Revision verworfen: Bestätigung von Schuldfähigkeit, Fortsetzungszusammenhang und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein fachkundiges, nachvollziehbar begründetes Sachverständigengutachten, das volle Verantwortlichkeit feststellt und keine Anhaltspunkte für Befangenheit ergibt, schließt die Notwendigkeit einer Einweisung zur Unterbringungsbegutachtung (§ 81 StPO) aus.
Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten wird nicht allein durch die Einnahme von Beruhigungsmedikamenten in Frage gestellt; das Gericht kann durch Beobachtung und sachverständige Auskunft das Vorliegen entscheidender Beeinträchtigungen prüfen.
Ein vorübergehendes Einnicken oder Schließen der Augen eines Schöffen begründet nur dann einen Revisionsgrund wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 338 Nr. 1 StPO), wenn dadurch seine Mitwirkung in der Überlegung und Entscheidungsbildung beeinträchtigt ist.
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es eines konkreten Gesamtvorsatzes; ein allgemein unbestimmter Entschluss, irgendwo und irgendwann mehrfach zu stehlen, reicht hierfür nicht aus.
Ein Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn er den Angeklagten rechtswidrig benachteiligt; liegt der Fehler zugunsten des Angeklagten, ist das Rechtsmittel unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stoffhändler (früher Konditormeister) Wilhelm G████ aus D███████, geboren am ███████ in B███████, bei G███████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███ ███████████████████
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. April 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 1. Mai 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ████████ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in 31 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Hehlerei in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem hat die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten G████ rügt Verfahrensfehler und unrichtige Anwendung des Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Ablehnung des Hilfsantrags, den Angeklagten zur Begutachtung seines Geisteszustandes gemäß § 81 StPO in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen, lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Der dem Tatrichter als erfahrener Psychiater bekannte Sachverständige Medizinalrat Dr. Sturm, der selbst viele Jahre als Oberarzt in einer Heilanstalt tätig war, hat den Angeklagten in einem ausführlich begründeten Gutachten zur Überzeugung der Strafkammer für voll verantwortlich erklärt und versichert, dass auch bei Unterbringung in einer Heilanstalt mit einer anderen Beurteilung nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte hatte den Sachverständigen zwar vor der Hauptverhandlung schriftlich als befangen abgelehnt, seine Bedenken aber in der Hauptverhandlung fallen gelassen; nach der Überzeugung der Strafkammer lag auch nicht der geringste Anhaltspunkt für eine etwaige Befangenheit des Sachverständigen vor. Das Gericht war somit verfahrensrechtlich nicht gehindert, sich der Sachkunde dieses Gutachters zu bedienen.
Da der Sachverständige sich die Anregung des Verteidigers nicht zu eigen machte, vielmehr eine Unterbringung nach § 81 StPO für zwecklos erachtete, brauchte auch die Strafkammer sich von der Unterbringung keine weitere Aufklärung zu versprechen.
2. Die Revision behauptet, der Angeklagte habe an einem Verhandlungstage drei Luminaltabletten eingenommen und infolgedessen der Verhandlung nicht mehr folgen können. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die vom Angeklagten auf den Genuss der Tabletten hingewiesene Strafkammer sich vom Sachverständigen Dr. Sturm über deren Wirkung unterrichten lassen und den Angeklagten entsprechend beobachtet. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass Ermüdungs- oder sonstige Beeinträchtigungserscheinungen nicht hervortraten, der Angeklagte vielmehr weiterhin voll verhandlungsfähig blieb.
3. Tatsächlich widerlegt ist auch die Behauptung der Revision, der Schöffe G████████ habe während eines erheblichen Teils der Verhandlung geschlafen. Zwar hatte es einmal den Anschein, als sei der Schöffe eingenickt, er ist aber sofort von dem neben ihm sitzenden Berufsrichter angestoßen worden. Die Versicherung des Schöffen, er habe nicht geschlafen, sondern nur zur Entspannung die Augen geschlossen, wird gestützt durch die Erklärung des Vorsitzenden, dass der Schöffe, wie seine Kenntnis der Verhandlungsvorgänge in den Beratungen bewiesen habe, der gesamten Verhandlung mit voller Aufmerksamkeit gefolgt sein müsse. Hiernach hat es sich, falls überhaupt, um eine ganz vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit gehandelt, die eine allseitige Unterrichtung und die eigene Meinungsbildung des Schöffen nicht in Frage stellte. Eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO liegt daher nicht vor (vgl. BGHSt 2, 15).
4. Die Schuldspruche lassen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision beanstandet insoweit nur, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die sämtlichen Diebstahlstaten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung zu werten. Das Gericht hat Fortsetzungszusammenhang nur für die Fälle angenommen, bei denen auf einer von vornherein geplanten größeren Diebesfahrt mehrere Geschäfte hintereinander heimgesucht worden sind. Im Übrigen hat die Kammer das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint, weil nicht einmal der Tatort festgestanden habe und in den Gesamtvorsatz des Angeklagten aufgenommen worden sei; der Angeklagte sei also höchstens entschlossen gewesen, irgendwo und irgendwann zu stehlen und habe den Vorsatz zur Begehung eines bestimmten Diebstahls erst unmittelbar vor der Ausführung der Tat gefasst.
