressung (und die in Tateinheit stehende gefährliche Körperverletzung) zur Last gelegt wurde, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht. Streitpunkt ist, ob wegen des Dazwischentreten Dritter der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 1 StGB greift oder ob der Täter freiwillig aufgegeben hat. Die übrigen Einzelstrafen blieben bestehen; auch die Gesamtstrafenentscheidung wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem abgebrochenen Versuch ist zu prüfen, ob die Vollendung durch das Dazwischentreten Dritter außerhalb des Willens des Täters unmöglich geworden ist und damit der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 1 StGB eintritt.

2

Wenn der Täter die weitere Tatausführung ohne ernstliche Hemmung freiwillig aufgibt, findet § 46 Nr. 1 StGB keine Anwendung.

3

Eine Teilaufhebung einer Verurteilung wegen einzelner Taten erfasst auch in Tateinheit begangene Nebenhandlungen, soweit sie mit der aufgehobenen Tat verbunden sind.

4

Die Aufhebung eines Teils der Verurteilung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich und erfordert eine erneute Entscheidung über etwaige Maßregeln.

5

Einzelstrafen, deren Höhe nach den Feststellungen nicht von der aufgehobenen Verurteilung berührt wird, bleiben von der Teilaufhebung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Juli 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Stanislaus ████ ███, ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ ████ in █████ ███, wegen schweren Raubes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Urteilsverkündung,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.

1. Soweit er wegen schweren Raubes (Fall —), räuberischer Erpressung (Fall —) und gefährlicher Körperverletzung (Fall —) verurteilt worden ist, läßt das Urteil weder im Schuldspruch noch in den Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler erkennen.

2. Dagegen bestehen gegen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil ██████████ rechtliche Bedenken.

Dem Urteil zufolge wollte der Angeklagte ████████ dadurch, daß er ihn festhielt und mit Niederschlagen bedrohte, zur Herausgabe von Geld bewegen. Nachdem hierauf der hinzutretende ██ ███ einen Faustschlag versetzt hatte, ließen der Angeklagte und ██ ██████ auf Aufforderung ihrer Begleiterin ██████ █████████, doch in Ruhe zu lassen, diesen weglaufen.

Rechtsirrtumsfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Versuch der räuberischen Erpressung bereits begangen hat. Es hat aber nicht geprüft, ob ihm für diese versuchte Straftat der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 1 StGB zugute kommt. Das hängt davon ab, ob ihm die weitere Tatausführung durch das Dazwischentreten der ██ unmöglich gemacht worden ist, worauf die Urteilsfeststellungen jedenfalls nicht ohne weiteres hindeuten, oder ob er die Tat, ohne an ihr ernstlich gehindert zu sein, nunmehr freiwillig aufgegeben hat.

Von der hiernach gebotenen Teilaufhebung des Urteils wird auch die mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit stehende gefährliche Körperverletzung erfaßt.

Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte, der auch sonst zusammen mit ███████ andere Personen brutal und ohne Rücksicht auf die Folgen mißhandelt hat, der schweren Körperverletzung (dauernde Entstellung: BGHSt 17, 161) schuldig ist.

3. Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Mit ihr entfällt die Maßregel der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381). Auch hierüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.

Nach der Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen von der aufgehobenen Verurteilung berührt wird. Die übrigen Einzelstrafen müssen daher bestehen bleiben.

JustizangestellterLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner