Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzulässiger Einbeziehung nach § 79 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/64
- Datum
- 20.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB dürfen nur Einzelstrafen zusammengezählt werden, die aus Taten stammen, die vor der Verkündung des zuerst ergangenen Urteils begangen wurden.
§ 79 StGB sichert, dass der Täter durch die Zusammenrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn die vor Erlass des ersten Urteils begangenen Straftaten bereits im zuerst abgeschlossenen Verfahren erledigt worden wären.
Werden nach Verkündung eines früheren Urteils begangene Taten fälschlich in die Bildung der Gesamtstrafe einbezogen, rechtfertigt der Rechtsfehler die Aufhebung der Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur Neubildung.
Die Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Einbeziehung früherer Entscheidungen kann die bisherigen Rechtswirkungen dieser Entscheidungen, insbesondere eine zuvor gewährte Strafaussetzung, entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. August 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████████████████████, geboren am █████, Bergmann a. D., wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. August 1964 wird die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen „unter Einbeziehung (§ 79 StGB) der achtmonatigen Gefängnisstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts in Unna vom 14. Oktober 1963 – 13 Ls 13/63 –, die in Wegfall kommt“, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die in zulässiger Weise auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Rechtlich nicht zu beanstanden wäre es, wenn das Landgericht nur aus der Einzelstrafe im Falle 1 dieses Verfahrens und der im Urteil des Schöffengerichts Unna vom 14. Oktober 1963 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet hätte. Denn die im vorliegenden Verfahren als Fall 1 abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte vor Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen (§§ 74, 79 StGB). Die vom Landgericht abgeurteilte zweite Tat, die der Angeklagte nach Verkündung des Schöffengerichtsurteils begangen hat, durfte das Landgericht in die Bildung der Gesamtstrafe aber nicht einbeziehen. Der § 79 StGB beherrschende Gedanke geht dahin, dass der Täter nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn
die schon vor Erlass des ersten Urteils begangenen Straftaten gemäß § 74 StGB bereits in dem zuerst abgewickelten Verfahren erledigt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69). Für die Tat unter Nr. 2 des angefochtenen Urteils trifft dieser Rechtsgedanke im Gegensatz zur Tat Nr. 1 des angefochtenen Urteils nicht zu.
Der Rechtsfehler nötigt dazu, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, damit aus der im Fall 1 verhängten Einzelstrafe und der durch das Schöffengericht Unna erkannten Strafe eine neue Gesamtstrafe gebildet wird, neben der die Einzelstrafe, mit der der Angeklagte im Fall 2 belegt worden ist, in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH GA 1955, 244). Durch die Bildung der Gesamtstrafe wird die im früheren Urteil gewährte Strafaussetzung hinfällig (BGHSt 7, 185).
| Justizangestellter | Flitner | Mayr | |||
| Bortzler | Krumme | Spiegel |