Der Auffassung, dass es entscheidend auf eine vorherige Festlegung des Tatorts ankomme, vermag der Senat zwar nicht beizutreten; denn es ist für den Gesamtvorsatz nicht erforderlich, dass der Täter alle Einzelheiten der Verwirklichung überblickt (vgl. RG DJ 1941, 553). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters allenfalls den allgemeinen, unbestimmten Entschluss zur Begehung zahlreicher selbständiger Diebstähle gefasst hatte, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiss war, und die auch dadurch nicht hinreichend gekennzeichnet wurden, dass dem Angeklagten in der Bande vermöge seiner besonderen Fähigkeiten auf diesem Gebiet das Öffnen der Sicherheitsschlösser zufiel. Dass aber ein derartig allgemeiner Entschluss die Annahme eines bestimmten Gesamtvorsatzes und damit des Fortsetzungszusammenhangs nicht zu rechtfertigen vermag, steht in der Rechtsprechung fest.
Auch die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unterliegt keinem rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer ist den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Taten in überprüfbarer Weise nachgegangen und hat dabei insbesondere die äußeren Verhältnisse und die inneren Beweggründe gewürdigt. Sie hat bei den in Betracht gezogenen Taten ein gleichartiges, inneres Verhältnis zum Wesen des Angeklagten nachgewiesen, das jede dieser Taten als symptomatischen Ausfluss des verbrecherischen Hanges erkennen lässt. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Taten hat ergeben, dass der weiche und willensschwache Angeklagte, nachdem er zur Erkenntnis gelangt war, dass seine Fähigkeiten ihm die Bestreitung des Lebensunterhalts aus Straftaten ermöglichten, aus innerer Haltlosigkeit jeder Versuchung, in welcher Form sie auch an ihn herantrat, wieder zum Opfer gefallen ist und jetzt den Typus des Berufsverbrechers verkörpert, der sich nur bei dieser Lebensweise wohl fühlt und trotz 17-jähriger Strafhaft und Sicherungsverwahrung dem Trieb zum Nachschlüsseldiebstahl aus Willensschwäche keinen Widerstand mehr zu leisten vermag.
Demgemäß erachtet die Strafkammer es, vom Zeitpunkt der Urteilsfindung aus gesehen, für sehr wahrscheinlich, dass der Angeklagte auch in Zukunft weitere schwere Straftaten begehen wird. Die Voraussetzungen des § 20a StGB sind damit einwandfrei nachgewiesen.
5. Die Strafkammer hat für die 31 Fälle des vollendeten schweren Diebstahls je ein Jahr drei Monate Zuchthaus, für die vier Fälle des versuchten schweren Diebstahls je acht Monate Zuchthaus und für den Fall der Hehlerei ein Jahr Zuchthaus für angemessen erachtet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe aus diesen Einzelstrafen, deren rechnerische Zusammenzählung über 40 Jahre Zuchthaus ergibt, glaubte das Gericht nicht außer Acht lassen zu können, welche Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung zu treffen sei. Es geht rechtlich zutreffend davon aus, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erfordert, auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft ankommt. Da nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, dass der Angeklagte nun nach Verbüßung einer Strafe einer völligen Sinneswandlung fähig wäre, sondern tatsächlich eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft, selbst wenn diese von besonders langer Dauer sein würde, weiterhin Straftaten begehen werde, so hat die Strafkammer mangels anderer wirksamer Schutzmaßregeln die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss.
Mit Rücksicht auf die Sicherungsverwahrung hat das Gericht sich nun entschlossen, die Gesamtstrafe auf nur fünf Jahre Zuchthaus zu bemessen, damit dem Angeklagten noch die Möglichkeit bleibe, seinen Lebensabend in Freiheit zu verbringen. Würde gegen ihn – so führt das Urteil aus – eine besonders lange Freiheitsstrafe verhängt, könnte man zwar mit einem größeren Kräfteverfall infolge des Alters rechnen und deshalb die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft verneinen; der Angeklagte liefe dann aber auch Gefahr, die Entlassung aus der voll zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht mehr zu erleben, so dass der Verzicht auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung ihm nichts nützen würde; das Gericht habe sich daher zugunsten des Angeklagten zu dem Entschluss durchgerungen, die Gesamtstrafe verhältnismäßig kurz zu bemessen.
Die Revision hält es mit Recht für unzulässig, zuerst die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung zu prüfen und dann erst die Höhe der Gesamtstrafe festzusetzen. Die Ausführungen der Strafkammer widersprechen sich zudem hinsichtlich der wahrscheinlichen Wirkung einer besonders langen Freiheitsstrafe. Gleichwohl kann das Rechtsmittel auch insoweit keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte durch diese Verfahrensweise nicht beschwert ist.
Die Strafkammer hätte, wie ihre Darlegungen zweifelsfrei ergeben, eine Sicherungsverwahrung allenfalls bei Verhängung einer Gesamtstrafe von besonders langer Dauer für entbehrlich gehalten. Die Höhe der auch nach Auffassung der Revision zunächst für sich zu betrachtenden Gesamtstrafe ist durch die fehlerhafte Verfahrensweise der Strafkammer nicht zum Nachteil, sondern zugunsten des Angeklagten beeinflusst worden. Die Gesamtstrafe ist ferner dadurch, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten in der Weise einseitig rechtskräftig geworden, dass sie nicht mehr erhöht werden kann. Die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt war, kann daher auch jetzt nur auf der Grundlage einer höchstens fünfjährigen Gesamtzuchthausstrafe erfolgen. Dass aber die Strafkammer den Angeklagten nach Verbüßung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe noch als eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ansieht, geht aus ihren Ausführungen klar hervor.
Strafmaß und Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen auch anderweit nicht auf einem zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum.
| Krumme | Martin | ||
| Groß | Hille |