Revision: Aufhebung wegen unbegründeter Ablehnung der Befangenheit und Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 429/62
- Datum
- 29.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 338 Nr. 3 StPO ist begründet, wenn ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht als unbegründet verworfen wurde und der betroffene Richter am Urteil mitgewirkt hat.
Bei inhaftierten Beschuldigten können wiederholte, nicht oder nicht zeitnah erledigte Anträge und erhebliche Verfahrensverzögerungen den berechtigten Anschein mangelnder Unparteilichkeit des Vorsitzenden begründen.
Über einen Antrag auf mündliche Verhandlung über die Haftfortdauer nach § 114d StPO ist zu entscheiden, sobald keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind; die Frist zur Anberaumung ist entsprechend der Vorschrift zu wahren.
Unrichtige Angaben in Verfügungen oder Beschlüssen, die die rechtzeitige Kenntnisnahme des inhaftierten Angeklagten verhindern, sind verfahrensrelevant und können die Aufhebung eines Urteils begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. März 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen Angestellten Hans aus ████, geboren ████████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bärtzler als beisitzende Richter, mit der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 16. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen verwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Das Urteil muss wegen Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, Landgerichtsdirektor Dr. AC ██████████ habe als Vorsitzender bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt, obwohl er ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Er meint, seine Ablehnungsgesuche seien zu Unrecht als unbegründet verworfen worden. Diese Rüge greift durch.
Der Angeklagte, der sich seit dem 10. März 1961 in Untersuchungshaft befindet, hat in der Hauptverhandlung drei Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden gerichtet. Zur Begründung der Ablehnung hat er vor allem geltend gemacht, die Bearbeitung seiner Strafsache habe übermäßig lange gedauert, das Verfahren sei innerhalb von 6 Monaten nicht wesentlich gefördert worden, einige seiner Anträge seien ohne hinreichende Gründe erst nach vielen Monaten bearbeitet worden.
Für die Beurteilung der Verfahrensrüge sind folgende Vorgänge von Bedeutung:
Mit Schreiben vom 23. Mai 1961 hatte der Angeklagte auf die ihm am 19. Mai 1961 mit einer Erklärungsfrist von einer Woche zugestellte Anklageschrift hin beantragt, eine Voruntersuchung einzuleiten, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen und den Haftbefehl aufzuheben oder auszusetzen, mindestens aber eine mündliche Verhandlung über die Haftfortdauer (§ 114 d StPO) anberaumen zu lassen. Dieses irrtümlich an die VI. Strafkammer gerichtete Schriftstück ging bei der zuständigen V. Strafkammer erst am 29. Mai 1961 ein. Deren Vorsitzender, Landgerichtsdirektor Dr. AC █████ ████, hat es schon am 26. Mai 1961 erledigt, wie aus seinem Aktenvermerk vom 8. Juni 1961 hervorgeht.
Am 26. Mai 1961, noch vor Ablauf der Erklärungsfrist, hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und einen neuen Haftbefehl erlassen. Im Termin zur Verkündung dieses Haftbefehls, am 31. Mai 1961, beantragte der Angeklagte, nachdem ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgeteilt worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihn gemäß § 201 StPO bestimmten Erklärungsfrist und wiederholte seinen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung unter Hinweis auf die Eingabe vom 23. Mai 1961.
Sogleich nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, spätestens am 8. Juni 1961, hätte die Strafkammer über das Wiedereinsetzungsgesuch und den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl entscheiden müssen, weil keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig waren und im § 114 d StPO die Durchführung der mündlichen Verhandlung binnen einer Woche nach Eingang des Antrags vorgeschrieben ist.
Der Vorsitzende wies den Angeklagten jedoch nur darauf hin, dass er schon einen Wahlverteidiger bestellt habe. Über das Wiedereinsetzungsgesuch wurde auch weiterhin nicht entschieden, obwohl der Angeklagte in den Eingaben vom 14. und 21. Juni, 18. und 22. Juli, 8. und 26. August und 25. September 1961 an die Erledigung seiner Anträge vom 23. Mai 1961 erinnerte und wiederholt besonders auf die Dringlichkeit seines Antrags auf mündlichen Haftprüfungstermin aus den in seiner Eingabe vom 25. Mai 1961 mitgeteilten familiären Gründen hinwies. Auch der Wahlverteidiger hat am 28. Juni 1961 und 25. September 1961 beantragt, mündliche Verhandlung über die Haftfortdauer anberaumen zu lassen.
Nach dem Eingang der Nachtragsanklage wurde von dem Vorsitzenden der Ferienstrafkammer dem Angeklagten mit Schreiben vom 17. August 1961 lediglich mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung in Haftprüfungsverfahren nur vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig sei. Die gleiche, nach dem bisherigen Verfahrensverlauf rechtlich zumindest anfechtbare Belehrung hat ihm der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. AC ███, in dem Beschluss vom 25. September 1961 erteilt, durch den sie die Haftfortdauer nach § 115 a StPO anordnete.
Durch das Oberlandesgericht in Hamm ist in dem Beschluss vom 17. Oktober 1961 auf die unerledigten Anträge des Angeklagten vom 23. und 31. Mai 1961 hingewiesen worden. Jedoch erst am November 1961, nach Bearbeitung anderer Anträge, hat die Strafkammer dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, aber den Antrag auf Voruntersuchung zugleich abgelehnt. Der Antrag auf mündliche Verhandlung über den Haftbefehl blieb weiterhin unerledigt.
Der Beschluss der Strafkammer vom 21. November 1961 enthielt zudem eine unrichtige Angabe des Aufenthaltsortes des Angeklagten, die dazu führte, dass der Angeklagte den Beschluss erst am 19. Dezember 1961 in der Haftanstalt in Dortmund aushändigt erhielt, obwohl er dort die ganze Zeit mit Ausnahme eines einzigen Tages in Haft war.
Über den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl (§ 114 d StPO) ist erst Anfang Februar 1962 entschieden worden, nachdem das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1961 auf die Haftbeschwerde des Angeklagten hin hervorgehoben hatte, es müsse nun in kürzester Zeit ein Hauptverhandlungstermin anberaumt, mindestens aber geprüft werden, ob noch Fluchtgefahr bestehe. Mit der Entscheidung über die Anträge des Angeklagten war die V. Strafkammer unter Mitwirkung des jetzt abgelehnten Vorsitzenden zuständig.
Bei dieser Sachlage konnte der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte – auf welchen Gründen die geschilderten Verfahrensverzögerungen auch immer beruhen mochten – bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände zu der Auffassung kommen, der zur Verfahrensleitung berufene Strafkammervorsitzende sei ihm gegenüber nicht unbefangen, das werde sich möglicherweise bei der Beurteilung der Anklagevorwürfe auswirken. Die Ablehnung des Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ist mithin zu Unrecht für unbegründet erklärt worden. Das Urteil muss deshalb aus dem unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht in Hagen verwiesen.
2. Die Strafkammer wird Gelegenheit haben, wiederum zu prüfen, ob es im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten zu seinem Besuch in dem Nachtlokal „la dolce vita“ nicht doch angezeigt ist, die Vorgänge vollständig aufzuklären und durch einen Schriftsachverständigen untersuchen zu lassen, ob der Angeklagte die beiden Schecks vom 9. Februar 1961 über 500 DM und 100 DM selbst ausgefüllt und unterschrieben hat.
Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Flitner
Bundesrichter Bärtzler ist beurlaubt, ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Jagusch | |