Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Betäubungsmitteldelikten, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/82
- Datum
- 18.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird festgestellt, dass mehrere Handlungen rechtlich als Tateinheit zu werten sind, sind separate Schuldsprüche für diese Handlungen zu vereinheitlichen und gegebenenfalls zu ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgehobenen Einzelstrafen die Strafzumessung der verbleibenden Entscheidung beeinflusst haben.
Die Revision ist insoweit begründet, als das erstinstanzliche Urteil mehrere rechtlich nicht selbständige Taten als getrennte Delikte gewürdigt hat.
Ist der Schuldspruch in Teilen zu ändern, hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 7. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 42/82
in der Strafsache gegen Manfred ███ aus K████, dort geboren am █████ ██ 1956, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. September 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Der Schuldspruch wegen des am 25. Oktober 1980 begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Im Übrigen ist der Schuldspruch jedoch fehlerhaft. Der Angeklagte hat sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 1982, auf die der Senat Bezug nimmt, zutreffend darlegt, durch seine weiteren Handlungen nicht zweier selbständiger Straftaten, sondern nur einer einzigen Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.
3. Das hat die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen zur Folge. Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese Einzelstrafen auf die Bemessung der im Falle des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (vgl. oben Nr. 1) verhängten Strafe ausgewirkt haben, kann auch diese nicht bestehen bleiben.
Das Urteil muss somit im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
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