Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei schwerer Brandstiftung durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 429/86
Datum
18.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vollendeter schwerer Brandstiftung durch Unterlassen verurteilt, weil er nach eigener Verursachung eines Schwelbrandes keine Löschmaßnahmen ergriff. Der BGH verlangt jedoch konkrete Feststellungen dazu, ob durch rechtzeitiges Eingreifen die Ausbreitung tatsächlich verhindert worden wäre. Ohne solche Feststellungen könne der Schuldspruch nicht getragen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung durch Unterlassen setzt voraus, dass das Ergreifen der unterlassenen Maßnahmen den Erfolgseintritt tatsächlich hätte verhindern können; das Unterlassen muss ursächlich für den Erfolgseintritt sein.

2

Bei der Beurteilung eines Schwelbrandes sind vom Gericht konkrete Feststellungen zum möglichen Verlauf und zur Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen zu treffen; allgemeine Hinweise auf "Lebenserfahrung" ersetzen dies nicht.

3

Wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Schwelbrand bereits erloschen war oder sich ohne Eingreifen nicht weiter ausgedehnt hätte, rechtfertigt das Unterlassen keine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung.

4

Bei Verurteilung wegen Unterlassens ist die Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 24. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███, ████ wegen Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nicht tragen.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte am Sonntag, dem 21. Juli 1985, gegen 2 Uhr aus Verdruß über das Ausbleiben seiner Bekannten in deren Bett eine brennende Zigarette ausgedrückt und die Wohnung verlassen hat, ohne sich zu überzeugen, ob die Zigarette vollständig ausgelöscht war. Als er vormittags gegen 10.30 Uhr zurückkehrte, um zwei Briefe in die Wohnung zu legen, bemerkte er vor der Wohnungstür starken Qualm. Er öffnete die Wohnungstür und sah, daß auch die Wohnung voller Rauch war, und es war ihm sofort klar, daß dieser Rauch durch seine ausgedrückte Zigarette verursacht worden war. Er ging daraufhin weg, ohne die Briefe zurückzulassen. Er rechnete zumindest damit, daß sich der Brand weiter ausbreiten könne.

Gegen 12.00 Uhr wurde der Qualm von Bewohnern des Hauses im Treppenhaus bemerkt und die Feuerwehr gerufen, die kurz danach anrückte und den Schwelbrand löschte. Neben den Schaden durch „Schwelgasniederschläge“ war das Bett unbrauchbar geworden und der Holzfußboden in diesem Bereich „vollig verbrannt“ und die Tür zum Schlafzimmer „stark angebrannt“ (UA 7/8).

Der Vorwurf der Anklage, durch das Ausdrücken der Zigarette im Bett seiner Bekannten habe der Angeklagte das Gebäude mit direktem oder bedingtem Vorsatz in Brand setzen wollen, ist nach Auffassung der Strafkammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen worden. Sie sieht sein strafbares Verhalten darin, daß er es am Sonntagvormittag nach seiner Rückkehr zur Wohnung seiner Bekannten und dem Bemerken des Rauches im Schlafzimmer unterlassen habe, durch Löschen oder Herbeirufen der Feuerwehr weiteren Schaden abzuwenden. Wegen seines vorangegangenen Tuns in der Nacht habe er dazu die Pflicht gehabt und durch das Unterlassen von Hilfsmaßnahmen eine Verstärkung des Brandes verursacht.

Es sei zwar nicht auszuschließen, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte am Sonntagmorgen zu dem Gebäude zurückkehrte, der Brand schon so weit fortgeschritten war, daß die Zwischendecke zwischen der 3. und 4. Etage erfaßt war, daß somit das Gebäude als solches und nicht nur das Bett – schon von dem Brand erfaßt war. Es stehe aber „nach der Lebenserfahrung zweifelsfrei fest, daß das Ausmaß des Brandes geringer gewesen wäre, wenn der Angeklagte, als er die Gefahr erkannte, gelöscht oder die Feuerwehr gerufen hätte“ (UA 12).

b) Diese Ausführungen vermögen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung durch Unterlassen nicht zu rechtfertigen.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die fahrlässige Verursachung eines Brandes zu der Verpflichtung führt, sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Brand zu löschen und seine Ausbreitung zu verhindern (sog. Ingerenz vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 13 StGB Rdn. 11 m. w. Nachw.). Das vorsätzliche Unterlassen solcher Hilfsmaßnahmen ist aber nur dann als vollendete Brandstiftung strafbar, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte durch das Ergreifen solcher Maßnahmen die Ausbreitung des Brandes tatsächlich hätte verhindern und so den Schaden hätte mindern können; denn nur dann kann das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGH StV 1984, 247, 248 m. w. Nachw.). Der Hinweis des Landgerichts auf die Lebenserfahrung vermag derartige Feststellungen hier nicht zu ersetzen; denn es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um ein offenes Feuer, sondern um einen Schwelbrand. Als der Angeklagte den Rauch entdeckte, waren seit dem Ausdrücken der Zigarette bereits mehr als acht Stunden vergangen. In dieser Zeit hatte sich offenbar mangels Sauerstoffzufuhr kein offenes Feuer entwickelt. Es ist deshalb auch möglich, daß der Schwelbrand bereits erstickt war, als der Angeklagte zum Schlafzimmer zurückkehrte, oder daß er sich jedenfalls in dem verbleibenden Zeitraum bis zur Benachrichtigung der Feuerwehr nicht mehr weiter ausgedehnt hat. Diese nicht fernliegenden anderen Möglichkeiten des Verlaufs des Schwelbrandes hätten, da sie sich zugunsten des Angeklagten auswirken würden, vom Landgericht eingehend erörtert werden müssen. Das Fehlen näherer Darlegungen dazu ist ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Da nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, kommt eine eigene Entscheidung des Senats über den Schuldspruch (versuchte schwere Brandstiftung) nicht in Betracht.

Die neue Strafkammer wird auch zu beachten haben, daß bei einer Verurteilung wegen Unterlassens die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB zu prüfen ist (vgl. dazu auch BGH NJW 1982, 393).

KnoblichSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner