Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Schleudern auf nasser Fahrbahn
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 428/53
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Fahrzeugführer hat seine Fahrweise den erkennbaren Gefahren (nasse Fahrbahn, Zustand der Reifen, Geschwindigkeit, Überholsituation) anzupassen; unter den geschilderten Umständen ist Abbremsen nicht geboten und kann fahrlässig sein.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten (z. B. Gehirnerschütterung) schließt ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Verwertbarkeit kurz nach dem Unfall abgegebener, wahrheitsgemäßer Aussagen aus.
Eine dem Erfolg vorangehende Reaktion Dritter, die Folge des Verhaltens des Täters ist, durchbricht die Kausalität nicht, wenn der Erfolg weiterhin untrennbar mit dem ursächlichen Verhalten verknüpft bleibt.
Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung genügt die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs; nicht erforderlich ist die Vorhersehbarkeit sämtlicher Einzelheiten des Geschehensablaufs.
Verfahrensrügen in der Revision sind nur begründet, wenn konkret die versäumten bzw. nicht verwerteten Beweismittel bezeichnet werden; ansonsten sind die Einwendungen als sachlich zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 21. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Pferrer Josef H. ██, geboren am ███████████ 1889 in ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Tr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 21. April 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
In der Höhe der Ortschaft Sternede kam es am 1. September 1952 gegen 18 Uhr auf der 7 m breiten, dort geraden und übersichtlichen Bundesstraße 1, nachdem vorher ein kräftiger Regen niedergegangen war, zu einem schweren Unfall. Der Angeklagte überholte mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h mit seinem Volkswagen einen Kraftradfahrer in weitem Bogen, während ihm aus einiger Entfernung ein Lastwagen entgegenkam, der sich vorschriftsmäßig auf seiner rechten Fahrbahn bewegte. Als sich der Beschwerdeführer wieder in seine rechte Fahrbahn einordnete und zu dem inzwischen herangekommenen Lastwagen noch einen Abstand von 20 m hatte, begann der Volkswagen plötzlich zu schleudern, machte mehrere Drehungen und schlug mit dem rechten vorderen Kotflügel an dem linken Vorderteil des Lastkraftwagens an. Die neben dem Angeklagten sitzende Ordensschwester █████████ wurde aus dem Volkswagen geschleudert und von einem Rade des Lastkraftwagens oder seines Anhängers am Kopfe überfahren und auf der Stelle getötet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers kann keinen Erfolg haben.
1) Die mehrfachen Hinweise der Revision darauf, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht genügend geklärt und sei damit seiner Verpflichtung zur Wahrheitserforschung nicht nachgekommen, greifen, wollte man sie als Verfahrensrügen werten (§ 244 Abs. 2 StPO), nicht durch, weil die Revision nicht jene Beweismittel bezeichnet hat, die das Landgericht zu benutzen angeblich versäumt hat. Indes handelt es sich insoweit in Wirklichkeit um Sachrügen: die Revision will nämlich geltend machen, die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Diese Bedenken der Revision sind bei der sachlichen Nachprüfung des Urteils zu berücksichtigen.
2) Es stellt keinen Widerspruch dar, verstößt auch nicht gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze des Lebens, wenn das Landgericht einerseits feststellt, der Beschwerdeführer habe bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten, andererseits aber eine von ihm unmittelbar nach dem Unfall einem Zeugen abgegebene Erklärung (er habe gebremst, dann sei der Wagen ins Schleudern gekommen) als Urteilsgrundlage verwertet. Die gesundheitliche Schädigung des Angeklagten und die von dem Unfall ausgehende Schockwirkung mussten nicht unbedingt den Beschwerdeführer außerstande setzen, kurz nach dem Unfall eine wahrheitsgemäße Darstellung zu geben.
3) Die Erwägungen, die das Landgericht über die Ursache der Schleuderbewegungen des Kraftwagens anstellt, sind denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter kommt nach eingehender Prüfung zu der Überzeugung, dass das Abbremsen des Volkswagens auf regennassem Rutschasphalt bei der nicht geringen Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h das Gleiten hervorgerufen habe, wobei der Zustand der Reifen der beiden Hinterräder des Wagens mitgewirkt habe (Gebrauchswert von nur 35 bis 40 %). Die Revision verkennt diese Ausführungen, wenn sie aus ihnen die Überzeugung des Landgerichts entnehmen will, ein Volkswagen müsse immer ins Rutschen kommen, wenn er auf glattem Boden bei der festgestellten Geschwindigkeit gebremst werde. Das Landgericht ist vielmehr auf Grund der Beweistatsachen zu der Überzeugung gekommen, dass vorliegend das Schleudern des Wagens auf das Bremsen zurückzuführen sei. Diese Annahme widerspricht weder den Naturgesetzen noch der Erfahrung des Lebens. Es ist auch nicht maßgebend, ob ein „Schmierfilm“, wie er sich beim Niedergehen von Regen auf einer Straßendecke vielfach bildet, vorhanden war; denn auch beim Fehlen eines solchen kann es erfahrungsgemäß zu einem Schleudern eines Kraftfahrzeugs kommen.
4) Der Tatrichter hat ferner festgestellt, dass der Schleudervorgang ursächlich für den Zusammenstoß und damit für den Tod der Schwester ████████ war. Selbst wenn diese, wie die Revision meint, bei den ersten Schleuderbewegungen des Wagens sich an den Angeklagten geklammert und dadurch das Abfangen des schleudernden Fahrzeugs erschwert haben sollte, so würde dadurch nicht eine neue Ursachenreihe eröffnet worden sein. Denn bei unbefangener Betrachtungsweise bliebe auch dann noch der eingetretene Erfolg mit der Fahrweise des Angeklagten untrennbar verknüpft, weil das Verhalten der Schwester nur eine Folge des Abbremsens des Wagens gewesen wäre.
5) Die Revision verkennt auch den Sinn des dem Angeklagten gemachten Schuldvorwurfs. Der Tatrichter bezeichnet zwar das Abbremsen des Volkswagens als unsachgemäß, weil für die bevorstehende Begegnung der Fahrzeuge bei der Breite der Straße die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht bestanden habe, eine Verminderung der Geschwindigkeit sonach nicht erforderlich gewesen wäre. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde gebremst hat, sieht aber das Landgericht nicht schon als schuldhaft an, sondern macht dem Angeklagten vielmehr zum Vorwurf, dass er gebremst hat, obwohl bei der regennassen, mit sogenanntem Rutschasphalt bedeckten Fahrbahn bei der Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h und dem Zustand der Hinterradreifen die Gefahr des Gleitens bestanden habe. Hierin tritt ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht hervor. Auf die von der Revision vermisste, nach der Sachlage mögliche Aufklärung der Art der Bremsbedienung kommt es nicht an; denn der Angeklagte musste unter den geschilderten Umständen von einem Abbremsen überhaupt Abstand nehmen und eine für richtig gehaltene Verminderung der Geschwindigkeit des Volkswagens etwa durch Einstellen der Gaszufuhr zu erreichen suchen. Es mag zutreffen, dass vielfach Kraftfahrzeuge, ohne dass erkennbare Ursachen vorzuliegen brauchen, ins Schleudern geraten, und dass in der Regel geübte Fahrer durch geschicktes Steuern den ins Gleiten geratenden Wagen wieder abzufangen in der Lage sind. Bei der hier gegebenen Häufung der Gefahrenmomente (nasse Asphaltdecke, Zustand der Reifen, nicht geringe Geschwindigkeit, Hinordnen nach Überholung, gefühlsmäßige Belastung durch den entgegenkommenden Lastzug) und der hierdurch hervorgerufenen Unsicherheit in dem Voraussehen des nächsten Geschehens durfte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, dass er in der Lage bleiben werde, den etwa schleudernden Wagen abzufangen. Der Ablauf des Unfalls zeigt dies denn auch zur Genüge. Es stellt auch keine Überspannung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen hinsichtlich seiner Sorgfaltspflichten dar, wenn das Landgericht von dem Angeklagten verlangt, dass er seine Fahrweise nach solchen Gedankenrichtungen hätte einrichten müssen.
6) Dass der Angeklagte, der früher ein Kraftrad und seit einem Jahr den Volkswagen steuerte, bei seinen Fähigkeiten in der Lage war, diese Überlegungen anzustellen, die Gefahrlichkeit der gegebenen Sachlage und die dadurch bedingten Folgen bei Betätigung der Bremsen zu erkennen, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Es führt in den Strafzumessungsgründen aus, dass dem Angeklagten Fahrlässigkeit, wenn auch nur in geringem Grade, zur Last zu legen sei. Somit ist auch die innere Tatseite ausreichend dargetan.
7) Der Unfallserfolg war für den Angeklagten, wie die Urteilsgründe ausführen, voraussehbar; dass er alle Einzelheiten des Geschehensablaufs voraussehen konnte, war nicht erforderlich. Die Voraussehbarkeit des Unfalls würde auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn sich etwa die Schwester bei Beginn der Schleuderbewegungen an den Angeklagten geklammert und damit dessen Fahrsicherheit behindert oder ihre auf dem „Mittelticker“ liegende Hand infolge des drohenden Zusammenpralls mit dem Lastkraftwagen instinktiv nach unten bewegt und damit das Öffnen der Tür ermöglicht haben sollte; in beiden Fällen würde eine ungewöhnliche, außerhalb jeder Lebenserfahrung stehende Reaktion auf eine plötzlich drohende Gefahr keinesfalls vorgelegen haben.
Da die Urteilsgründe auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Groß | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |