Revision verworfen: Verleitung zur falschen Versicherung an Eides Statt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 429/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Veranlassung eines Dritten zur wissentlichen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erfüllt den Tatbestand der Verleitung zur falschen Versicherung, wenn der Veranlasser wissentlich zur Unwahrheit drängt.
Vorsätzliches Drängen auf die Unterzeichnung einer Erklärung, obwohl der Veranlasser Kenntnis von deren Unrichtigkeit hat und die Unterzeichnende diese Kenntnis teilt, indiziert Vorsatz und rechtfertigt strafrechtliche Verurteilung.
Die Pflicht des Gerichts, einen mutmaßlich entlastenden Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, besteht nicht, wenn nach der Gesamtwürdigung der Umstände seine Vernehmung für die Entscheidung offensichtlich entbehrlich ist.
Erweist sich vor Gericht, dass die behauptete entlastende Aussage eines Zeugen die bereits getragenen Feststellungen nicht in Frage stellen würde, kann das Unterbleiben der Vernehmung keinen Verfahrensverstoß begründen; gleiches gilt, wenn der Verteidiger trotz Erörterung keinen Beweisantrag stellt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. März 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ geb. ██ aus ███, die Ehefrau ███, dort geboren am ████, wegen falscher Versicherung an Eides Statt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Landgerichtsrat ████ als █████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. März 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte, die einen Interventionsprozess wegen eines Gasherdes führte und die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung betrieb, veranlasste die frühere Mitangeklagte Frau ██, am 18. September 1950 folgende eidesstattliche Versicherung „für den Gerichtsgebrauch“ zu unterschreiben:
„Im November 1940 verkaufte ich an Frau Ilse ███ einen dreiflammigen Gasherd. Ich überzeugte mich davon, dass dieser Gasherd noch heute in Frau ███ Wohnung in Gebrauch ist.“
Die Unterschrift unter diese vom Ehemann der Angeklagten geschriebene, demnächst auch mit Erfolg beim Gericht eingereichte eidesstattliche Versicherung leistete Frau ██ auf Drängen und mit Vorwissen der Angeklagten, ohne dass diese wusste, ob der Gasherd tatsächlich noch in deren Wohnung war. Frau ██ ist wegen fahrlässiger Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden.
Die Angeklagte wurde wegen unternommener Verleitung zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Ehemann der Angeklagten, der Verfasser der eidesstattlichen Versicherung, nicht vernommen worden ist, und begründet diese Rüge folgendermaßen:
Die Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass die Urkunde nach den ausdrücklichen mündlichen Erklärungen ihres Ehemannes trotz des entgegenstehenden Wortlauts nicht dem Gericht, sondern nur für den Rechtsanwalt bestimmt sei. Die Strafkammer habe die Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf den Wortlaut der Erklärung als widerlegt angesehen. Wenn das Gericht aber Bedenken gehabt habe, der Einlassung der Angeklagten zu glauben, so habe es von sich aus die Vernehmung des Ehemannes anordnen müssen. Hätte dieser nämlich bestätigt, dass die eidesstattliche Versicherung nach der von ihm abgegebenen Erklärung nur für den Rechtsanwalt bestimmt sein sollte, so würde die Strafkammer die Einlassung der Angeklagten möglicherweise als zumindest nicht widerlegt angesehen haben.
Den Urteilsgründen ist eindeutig die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass insbesondere bei der Beschwerdeführerin keine Zweifel über den Verwendungszweck der eidesstattlichen Versicherung bestanden, weil sie – auch abgesehen von dem ausdrücklich auf die Verwendung bei Gericht hinweisenden Wortlaut – genau über den Stand der Dinge unterrichtet gewesen sei. War dies aber der Fall, so wusste sie auch, dass eine Erklärung ihres Ehemannes, die Urkunde solle trotz des Wortlauts nicht bei Gericht eingereicht werden, nicht zutreffen konnte. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, ob der Ehemann die von der Revision behauptete Erklärung abgegeben hat. Die nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden erörterte Vernehmung des Ehemannes durfte daher dem Gericht ohne Verfahrensverstoß ebenso als entbehrlich erscheinen, wie sie offensichtlich auch dem Verteidiger, der trotz der Erörterung keinen Beweisantrag gestellt hat, als zwecklos erschienen ist.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Ob die Angeklagte zunächst die Absicht hatte, Frau ████████ in ihre Wohnung zu bitten, damit diese sich vom Vorhandensein des Gasherdes überzeuge, und ob dieses Vorhaben daran gescheitert ist, dass Frau ███ keine Zeit hatte, die entfernte Wohnung der Angeklagten aufzusuchen, ist unerheblich; denn die Beschwerdeführerin forderte Frau ███ auch dann noch weiter auf, den Schein zu unterschreiben, als bereits feststand, dass Frau ████ sich vom Vorhandensein des Gasherdes nicht selbst überzeugen würde. Dabei wusste die Angeklagte, dass die Versicherung ohne eine Besichtigung des Gasherdes falsch war, und dass Frau ████ sich der Unrichtigkeit der gewünschten Erklärung bewusst war. Diese Feststellungen der Strafkammer lassen keinen Raum für die Annahme, dass die Angeklagte infolge einer durch den Prozess und die drohende Zwangsversteigerung verursachten Erregung weder den Wortlaut noch den Sinn der Erklärung klar im Gedächtnis gehabt und ebenso gedankenlos gehandelt habe, wie die Strafkammer dies bei Frau ██ im Augenblick der Unterschrift für nicht unmöglich erachtet hat.
Wenn die Angeklagte gleichwohl weiter auf Unterzeichnung der Versicherung drängte, so forderte sie damit vorsätzlich zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt auf (§§ 159, 156, 49a StGB).
Da auch die Strafzumessungserwägungen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen lassen, war somit die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Krumme | Groß | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |