Teilweise Änderung der Verurteilung: Flaschenbier als versuchter Diebstahl in fortgesetzter Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 42/74
- Datum
- 26.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nahrungs‑ oder Genussmittel von geringer Menge und unbedeutendem Wert, die zum baldigen Verbrauch entwendet werden, sind grundsätzlich als Genussmittelentwendung zu qualifizieren; die strafrechtliche Verfolgung dieser Übertretung setzt nach §370 Abs.2 StGB einen Strafantrag voraus.
Fehlt der Strafantrag bei einer solchen Genussmittelentwendung, bleibt tatbestandsmäßig nur ein versuchter Diebstahl in einem schweren Fall übrig, soweit keine andere Qualifikation in Betracht kommt.
Eine Änderung der rechtlichen Bewertung eines einzelnen Teilakts einer fortgesetzten Tat (z.B. von vollendet zu versucht) nach Revision ist unbeachtlich für die Strafzumessung der Gesamtstraftat, wenn die Zahl der übrigen vollendeten und versuchten Teilakte die verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe nicht beeinflusst.
Änderungen des Schuldspruchs erstrecken sich gemäß §357 StPO auf Mitangeklagte, die an dem nunmehr anders zu qualifizierenden Tatbeitrag beteiligt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 30. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 42/74 in der Strafsache gegen ██ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████, ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Mai 1973, soweit es ihn und den Mitangeklagten ███████ betrifft,
1. dahin geändert, dass a) der Angeklagte ██ des fortgesetzten und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2, §§ 43, 47, 74, 17 StGB),
b) der Angeklagte ██████ des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2, 49, 74 StGB) schuldig sind;
in den Einzelstrafaussprüchen im Falle 24 b der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen eines fortgesetzten und eines weiteren gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Während die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt, kann die Verurteilung wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls im Fall 24 b der Urteilsgründe keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer brachen der Angeklagte sowie die Mitangeklagten ███ und ███ in der Nacht zum 6. September 1972 das Vorhängeschloss zur Eingangstür zum Sportheim des SV ███ in ████ auf und suchten dort nach stehlenswertem Gut. „Da sie sonst nichts Brauchbares fanden, entwendeten sie lediglich vier Flaschen Bier, die sie austranken“ (UA S. 40).
Vier Flaschen Bier stellen aber Nahrungs- oder Genussmittel von geringer Menge und von unbedeutendem Wert dar, die hier auch zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wurden, so dass insoweit nur eine Bestrafung wegen Genussmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Betracht kommen kann. Da die strafrechtliche Verfolgung dieser Übertretung jedoch nur auf Antrag zulässig ist (§ 370 Abs. 2 StGB), an dem es hier mangelt, verbleibt tatbestandsmäßig lediglich ein versuchter Diebstahl in einem schweren Fall (BGHSt 21, 244, 245). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert und den Einzelstrafausspruch sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitere Einzelstrafe bleibt bestehen.
Gemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs auf die an dem versuchten Diebstahl beteiligten Mittäter, nämlich die Mitangeklagten ███████ und █████, zu erstrecken.
Diese Erstreckung führt allerdings nur hinsichtlich des Mitangeklagten █████ zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle 24 b der Urteilsgründe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bezüglich des Mitangeklagten ███ verbleibt es bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls, wobei der Fall 24 b als bloßer Teilakt dieser fortgesetzten Handlung rechtlich nicht als vollendeter, sondern nur als versuchter Diebstahl in einem schweren Fall zu werten ist. Da jedoch die fortgesetzte Handlung noch aus 16 Fällen (bisher 17) des vollendeten und aus 12 (bisher 11) Fällen des versuchten Diebstahls besteht, ist auszuschließen, dass diese Änderung der rechtlichen Bewertung eines Teilaktes der fortgesetzten Handlung von irgendwelchem Einfluss auf die gegen diesen Mittäter für den fortgesetzten Diebstahl verhängte Einzelstrafe ist.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Bortzler | Hürxthal |