Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung beim schweren Diebstahl aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/62
Datum
11.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls. Streitpunkt ist, ob die Ladentür verschlossen und mit einem „falschen Schlüssel“ geöffnet worden ist. Der BGH beanstandet die knappe und erfahrungswidrige Beweiswürdigung, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, mit welchen Beweismitteln die Sache weiter hätte aufgeklärt werden können (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).

2

Für eine Verurteilung nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB muss festgestellt sein, dass die Tür tatsächlich verschlossen war und der Zutritt durch ein zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmtes Werkzeug oder einen falschen Schlüssel verschafft wurde; das Hören des Schlüsselumdrehens allein begründet dies nicht zwingend.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob alle Deutungsmöglichkeiten erwogen wurden; fehlen solche Darlegungen, ist das Urteil wegen sachlich-rechtlichen Mangels aufzuheben.

4

Ergibt sich bei erneuter Prüfung, dass eine Verurteilung nach der angeführten Tatvariante nicht möglich ist, hat das Gericht unter Beachtung des § 265 Abs.1 StPO zu prüfen, ob eine alternative Zuordnung nach der Anklage (andere Nr. des § 243) in Betracht kommt.

5

Bei Zweifeln an Tatbestandsmerkmalen oder bei neuen Anhaltspunkten ist ergänzende Beweisaufnahme (z.B. erneute Vernehmung von Zeugen, kriminaltechnische Feststellungen) vorzunehmen; zugleich sind eventuelle Fragen der verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) zu prüfen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, und den Arbeiter Helmut █████████████, geboren am 1950 in ████████████, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 28. ██████ 1962 mit den ██████████████ aufgehoben, ebenfalls zugunsten des Angeklagten ███.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ████ war wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, mit welchen Beweismitteln die Sache weiter hätte aufgeklärt werden können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge aber ist begründet. Der Verurteilung des Angeklagten █████ und auch der des Mitangeklagten KC legt das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 30. Mai 1962 gegen 1°° Uhr kamen █████ und ██ an dem Grundstück Rosenstraße 29 in ███████████████. In dem Grundstück befinden sich u. a. die Geschäftsräume des Schneidermeisters ███████████. Die Angeklagten „öffneten mit einem Nachschlüssel oder einem anderen zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmten Werkzeug“ die Ladentür der Geschäftsräume ███████████ und drangen dann, nachdem sie einen Schemel vor die Tür gestellt hatten, damit diese nicht zuschlage und dabei ein Klingelzeichen ertöne, in die Geschäftsräume ein. Dort entwendeten sie Kleidungsstücke und Wäsche.

Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten als schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, weil sie zur Öffnung der Ladentür „falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge“ benutzt hätten. St███ hat, ebenso wie ███ in der Hauptverhandlung angegeben, die Ladentür sei nicht verschlossen gewesen und habe sich geöffnet, als sie sich dagegen gelehnt hätten.

Das Landgericht hält auf Grund der Aussagen der als Zeuginnen vernommenen Angestellten Maria ███████████ und des Apothekerlehrlings Annemarie E. für erwiesen, dass die Ladentür verschlossen war, ehe ██████ und KC in die Geschäftsräume eindrangen. Zur näheren Begründung dieser Annahme führt die Strafkammer an: Maria █████████ habe bekundet, es bestehe kein Zweifel daran, dass sie die Tür abgeschlossen habe. Die Zeugin E. habe das bestätigt, indem sie ausgesagt habe, sie habe am Abend vor der Tat, als sie gegen 15 Uhr die im selben Hause liegende Apotheke verlassen habe, gehört, wie der Schlüssel der Tür zum Geschäft ███ umgedreht worden sei. Hiernach stehe es zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ladentür des Geschäfts ██ an diesem Abend ordnungsmäßig verschlossen worden sei; die Kammer halte es auch für ausgeschlossen, dass Maria █████ █████ daneben geschlossen habe.

