Revision verworfen: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gefährlichem Eingriff bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 425/75
- Datum
- 23.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung keine Rechtsfehler in Schuld- oder Strafzumessungsfeststellungen ergibt.
Die Annahme von Tatmehrheit ist zulässig, sofern die Feststellungen der Vorinstanz tragfähig sind und die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Die Strafzumessung bleibt in der Revision unangetastet, wenn die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe innerhalb des rechtlich gebotenen Ermessensrahmens liegt.
Bei Verwerfung der Revision sind dem Unterlegenen regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 1. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 425/75 in der Strafsache gegen den Autoschlosser Horst D, ███ geboren am ████ 1940 in ████ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ in der Verhandlung, Amtsinspektor █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. April 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 21 StVG, §§ 315c Abs. 1 Nr. 2a und 2, Abs. 3, 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 2, 52, 53 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme von Tatmehrheit im Fall I, 2 begegnet bei den vorliegenden Feststellungen keinen Bedenken. Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.
Schmidt Mayr Spiegel Richter am BGH
Hurxthal ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Schmidt | |
| Salger |