Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach § 346 StPO gegen Verwerfung der Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 428/89
Datum
07.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte nach § 346 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts über einen Beschluss des Landgerichts Hagen. Das Revisionsgericht hatte die Revision wegen fehlender Revisionsanträge und fehlender Revisionsbegründung verworfen. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, da keine Gründe für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen oder ersichtlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision wegen fehlender Revisionsanträge und fehlender Revisionsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine hinreichenden Anträge und keine substantiierten Begründungen vorliegen.

2

Ein Antrag nach § 346 StPO ist zwar zulässig, begründet aber nicht automatisch einen Anspruch auf Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers; das Revisionsgericht prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen der Revision.

3

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind konkrete und glaubhaft gemachte Umstände vorzutragen; das Fehlen entsprechender Darlegungen schließt Wiedereinsetzung aus.

4

Fehlt es an vorgetragenen oder erkennbaren Gründen für eine Wiedereinsetzung, ist der Antrag nach § 346 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 23. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 428/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ ███, dort geboren am ██ 1952, Karsten ██, zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts über den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23. Mai 1989 wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:

„Der Antrag gemäß § 346 StPO ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verwerfung der Revision wegen fehlender Revisionsanträge und Revisionsbegründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.“

Dem tritt der Senat bei. Der Antrag war deshalb zu verwerfen.

KnoblochJahnkeSchäfer
LaufhütteMeyer-Goßner