Diese Beweiswürdigung lässt sich nicht ohne weiteres mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen. Das Geräusch des Schließens, das die Zeugin E. nach ihrer Aussage gehört haben will, deutet mit Sicherheit nur auf das Umdrehen des Schlüssels hin, nicht auch darauf, dass das Schloss wirklich eingerastet war. Ein solches Versagen von Schlössern kommt bisweilen vor. Die Strafkammer hat im Urteil keine Umstände mitgeteilt, die diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nach der Lebenserfahrung ausschließen könnten. Die Zeuginnen, besonders auch die Angestellte ███████████, können sich getäuscht haben, zumal keine von ihnen jedenfalls – soweit bisher festgestellt ist – sich nach dem Schließen durch Rütteln an der Tür von der Gewissheit überzeugt hat, dass diese tatsächlich verschlossen war.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Zeugin ████████ etwa untrügliche Anhaltspunkte für ihre Meinung, die Tür fest verschlossen zu haben, vorgebracht hat, so dass die Strafkammer ihre Überzeugung möglicherweise schon auf Grund dieser Bekundungen bilden konnte und gebildet hat. Ebensowenig kann dem Urteil entnommen werden, dass die Strafkammer die Aussage dieser Zeugin etwa allein schon für ausreichend hielt und die Beobachtung der Zeugin ██ ███████████ unterstützend herangezogen hat. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle Deutungsmöglichkeiten erwogen hat und sich hinter seinen knappen Feststellungen weder Denkfehler noch Erfahrungswidrigkeiten verbergen.

Hiernach muss das Urteil wegen eines sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Mittäter KC.

In der neuen Verhandlung wird es zweckmäßig sein, auch den Kriminalobermeister ██████████████ eingehend zu hören, der in seiner Strafanzeige (HA Bl. 1) darauf hingewiesen hat, es seien keine Spuren eines Einbruchs vorhanden, auch mit einem Nachschlüssel sei nicht „gearbeitet“ worden. Das wäre besonders dann wesentlich, wenn die Tür mit einem Sicherheitsschloss ausgestattet gewesen sein sollte, wie es bei Ladengeschäften heute üblich ist, weil sich diese Schlösser in aller Regel nicht mit einem Dietrich oder einem sonstigen Werkzeug öffnen lassen, vor allem nicht ohne unverkennbare Spuren davon aufzuweisen. Bei der erneuten Vernehmung der Zeugin ██████████ wird der Tatrichter ihr auch ihre Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen vom 27. Juni und 15. August 1962, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen ██████, vorhalten müssen, nach denen sie nach dem Verlassen des Geschäfts nicht nochmals geprüft hat, ob sie richtig abgeschlossen hatte, aber am anderen Morgen bemerkt haben will, dass „das Schloss zurückgedreht war“ (HA 28, 103).

Sollte sich ergeben, dass eine Verurteilung nach § 243 Nr. 2 StGB nicht ausgesprochen werden kann, so wird das Landgericht unter Beachtung des § 265 Abs. 1 StPO zu prüfen haben, ob die Angeklagten ██████ und █████ entsprechend der Anklageschrift, nicht aber dem Eröffnungsbeschluss – nach § 243 Nr. 7 StGB wegen schweren Diebstahls zu verurteilen sind (vgl. dazu BGHSt 9, 253, 255; BGHSt 14, 198).

Schließlich wird es nunmehr auch Gelegenheit zu erneuter Prüfung haben, ob das Hemmungsvermögen beider Angeklagten im Zeitpunkt der Tat etwa erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Begründung des angefochtenen Urteils behandelt im Wesentlichen nur die Fähigkeit der Angeklagten, das Unerlaubte ihrer Tat einzusehen, nicht dagegen ihre Fähigkeit, ihrer Einsicht gemäß zu handeln (vgl. dazu BGHSt 1, 384, 385; GA 1955, 269, 271; BGH 4 StR 274/60 vom 9. September 1960 unveröffentlicht).

KrummeLang-HinrichsenBortzler
MartinFlitner