Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Berücksichtigung des §31 BtMG bei Prüfung nach §30 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 430/88
Datum
04.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Handelns mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war, ob das Landgericht bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§30 Abs.2 BtMG) und bei der Strafrahmenwahl die Voraussetzungen des §31 BtMG in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil §31 BtMG nicht berücksichtigt wurde; der Schuldspruch blieb bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, ist die gebotene Gesamtwürdigung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorzunehmen; hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 31 BtMG vorliegen.

2

Die Pflicht zur Gesamtwürdigung erstreckt sich entsprechend auf die Strafrahmenwahl nach § 29 Abs. 3 BtMG; auch dabei sind mögliche Umstände der Strafmilderung nach § 31 BtMG zu berücksichtigen.

3

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31 BtMG und ist nicht ausgeschlossen, dass dies zu einer günstigeren Strafrahmenwahl oder zu einer geringeren Strafe geführt hätte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Strafzumessung.

4

Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung berührt nicht zwingend den Schuldspruch; der Schuldspruch kann bestehen bleiben, wenn gegen ihn keine rechtserhebliche Sachrüge vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 24. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430/88 in der Strafsache gegen Alfred Wilhelm S. – geboren 1957 in [REDACTED] – wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie den Strafausspruch betrifft.

Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, zwar die durch die Heroinabhängigkeit des Angeklagten verursachte erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit, nicht jedoch auch den Umstand berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG vorliegen. Das beanstandet die Revision zu Recht. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist in die für die Prüfung dieser Frage erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG einzubeziehen (vgl. BGH StV 1986, 342 m. w. Nachw.; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Entsprechendes gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 3).

Das hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung dieses Umstands in Verbindung mit den weiteren zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten zu einem für ihn günstigeren als dem nach § 49 Abs. 1 und 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, den das Landgericht der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, und damit auch zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

Die Verfahrensrüge, die sich allein gegen den Strafausspruch richtet, bedarf danach keiner Erörterung.

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf