Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung des Blutalkoholgehalts bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/67
- Datum
- 27.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten oder Widersprüche bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts (z. B. Nachtrunk, zeitliche Unklarheiten), verpflichtet dies das Gericht zur vertieften Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO, insbesondere durch Einholung eines in Fragen des Blutalkoholgehalts erfahrenen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Ein chemisch-toxikologisches Gutachten allein ersetzt nicht die ärztliche Sachkunde, wenn die konkreten Umstände des Trinkverlaufs und der Resorptionszeit medizinische Bewertung erfordern.
Eine Hilfsfeststellung, die von einer nur bedingten Fahruntüchtigkeit ausgeht, trägt die Verurteilung nur, wenn das Urteil mit der erforderlichen Bestimmtheit darlegt, dass die Überzeugung der Kammer auch auf dieser Annahme beruht.
Liegt ein substantieller Mangel in der Aufklärung eines tatentscheidenden Umstands vor und ist die Verurteilung mit diesem Umstand verknüpft, ist das Urteil in seiner Gesamtheit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bei unsicherer Kausalität zwischen Alkoholeinfluss und Unfall (insbesondere bei schwieriger Verkehrslage) bedarf es einer näheren Erörterung, bevor Alkoholeinfluss als ursächlicher Tatbestand zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 30. Mai 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil in der Strafsache gegen den Transportunternehmer Helmut aus W______>, geboren am ███████ 1925 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ in der Verhandlung, ██████████████████████ ██ ████ bei der Verkündung,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Mai 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen: Auf die Rüge, die Strafkammer habe den Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt, braucht nicht eingegangen zu werden; denn es greift die Rüge durch, die Strafkammer habe ihre Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass sie zur Frage des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Unfallzeit keinen medizinischen Sachverständigen gehört, sondern sich mit dem Gutachten des Chemiedirektors Dr. Joppien begnügt habe. Die Feststellung des Blutalkoholgehalts bot insbesondere wegen des von dem Angeklagten behaupteten und von Zeugen bestätigten Nachtrunks gewisse Schwierigkeiten. Dazu kam ein Widerspruch zwischen den Feststellungen der Strafkammer und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Joppien: Nach diesem Gutachten soll der Höhepunkt der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten spätestens gegen 17.45 Uhr erreicht worden sein und etwa 2‰ betragen haben (UA 5); nach den Feststellungen des Urteils (UA 2) hat der Angeklagte „u. a. zwischen 16.00 Uhr und 18.20 Uhr ... 5 Glas Pils und 1 Doornkaat“ getrunken. Dieser Alkohol kann aber erst eine gewisse Zeit nach 18.20 Uhr voll resorbiert worden sein.
Die durch die besonderen Umstände des Falles bedingten Schwierigkeiten der Feststellung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten hätten die Strafkammer dazu drängen müssen, einen in Fragen des Blutalkoholgehalts erfahrenen medizinischen Sachverständigen zu hören, da – wie bei der Erörterung der Sachrüge dargelegt sein wird – auch die Hilfserwägung der Kammer, der Angeklagte sei auch bei Zugrundelegung seiner und der Zeugen Angaben über den Nachtrunk jedenfalls bedingt fahruntüchtig gewesen (UA 6), keine ausreichende Grundlage der Verurteilung bildet.
Dieser Mangel des Urteils betrifft zwar nun die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Die Strafkammer hat den Angeklagten jedoch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Darum muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.
2. Die Sachrüge: a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Der unter 1. aufgezeigte Mangel des Urteils betrifft die nicht ausreichende Feststellung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit. Er ist darum gleichzeitig ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Auch die Hilfserwägung der Strafkammer (UA 56), der Angeklagte habe bei Zugrundelegung seiner Angaben und der Angaben der Zeugen über den Nachtrunk jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,18 ‰ gehabt, sei also bedingt fahruntüchtig gewesen, ist nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen, selbst wenn man das Gutachten des Sachverständigen Dr. Joppien für ausreichend zur Feststellung dieses Blutalkoholgehalts hält. Die Ausführungen der Strafkammer darüber, dass der Unfall auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten beruht, lassen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, dass sie sich auch auf die nur bedingte Fahruntüchtigkeit beziehen sollen. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer in den Strafzumessungserwägungen (UA 8) wieder von einem um 0,3 ‰ über der Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt des Angeklagten ausgeht.
Die Strafkammer führt selbst aus, dass die Verkehrslage gewisse Schwierigkeiten bot (UA 6 unten). Verletzungen des Vorfahrtrechts sind auch bei nüchternen Fahrern nicht selten. Fehlentscheidungen in einer gefährlichen Verkehrslage kommen auch bei Fahrern vor, die nicht unter Alkoholeinfluss stehen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Erörterung bedurft, wenn die Strafkammer auch für den Fall der nur bedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten annehmen wollte, dass der Unfall auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen ist.
Das Urteil ist also auch auf die Sachrüge hin aufzuheben.
| Rothberg | Bortzier | Spiegel | |||
| Mayr | Sanders |