Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Stattgabe der Revision - Wegfall der Aberkennung von Wahlrechten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 430/72
Datum
03.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt und die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum Mord ein. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass der Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, entfällt; die weitergehenden Revisionen der Angeklagten wurden verworfen. Die Kostenentscheidung folgt den Revisionsfeststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei zulässiger Revision der Staatsanwaltschaft kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil dahin ändern, dass einzelne Teile des Tenors entfallen.

2

Wird in der Revision kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler aufgezeigt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

3

Führt die teilweise erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zu einer Änderung des Urteils, hat die Staatskasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen ausschiedbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

4

Grundsätzlich hat jeder Angeklagte die Kosten seines eigenen Rechtsmittels zu tragen, soweit das Revisionsgericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hagen, 24. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 430/72 3. November 1972

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Werner ██ aus ████, geboren am █████ in ██, 2. den Maschinisten Martin R. ██ aus [REDACTED] (Landkreis [REDACTED]), dort geboren am ██ 1914,

– wegen Beihilfe zum Mord –

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hagen vom 24. Juli 1970 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, wegfällt (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG).

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil werden verworfen, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen ausschiedbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

4. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

[Unterschriften]

PurtelerMeyer
MayrSalger