Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung von § 343 StGB (Aussageerpressung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 42/80
Datum
13.03.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Polizeibeamter, wurde wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) verurteilt; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Tat zugleich den Tatbestand der vollendeten Aussageerpressung (§ 343 Abs.1 Nr.1 StGB) erfüllt. §343 findet auch auf polizeiliche Ermittlungen vor formeller Verfahrenseinleitung Anwendung. Mangels vorheriger Belehrung des Angeklagten nach § 265 Abs.1 StPO ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 343 StGB (Aussageerpressung) gilt bereits für alle auf Strafverfolgung gerichteten Handlungen, einschließlich polizeilicher Ermittlungen, auch wenn ein förmliches Verfahren noch nicht eingeleitet ist.

2

Der Tatrichter hat den festgestellten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich erschöpfend zu würdigen; die Unterlassung der Prüfung möglicher tatbestandserweiternder Delikte stellt einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler dar.

3

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht zuungunsten des Angeklagten ändern, wenn dieser nicht zuvor gemäß § 265 Abs.1 StPO auf die Möglichkeit einer anderen/erhöhten Strafdrohung hingewiesen und zur Verteidigung Gelegenheit erhalten hat.

4

Ergeben sich aus demselben Sachverhalt mehrere in Tateinheit stehende Delikte, muss bei unterlassener Würdigung aller in Betracht kommenden Tatbestände das gesamte Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 16. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 42/80 in der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Hartmut P ████ aus ██████, geboren ██ █████ in BC, wegen Körperverletzung im Amt u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Knoblich, Dr. Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Bundesanwältin ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ████ ██ als Verteidiger,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte als Polizeibeamter bei der Fahndung nach dem Fahrer eines Pkw zur Unterstützung zugezogen. Nachdem das Fahrzeug aufgefunden worden war, verbrachte er einen Mann, den Geschädigten ███████, der auf dem Beifahrersitz des Pkw schlafend angetroffen worden war, zu einem Polizeifahrzeug. Auf dem Wege dorthin wollte der Angeklagte von ██████ wissen, wer den Pkw gefahren habe. ████████ antwortete entweder überhaupt nicht oder gab ausweichende Erklärungen. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte mit den Worten „Wer hat gefahren?“ mehrere schmerzhafte Schläge in die Magengegend.

Das Gericht hat zu Recht auf diesen Sachverhalt § 340 StGB angewandt. Es hat aber übersehen, dass der Angeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen tateinheitlich auch einer vollendeten Aussageerpressung gemäß § 343 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte.

Die Vorschrift des § 343 StGB findet auch dann Anwendung, wenn noch kein bestimmtes Verfahren formell eingeleitet worden ist, z. B. weil der Täter noch nicht feststeht. Der Verfahrensbegriff dieser Vorschrift umfasst nämlich alle auf die Strafverfolgung gerichteten Handlungen, auch das von der Polizei geführte Ermittlungsverfahren, und zwar selbst dann, wenn dieses noch nicht formell eingeleitet ist (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl., § 343 Rdn. 7; § 258a Rdn. 3; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl., § 343 Rdn. 2; § 258a Rdn. 2).

Die Nichterörterung des § 343 StGB stellt hier einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler dar. Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt im Urteil tatsächlich und rechtlich erschöpfend zu würdigen. Das ist nicht geschehen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kam im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht in Betracht, da der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) bisher noch nicht hingewiesen worden ist und ihm im Hinblick auf die erhöhte Strafdrohung dieser Bestimmung erneut Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden muss.

Da § 343 StGB zu dem abgeurteilten Tatbestand des § 340 StGB in Tateinheit stehen würde, muss das gesamte Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben werden.

SalgerHürxthalEngelhardt
SpiegelKnoblich