Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen Verwertung einer Telefonzelle als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 429/79
Datum
16.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Ein Verstoß gegen § 261 StPO/Art.103 GG wurde nicht nachgewiesen, weil die angeführte Telefonzelle etwa durch Vorhalt in polizeilicher Vernehmung in die Hauptverhandlung gelangen konnte. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert behauptet, die Telefonzelle sei unrichtig oder nicht funktionsfähig gewesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll und inwiefern dadurch das Urteil beeinflusst worden wäre.

3

Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 261 StPO liegt nicht bereits vor, wenn das Gericht eine in der Hauptverhandlung verwendete Tatsache als durch Vorhalt in polizeilicher Vernehmung eingeführt ansehen kann.

4

Die bloße Angabe, eine Tatsache sei dem Gericht "aus eigener Ortskenntnis" bekannt, begründet nicht ohne Weiteres die Annahme unzulässiger eigener Wahrnehmung des Gerichts; sie kann als Bestärkung bereits in der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse verstanden werden.

5

Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, dass die verwertete Tatsache unrichtig gewesen oder zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht funktionsfähig gewesen wäre; allgemeine oder unterlassene Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 429/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bernd A ████ aus BC, dort geboren am ███ ███ 1953, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das trifft auch auf die Verfahrensrüge zu.

Ein Verstoß gegen § 261 StPO und damit hier gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht nachgewiesen. Die von der Strafkammer verwertete Tatsache, dass sich in der Nähe der Unfallstelle eine Telefonzelle befinde, kann z. B. im Wege des Vorhalts im Rahmen der Vernehmung der Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, ohne dass dies im Sitzungsprotokoll einen Niederschlag gefunden haben müsste. Dass die Telefonzelle dem Gericht „aus eigener Ortskenntnis“ (UA 6) bekannt war, steht dem nicht entgegen, da diese Formulierung auch als bloße Bestärkung des in der Hauptverhandlung gewonnenen Ergebnisses verstanden werden kann. Im Übrigen behauptet die Revision selbst nicht, dass der nach ihrer Ansicht zu Unrecht vom Gericht zu Lasten des Ange-

klagten verwertete Standort der Telefonzelle unrichtig sei und dies im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs aufgeklärt worden wäre. Der Beschwerdeführer stellt weder in Abrede, dass sich an der angegebenen Stelle eine Telefonzelle befindet, noch behauptet er in bestimmter Form, dass diese zur maßgeblichen Zeit nicht funktionsfähig gewesen sei. Der angebliche Verfahrensverstoß kann sich demnach nach dem eigenen Vortrag der Revision auch nicht auf das Urteil ausgewirkt haben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HürxthalSalgerKnoblich
SpiegelEngelhardt