Revision wegen unvollständiger Gesamtstrafenbildung — Zurückverweisung zur Neuberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/87
- Datum
- 11.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind alle gesamtstrafenfähigen rechtskräftigen Einzelstrafen zu berücksichtigen; das Unterlassen der Einbeziehung stellt einen Verstoß gegen das materielle Strafrecht dar.
Auch bei Abtrennung eines Verfahrens darf eine rechtskräftig verhängte Einzelstrafe, die gesamtstrafenfähig ist, nicht von der Gesamtstrafenbildung ausgenommen werden.
Führt die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung zu einer nachteiligen Belastung des Angeklagten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Bemessung der Strafhöhe ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters; ein sachverständiges Gutachten kann die Entscheidung über die Strafzumessung nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 11. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 431/87 in der Strafsache gegen T. Hans Helmut, geboren am ███████ 1947 in ██████ (DDR), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Mai 1986 wegen Diebstahls in zwölf Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung seines Pkw Opel-Commodore angeordnet und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 4. November 1986 das Verfahren in zwei Diebstahlsfällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revision im Übrigen verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Fall II 1 der Urteilsgründe abgetrennt und den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht hätte auch die im Fall II 1 der Urteilsgründe des Urteils vom 22. Mai 1986 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gesamtstrafenbildung insofern gemäß § 53 Abs. 1 StGB oder gemäß § 55 Abs. 1 StGB hätte erfolgen müssen. Dies hängt davon ab, ob die Abtrennung des Verfahrens im Fall II 1 rechtswirksam war oder nicht, was der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht zu prüfen hat. Selbst wenn die Abtrennung aber als wirksam anzusehen sein sollte, obwohl sie wegen des auch insoweit rechtskräftigen Schuldund Strafausspruchs ins Leere ging, lag eine mit den übrigen rechtskräftigen Einzelstrafen gesamtstrafenfähige Einzelstrafe vor, die das Landgericht von der Gesamtstrafenbildung nicht ausnehmen durfte. In der unterlassenen Gesamtstrafenbildung liegt eine Verletzung des sachlichen Strafrechts (vgl. BGHSt 12, 1).
Der Angeklagte ist durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Würde die im vorliegenden Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig werden, wäre der Angeklagte zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und dazu wegen der rechtskräftigen Verurteilung im Fall II zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, also zu insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, während er nach dem vom Senat aufgehobenen Urteil vom 22. Mai 1986 lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, vielmehr ist eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe zu bilden, wobei die Abtrennung dieses Falles zweckmäßigerweise rückgängig zu machen wäre. Sollte der vom Angeklagten in diesem Fall gestellte Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet werden, so wäre erst in der erneuten Hauptverhandlung (§ 373 StPO), falls der Angeklagte dort freigesprochen werden sollte, eine neue Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen zu bilden. Für die derzeit vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ist das Wiederaufnahmeverfahren jedoch ohne Bedeutung.
Der Senat sieht sich in Anbetracht des von der Verteidigung in der Verhandlung vom 11. Mai 1987 gestellten Hilfsbeweisantrags, dessen Ablehnung die Revision gerügt hat, zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bemessung der Strafhöhe die ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist und nicht durch das Gutachten eines Sachverständigen ersetzt werden kann.
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