Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unzucht mit Abhängigen; Fahreignungsgutachten genügt nicht für Schuldfähigkeitsgutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 42/62
Datum
13.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB) ein und rügte Verletzung der Aufklärungs- und sachlichen Prüfungspflicht. Der BGH verwirft die Revision; ein Gutachten zur Fahreignung rechtfertigte nicht die Erhebung eines Gutachtens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit. In einem nicht erwiesenen Anklagefall wurde der Angeklagte freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gutachten, das sich ausschließlich mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen befasst, liefert ohne weitere Anhaltspunkte keinen ausreichenden Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur strafrechtlichen Schuldfähigkeit.

2

Feststellungen über alters- und verschleißbedingte Leistungseinbußen im Straßenverkehr sind nicht ohne weiteres auf Einsichts- und Hemmungsvermögen gegenüber strafbaren sittlichen Handlungen übertragbar.

3

Die Einsichtsfähigkeit und insbesondere die Stärke des Hemmungsvermögens sind im Einzelfall auch von der Bedeutung des verletzten Rechtsguts abhängig.

4

Werden in der Anklage mehrere selbständige Taten behauptet, ist eine nicht erwiesene als selbständige Tat angeklagte Handlung freizusprechen; eine nicht erwiesene selbständige Handlung kann nicht nachträglich Teil einer vom Gericht als fortgesetzte Handlung bewerteten Tat sein.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Willi ██, geboren am ██ 1910 in ██, Kreis ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. November 1961 wird verworfen. Jedoch wird der Angeklagte in einem Falle (UA S. 6) freigesprochen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Soweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, einem Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

1) Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, es hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, einen Gutachter zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zu hören.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung ein „medizinisch-psychologisches“ Gutachten des Technischen Überwachungsvereins in ██ überreicht, welches außerhalb dieses Verfahrens über die Frage eingeholt worden war, ob der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Wie die Verhandlungsniederschrift vom 2. November 1961 ergibt, wurde das Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Ohne auf seinen Inhalt einzugehen, hat die Strafkammer im Urteil ausgeführt, der Angeklagte sei strafrechtlich voll verantwortlich. Ein im Jahre 1944 erlittener Motorradunfall und dessen Nachwirkungen hätten nicht zu einer Gehirnschädigung geführt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe im Übrigen gezeigt, dass er zur Tatzeit trotz gewisser Alters- und Verschleißerscheinungen den Unrechtsgehalt seiner Taten in vollem Umfang eingesehen habe und in der Lage gewesen sei, nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten sich nicht ergeben.

Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Das sich auf die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschränkende Gutachten bot keinen Anhalt dafür, dass das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten gegenüber der Begehung von sittlichen Verfehlungen ausgeschlossen oder beeinträchtigt sein könnte. Die in ihm hervorgehobenen Mängel an Handlungs- und Planungsvoraussicht als Folge von Alters- und Verschleißerscheinungen, die geringe Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit sowie die verminderte Urteils- und Kritikfähigkeit des Angeklagten beziehen sich nach dem Zusammenhang der gutachtlichen Äußerung ausschließlich auf die zu erwartenden Leistungsausfälle im Straßenverkehr und gestatten keine weiterreichenden Schlüsse. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, hängt die Einsichtsfähigkeit und vor allem die Stärke des Hemmungsvermögens von der Bedeutung des Rechtsguts ab, das der Täter verletzen will.

2) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit hat die Revision Einzelangriffe auch nicht erhoben.

Jedoch musste der Angeklagte in dem ihm zur Last gelegten, aber nicht erwiesenen Falle des Missbrauchs zur Unzucht (UA S. 6) freigesprochen werden. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten ihm vier selbständige strafbare Handlungen vorgeworfen. Das Landgericht hat die drei festgestellten Einzelakte als eine fortgesetzte Handlung bewertet. In einem solchen Falle bedarf es des Freispruchs wegen der nicht erwiesenen, im Eröffnungsbeschluss als selbständige Straftaten aufgeführten, vom Urteilsspruch nicht umfassten Handlungen (RGSt 49, 397; 50, 351; KM 4. Aufl. 1958 § 260 S. 722). Denn eine nicht erwiesene selbständig angeklagte Handlung kann nicht Teil einer fortgesetzten Handlung sein.

KrummeSauerFlitner
Lang-HinrichsenBörtzler