Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Gesamtstrafe (§54 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/78
- Datum
- 02.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe zu bilden.
Besteht ein nicht ohne Weiteres behebbarer Widerspruch zwischen den festgesetzten Einzelstrafen und der gebildeten Gesamtstrafe, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf eine Revision nicht lediglich mit der Begründung verwerfen, der Widerspruch wirke sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, welche Strafbemessung fehlerhaft ist.
Bei Zurückverweisung können die im Urteil getroffenen Sachfeststellungen bestehen bleiben; die Vorinstanz hat jedoch die Strafaussprüche unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung neu zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 18. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 42/78 in der Strafsache gegen Siegfried ███ ███, geboren am ███████████ 1935 in ███████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1977 aufgehoben, soweit eine Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren festgesetzt wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat für die vom Angeklagten begangenen Taten Freiheitsstrafen von 8 Monaten und von 2 Jahren 6 Monaten festgesetzt. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat es auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt.
Dies widerspricht der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet wird. Der Senat kann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft bemessen hat. Vielmehr ist die weitere Möglichkeit, dass der Strafkammer bei Festsetzung der Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ein Fehler unterlaufen ist, nicht auszuschließen. Eine Verwerfung der Revision, weil sich die § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB widersprechende Gesamtstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten auswirkt, ist daher nicht möglich. Der zwischen den beiden Strafaussprüchen bestehende und vom Senat nicht behebbare Widerspruch zwingt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung über die beiden Strafausprüche unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung neu zu befinden haben.
| Spiegel | Knoblich | Ruß | |||
| Hürxthal | Gribbohm |