BGH: Beschränkung der Strafverfolgung auf §180a StGB; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/88
- Datum
- 21.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.
Ist die Revision gegen den in neuer Fassung gefassten Schuldspruch in der Sache unbegründet, ist sie insoweit zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Führt eine Sachrüge zu Zweifeln an der Angemessenheit der verhängten Strafe infolge geänderter oder weggefallener Verurteilungen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Eine Zurückverweisung ist geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Wegfall einer Nebenverurteilung eine andere, insbesondere mildere, Strafzumessung getroffen hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 19. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 431/88 4
in der Strafsache gegen F Maria-Luz A, geboren ████████ 1956 in [REDACTED] (Spanien), wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Verstoß gegen § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt (§ 154 StPO).
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Mai 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Förderung der Prostitution verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184a StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Verstoß gegen § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt. Die Beschränkung führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Soweit der neu gefasste Schuldspruch betroffen ist, ist die Revision der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Strafkammer eine geringere Geldstrafe verhängt hätte, wenn sie von einer Verurteilung wegen verbotener Prostitution abgesehen hätte.
| Salger | Jahnke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |