Antrag nach § 346 StPO gegen Verwerfung der Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/89
- Datum
- 07.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Revision wegen fehlender Revisionsanträge und fehlender Revisionsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine hinreichenden Anträge und keine substantiierten Begründungen vorliegen.
Ein Antrag nach § 346 StPO ist zwar zulässig, begründet aber nicht automatisch einen Anspruch auf Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers; das Revisionsgericht prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen der Revision.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind konkrete und glaubhaft gemachte Umstände vorzutragen; das Fehlen entsprechender Darlegungen schließt Wiedereinsetzung aus.
Fehlt es an vorgetragenen oder erkennbaren Gründen für eine Wiedereinsetzung, ist der Antrag nach § 346 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 428/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ███, dort geboren am ██ 1952, Karsten ██, zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23. Mai 1989 wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
„Der Antrag gemäß § 346 StPO ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verwerfung der Revision wegen fehlender Revisionsanträge und Revisionsbegründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.“
Dem tritt der Senat bei. Der Antrag war deshalb zu verwerfen.
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