Revision verworfen; Einziehung von Gaspistole als Diebeswerkzeug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/67
- Datum
- 15.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sache, die zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist, kann nach §245a Abs.3 StGB als Diebeswerkzeug eingezogen werden; die Einziehung ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen möglich.
Eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens nach §26 Abs.1 Nr.2 WaffG setzt voraus, dass die Unkenntnis der Erlaubnispflicht auf Fahrlässigkeit beruht; ohne entsprechende Feststellungen fehlt es am tatbestandlichen Nachweis.
Wenn eine Feststellungslücke besteht, muss die betreffende Verurteilung aufgehoben werden; sind die fehlenden Feststellungen jedoch unschädlich für den Strafausspruch, kann die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen werden (§349 Abs.2 StPO).
Bei einer gesetzlichen Änderung, durch die zuvor erlaubtes Verhalten nun strafbewehrt ist, sind besondere Feststellungen zur Sorgfalt bzw. Fahrlässigkeit des Täters erforderlich, bevor ein fahrlässiges Waffendelikt festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 428/67 in der Strafsache gegen den Bergmann Max Henry ██ ████████████████ geboren █████████ 1934 in ███ wegen Besitzes von Diebeswerkzeug.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. November 1967 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Mai 1967 wird als unbegründet verworfen. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes fällt jedoch weg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Diebeswerkzeug in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffenG zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Gaspistolen sind, wie das Landgericht zutreffend ausführt, in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Mai 1965 waffenscheinpflichtig. Zugunsten des Angeklagten nimmt es aber an, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei. Daher hat es ihn nur wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Den Feststellungen ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, dass die Unkenntnis des Angeklagten, der am 26. Juli 1966 aus der Strafanstalt entwichen war, auf Fahrlässigkeit beruhte. Da bis zum 30. April 1965 in Nordrhein-Westfalen Gaspistolen ohne Waffenschein geführt werden durften, sind solche Feststellungen auch nicht zu erwarten. Daher muss die tateinheitliche Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Einziehung der Gaspistole ist im Ergebnis gerechtfertigt. Auch eine Waffe kann Diebeswerkzeug sein (BGHSt 8, 110). Die Feststellungen ergeben, dass die beim Angeklagten vorgefundene Gaspistole ebenso wie die anderen Werkzeuge zur Verwendung bei strafbaren Handlungen bestimmt war. Sie konnte daher nach § 245a Abs. 3 StGB ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse eingezogen werden.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz hat sich auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Die Revision ist daher mit der erörterten Maßgabe als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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