Revision: Umdeutung von versuchtem Totschlag zu gefährlicher Körperverletzung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 426/91
- Datum
- 13.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erforderliche Feststellungen zum bedingten Vorsatz (dolus eventualis) müssen so konkret sein, dass ein Schluss auf Billigung des Todeserfolgs verlässlich möglich ist; fehlen solche Feststellungen, kann der Schuldspruch nicht auf Totschlag gestützt werden.
Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge von Alkohol- und Medikamenteneinfluss schließt ohne weitergehende Feststellungen nicht ohne Weiteres die Annahme bedingten Vorsatzes für einen Tötungserfolg mit ein.
Fehlt die Grundlage für den ursprünglich getroffenen Schuldspruch, ist der Schuldspruch auf eine tatbestandlich passende, mit den vorhandenen Feststellungen vereinbare Schuldform zu ändern (Umdeutung), wobei im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Eine Änderung des Schuldspruchs, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, rechtfertigt die Zurückverweisung an eine andere Kammer, sofern die Voraussetzungen für die Fortführung durch die Vorinstanz entfallen und eine neue Entscheidung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 18. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 426/91 in der Strafsache gegen Gerhard ███████ aus W____, dort geboren am ███████ 1950, zur Zeit in Haft, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird I. das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1991 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache II. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-III. worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-
teilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat vermag der Ansicht des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten „zwinge“ zu der Feststellung, er habe billigend in Kauf genommen, bei seinem Angriff auf Horst Dieter Blömeke diesen zu töten (UA 22), nicht zu folgen:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich das Schwurgericht angeschlossen hat, hatte der vom Angeklagten genossene Alkohol bei diesem einen „mittelgradigen Rausch bewirkt mit der Folge einer aggressiven Gereiztheit und mangelnder Selbstkritik“ (UA 23). Diese Wirkung war noch durch die Einnahme von zwei Tabletten Rohypnol verstärkt worden, indem sich „die Wirkstoffe des Alkohols und der Tabletten wechselseitig potenziert haben und der Angeklagte in ein allgemeines Handlungsbedürfnis geraten ist, das sich in der Tat entladen hat“ (UA 23). Die Revision bemängelt zu Recht, dass es sich bei dieser Sachlage, die zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hatte, nicht ohne Weiteres von selbst versteht, dass sich der Angeklagte – der sich vier ihm gegenüber feindlich eingestellten Männern gegenüber sah, von denen zwei mit Spazierstöcken bewaffnet waren – beim Einschlagen mit dem Messer auf einen von ihnen trotz der objektiven Gefahrlichkeit seiner Handlungsweise Gedanken über eine mögliche tödliche Verletzung gemacht und einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. Das lässt sich auch nicht schon deshalb annehmen, weil der Angeklagte zuvor in einem ganz ande-
ren Zusammenhang vom „Umlegen“ gesprochen hatte (UA 8) und später in ungeklärtem Zusammenhang geschrien hatte: „Ich steche Euch ab“ (UA 21). Denn das Schwurgericht stellt nicht fest, dass er die letztere Äußerung beim Zuschlagen mit dem Messer getan hat; es lässt sich daher nicht ausschließen, dass diese Worte erst gefallen sind, als der Angeklagte, der bei der Auseinandersetzung auf nicht aufgeklärte Weise zwei Platzwunden auf dem Kopf, eine Prellmarke über der Augenhöhle und eine Schwellung im Bereich des Nasenbeins erlitten hatte (UA 12), selbst verletzt wurde.
Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann somit keinen Bestand haben. Der Senat schließt aus, dass sich insoweit noch zuverlässige Feststellungen treffen lassen. In Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat er den Schuldspruch deshalb auf versuchte gefährliche Körperverletzung umgestellt (§§ 22, 223a Abs. 1 und 2 StGB). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und er zudem selbst eine Verurteilung (nur) nach dieser Strafvorschrift erstrebt.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 5 GVG nicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Rdn. 37, 42).
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