Revision: Strafausspruch bei heimtückischem Mord aufgehoben, Zurückverweisung zur Neubewertung der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 430/80
- Datum
- 30.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufklärungsrügen sind nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässig, wenn sie in der Revisionsbegründung nicht ausgeführt werden; ergänzende Rügen sind nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Frist verspätet.
Die nachträgliche Übersetzung und förmliche Zustellung schriftlicher Urteilsgründe an den Angeklagten bewirkt keine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, wenn diese bereits abgelaufen ist; § 37 Abs. 2 StPO findet insoweit keine Anwendung.
Das Mordmerkmal der Heimtücke entfällt nicht automatisch, nur weil der Täter zur Tat dadurch veranlasst worden ist, dass das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, misshandelt oder mit dem Tode bedroht hat.
Liegen entlastende Umstände von außergewöhnlichem Gewicht vor, die eine lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, ist zu prüfen, ob der verminderte Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hünster, 14. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 430/80 in der Strafsache gegen den Textilarbeiter Mehmet S. ██████ aus ████, ████ geboren am ██████ 1944 in ███ (Türkei), wegen Mordes
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hünster vom 14. Januar 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischer Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.
1. Mit den Verfahrensrügen dringt die Revision allerdings nicht durch. Die mit Verteidigerschriftsatz vom 28. April 1980 erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die mit Schriftsatz vom 4. Juni 1980 ergänzend geltend gemachten weiteren Aufklärungsrügen sind nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erhoben und deshalb verspätet, da die schriftlichen Urteilsgründe den Verteidigern bereits am 31. März 1980 (Band IV, 691 f.) zugestellt worden waren.
Zwar ist eine Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe in die türkische Sprache dem Angeklagten selbst am 6. Mai 1980 förmlich zugestellt worden (Band IV, 743). Da die Revisionsbegründungsfrist zu diesem Zeitpunkt jedoch schon verstrichen war, vermochte die (überflüssige) erneute Zustellung keine Fristverlängerung mehr zu bewirken. § 37 Abs. 2 StPO gilt insoweit nicht (vgl. BGHSt 22, 221, 223; Kleinknecht, 35. Aufl., Rdnr. 3a zu § 37 StPO).
Die Verfahrensrügen wären im Übrigen auch unbegründet, da das Landgericht den Sachverhalt umfassend aufgeklärt und die Beweisanträge der Verteidigung entsprechend der Verfahrensordnung behandelt hat.
2. Die Sachrüge hat dem Senat Veranlassung gegeben, gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen: Ist im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 das Mordmerkmal der Heimtücke entgegen den Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385 und 11, 139 zu verneinen, wenn der Täter zur Tat dadurch veranlasst worden ist, dass das Opfer ihn oder einen nahen Angehörigen schwer beleidigt, misshandelt und mit dem Tode bedroht hat, und die Tatausführung über die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinaus nicht besonders verwerflich (tückisch oder hinterhältig) ist? (Beschluss vom 26. Januar 1981; veröffentlicht u. a. in DRiZ 1981, 152; NStZ 1981, 181 und JR 1981, 212).
Der Große Senat für Strafsachen hat mit Beschluss vom 19. Mai 1981 (GSSt 1/81) die vorgelegte Rechtsfrage verneint. Er hat ihre Beantwortung jedoch auf die das Recht fortbildende und für den Vorlegungsfall wesentliche Aussage erstreckt, dass die in der Vorlegungsfrage angesprochenen Entlastungsmomente, wenn sie das Gewicht außergewöhnlicher Umstände haben, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, zur Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen.
Die auf der Grundlage dieser Entscheidung vorgenommene revisionsrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist, der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend, von einer absoluten Strafdrohung für heimtückischen Mord ausgegangen.
Nach den vom Großen Senat nunmehr entwickelten Grundsätzen wird jedoch zu prüfen sein, ob die für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte derart gewichtig sind, dass eine Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen legen eine dahingehende Würdigung nahe (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1981, S. 4, 5, 9).
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