Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei Trunkenheitsunfall mit Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 430/62
Datum
14.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr alkoholisiert einen Fußgänger an, entfernte sich vom Unfallort und kehrte später zurück. Das Landgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur Nachholung weiterer Feststellungen, insbesondere zur Kausalität des Verhaltens für den Todeserfolg, zum Vorsatz bei Unterlassen, zu Schockwirkungen und zu einem möglichen Mitverschulden des Opfers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fahrlässige Tötung setzt voraus, dass ein verkehrswidriges und ursächlich auf den Todeserfolg gerichtetes Fehlverhalten vorliegt; bloße Fahrtuntüchtigkeit wegen Alkoholisierung begründet diesen Tatbestand nicht automatisch.

2

Bei Tateinheit begründender Delikte sind die in Tateinheit verwirklichten Tatbestände so zu würdigen, dass unzulässige Dopplungen vermieden werden; Feststellungen zu einem Delikt können die Aufrechterhaltung eines anderen strafrechtlichen Vorwurfs ausschließen.

3

Das Delikt der unterlassenen Hilfeleistung setzt Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens der erforderlichen Hilfe voraus; allgemeine, unkonkrete Feststellungen genügen nicht zur Begründung des inneren Tatbestands.

4

Bei der Schuldfähigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass seelischer Schock in Verbindung mit erheblicher Alkoholisierung gemäß § 51 Abs. 2 StGB die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern oder ausschließen kann.

5

Bei der Strafzumessung und Schuldfrage sind mögliche Mitverschuldensbeiträge des Verletzten bei der Entstehung des Unfalls zu prüfen und in die Rechtsfolgen einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 26. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Zollassistenten Walter aus ██████ Kreis ███████, geboren █████ ███ ██ in █████ Kreis ██████ wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, ███████████████ ████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte fuhr an einem Nachmittag im April 1962 mit seinem Personenkraftwagen zu mehreren in den Gemeinden [REDACTED] und ███████ gelegenen Gaststätten, wo er Bier und Schnäpse in nicht festgestellter Menge zu sich nahm. Gegen 21 Uhr trat er in Begleitung eines Bekannten, Günter ██████, die Heimreise an. Als er um 21.20 Uhr auf der mit Neonlampen beleuchteten ████████ Straße in ██████████ bei Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr, musste er zwei Fußgänger, den Rentner ███ und dessen Schwiegersohn Wilfried █████, überholen, die auf der äußersten rechten Fahrbahnseite nebeneinander gingen, weil der Fußgängerweg vom Regen aufgeweicht und nicht zu benutzen war. ████ ging außen rechts, ██████ links einen halben Schritt hinter seinem Schwiegervater. Der Angeklagte sah die Fußgänger erst im letzten Augenblick. Er riss seinen Wagen sogleich nach links, konnte aber einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern. ██████ wurde von dem Kühler des Fahrzeugs erfasst, auf den Wagen geschleudert und 26 m mitgenommen. Dann fiel er auf die Fahrbahn und blieb mit schweren Verletzungen dort liegen. Er starb vier Tage später an den Folgen des Unfalls.

Der Angeklagte hatte bemerkt, dass ein Mensch vor ihm auf seinen Wagen geschleudert wurde. Er stieg nach etwa 30 m aus, ging um sein Fahrzeug herum und stellte fest, dass die Stoßstange, die Vorderhaube und das Dach stark verbeult waren und die Windschutzscheibe zersplittert worden war. ████ schrie ihm sogleich zu: „Mensch, Du hast einen totgefahren, komm her!“ Der Angeklagte, der diesen Ruf nicht gehört und den Verletzten auf der Straße nicht gesehen haben will, stieg wieder ein; er sagte zu seinem Begleiter, es sei nichts geschehen, und fuhr in Schlangenlinien davon. Nachdem er 2 km weiter gefahren war, geriet er in einer scharfen Rechtskurve auf die linke Straßenseite und überfuhr einen dort stehenden hölzernen Wegweiser, der abbrach, während der Wagen auf dem Stumpf des Wegweisers hängen blieb. Da ████ es ablehnte, den Wagen herauszuschieben und die Fahrt fortzusetzen, entschloss sich der Angeklagte, nach [REDACTED] zurückzugehen und sich die Unfallfolgen anzusehen. Unterwegs hielt er einen Kraftfahrer an, der ihn an den Unfallort zurückbrachte. Dort war der Verletzte schon von Anwohnern in ein Haus gebracht und ärztlich versorgt worden, nachdem sein Schwiegervater, der an einem schweren Bandscheibenschaden litt und selbst keine wirksame Hilfe leisten konnte, um Hilfe gerufen hatte.

Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zur Tatzeit bei Zugrundelegung des Mindestabbauwerts von 0,1 je Stunde mindestens 1,61 ‰.

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die von ihr bestimmte Sperrfrist beträgt 3 Jahre.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne Einzelrügen zu erheben.

Sie muss Erfolg haben.

1. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Urteilsausführungen, mit denen die Strafkammer ein für den tödlichen Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten begründet. Sie sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er seinen Wagen in fahrtuntüchtigem Zustand gesteuert hat, weil er damit rechnen musste, dass er nicht immer Herr der Verkehrslage sein und infolgedessen sehr leicht einen Menschen anfahren und dadurch auch töten könne. Diese Darlegungen können für sich allein nur den Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 316 Abs. 2 StGB, nicht aber die Annahme der schuldhaften Verursachung des Todes des Verkehrsopfers rechtfertigen (BGHSt 8, 28; VRS 11, 613; 13, 204; 16, 126, 128). Hierzu bedarf es noch eines weiteren für den Unglücksfall ursächlichen, verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten (BGH in VRS 16, 126, 128). Denn der Tatbestand der fahrlässigen Tötung wäre nicht erfüllt, wenn der Angeklagte trotz seiner Trunkenheit alle im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt beobachtet hätte und der Unfall mithin lediglich auf Umstände zurückzuführen wäre, die er nicht zu vertreten braucht. Ein für den tödlichen Erfolg ursächliches Verschulden des Angeklagten kann aus der Sachverhaltsschilderung nicht mit Sicherheit entnommen werden. Allerdings liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte den Fußgänger infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit (BGHSt 13, 83, 90) oder allgemeiner Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig gesehen hat. Jedoch hat der Tatrichter das Unfallgeschehen bisher in dieser Richtung nicht gewürdigt, insbesondere nicht ausgeschlossen, dass sich der Unfall auch ohne das Verschulden des Angeklagten etwa infolge verkehrswidrigen Verhaltens des Verletzten ereignet hatte.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie muss jedoch zugleich mit der fahrlässigen Tötung aufgehoben werden, weil beide Vergehen tateinheitlich verwirklicht worden sind. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Tateinheit zwischen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht beruht offensichtlich auf einem Versehen (UA S. 7).

3. Die Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht. Sie reichen jedoch nicht aus, um das nach der Annahme der Strafkammer mit ihr in Tateinheit stehende Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB zu begründen.

Den subjektiven Tatbestand dieses Vergehens hat die Strafkammer zwar rechtsfehlerfrei als erfüllt angesehen. Dieser Schuldvorwurf entfällt nur dann, wenn bei oder sofort nach dem Unfall eine andere zur Hilfeleistung fähige und bereite Person zur Stelle ist (BGH in VRS 14, 191, 193). Hier war zunächst nur der zur eigenen Hilfeleistung unfähige Schwiegervater des Verletzten anwesend, auf dessen Hilferufe sich eine Reihe von Straßenanwohnern einfand, die Arzt und Krankenwagen herbeiholten. Der Angeklagte konnte nicht davon ausgehen, dass hier eine ausreichende Hilfsperson für den Verletzten vorhanden sei, sondern er musste sich davon überzeugen, ob der Begleiter des Verunglückten diesem helfen konnte. Das hat er aber nicht getan, sondern eilig den Tatort verlassen. Ebenso hat er nichts unternommen, um wenigstens den Verletzten von der Fahrbahn zu schaffen, um ihn vor weiteren Verletzungen durch vorbeifahrende Fahrzeuge zu schützen. Das macht die Strafkammer dem Angeklagten mit Recht zum Vorwurf, weil schon eine geringe Verzögerung der ärztlichen Versorgung für einen Schwerverletzten den Tod bedeuten kann.

Da aber das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann, hätte es zur Feststellung des inneren Tatbestandes noch näherer Darlegungen darüber bedurft, welche Vorstellungen sich der Angeklagte angesichts der besonderen Lage des Tatorts innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und auf einer bewohnten Straße über die dem Verunglückten zuteilwerdende Hilfe gemacht hat. Die allgemeine Bemerkung, der Angeklagte habe alle Schutzmaßnahmen „vorsätzlich“ unterlassen, weil er sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person und der Verantwortung entziehen wollte, reicht zur Begründung des Schuldvorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung nicht aus.

4. Rechtliche Bedenken bestehen ferner gegen die Feststellung der vollen strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten im Zeitpunkt der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung. Das Landgericht stützt seine Überzeugung allein auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten, den es in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Angeklagten in Höhe von 1,78 ‰ zugrunde legt. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte durch das Unfallgeschehen einen seelischen Schock erlitten haben kann, dessen Wirkungen durch den reichlichen Alkoholgenuss erheblich erhöht worden sein können, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzunehmen waren (vgl. BGH in VRS 20, 47). Für eine starke Schockwirkung könnte im vorliegenden Fall der Umstand sprechen, dass der Angeklagte – wie ihm bisher nicht widerlegt worden ist – den lauten Zuruf des Schwiegervaters des Verunglückten, er habe einen Menschen totgefahren, nicht gehört hat, und dass er sodann sein Fahrzeug so wenig beherrschte, dass er in Schlangenlinien davonfuhr und sein Wagen nach 2 km in einer scharfen Rechtskurve ins Schleudern geriet.

5. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht ferner nicht erörtert, ob den Verunglückten etwa ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, z. B. deswegen, weil er auf einer engen Fahrbahn neben seinem Schwiegervater, anstatt hinter ihm, dahinging.

6. Nach alledem muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen sowie zur erneuten Abwägung der für das Verschulden des Angeklagten maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der oben hervorgehobenen Gesichtspunkte an das Landgericht zurückverwiesen werden. Bei erneuter Verurteilung wird das Landgericht auch beachten müssen, dass die Unfallflucht und das Vergehen des § 330c StGB auch in Tateinheit mit der weiter fortgesetzten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung begangen worden ist, wodurch allerdings nicht sämtliche Vergehen zu einer einheitlichen Straftat verbunden werden konnten (vgl. BGH in VRS 21, 422, 424).

KrummeRotbergLang-Hinrichsen
MartinFlitner