Verwerfung der Revision gegen Einziehung des Pkw: Kein Miteigentum durch Zahlungen Dritter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 425/64
- Datum
- 20.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Befugnis, gegen die Einziehung eines zur Tatausführung gebrauchten Gegenstands nach § 40 StGB Rechtsmittel zu erheben, setzt voraus, dass der Anfechtende Eigentums- oder sonstige rechtlich relevante dingliche Rechte am Gegenstand nachweist; fehlt Miteigentum, fehlt die Beschwerdelegitimation.
Die bloße Leistung von Teilzahlungen zum Kaufpreis begründet nicht automatisch Miteigentum am Erwerbsgegenstand; ohne entsprechende Vereinbarung oder Übereignung entstehen regelmäßig nur Forderungs- bzw. Darlehensansprüche.
Zur Beurteilung des Eigentums an einem Fahrzeug sind insbesondere Kaufvertrag, Zulassungsdaten, Fahrzeugbrief, die tatsächliche Verwendung/Benutzung sowie Vereinbarungen über Rückzahlungs- oder Sicherungsmodalitäten zu berücksichtigen.
Die Begründung von Sicherungsrechten durch Kreditverträge (z. B. Sicherungseigentum der Bank) und die Nichtrückzahlung von geleisteten Beträgen können die rechtliche Einordnung von Anteilzahlungen als Darlehen stützen und damit dingliche Rechte Dritter verneinen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 5. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeivachtmeister Harry ███, geboren am ████ 1940 in ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der kaufmännischen Angestellten Jutta ███ und der Verkäuferin Hildegard ███, geborene ███, gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 1964 werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und wegen Fahrerflucht verurteilt und den zur Tat benutzten Opel-Rekord-Personenwagen nach § 40 StGB eingezogen.
Die Verlobte des Angeklagten und deren Mutter haben Revision gegen die Einziehung eingelegt. Sie machen geltend, sie seien wirtschaftlich Miteigentümerinnen des Fahrzeugs, weil sie einen Teil des Kaufpreises aus eigenen Mitteln bezahlt hätten. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
Ob ein an einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt ist, gegen eine auf Grund § 40 StGB angeordnete Einziehung eines zur Tatausführung gebrauchten Gegenstandes Rechtsmittel einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGHSt 19, 7, 14, 17). Den Beschwerdeführerinnen steht diese Befugnis jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie nicht Miteigentümerinnen des eingezogenen Kraftfahrzeugs sind.
Die Behauptung des Verteidigers, das Landgericht habe das Eigentum an dem Fahrzeug nicht geprüft, ist falsch. Das Urteil enthält darüber lange Ausführungen (S. 14, 15, 29 bis 33). Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Auf Grund des schriftlichen Kaufvertrages über den Kraftwagen, der Angaben des Angeklagten, der Aussagen der Beschwerdeführerinnen und der mit der Berliner Diskonto-Bank zwecks Bezahlung des Restkaufpreises geschlossenen Kreditverträge stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte „nach wie vor“ Alleineigentümer des Fahrzeugs ist. Es ist, wie das Urteil im einzelnen darlegt, auf seinen Namen zugelassen; der Kraftfahrzeugbrief lautet ebenfalls auf seinen Namen. Der Angeklagte hat es am 7. Mai 1962 gebraucht für 4.500 DM gekauft und voll bezahlt. Dabei ist er allein als Käufer aufgetreten; er hat den Wagen auch stets selbst gefahren. Die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises haben der Angeklagte und die beiden Beschwerdeführerinnen je zu 1/3 aufgebracht. Zu diesem Zweck hat der Angeklagte bei der Berliner Diskonto-Bank einen „persönlichen Kleinkredit“ in Höhe von 2.000 DM aufgenommen, die Mutter der Braut des Angeklagten ebenfalls einen solchen in Höhe von 1.500 DM. Die Bank erhielt Sicherungseigentum an dem Wagen bis zur Rückzahlung des dem Angeklagten gewährten Darlehens. Am 29. Mai 1963 hatte sie auch den Kraftfahrzeugbrief bis zum 1. Juni 1963 im Besitz. Dieses Darlehen ist zur Hälfte von der Beschwerdeführerin Jutta ███ zurückgezahlt worden. Die von den Beschwerdeführerinnen zur Beschaffung des Kraftwagens gegebenen Geldbeträge hat der Angeklagte bisher nicht zurückgezahlt. Vereinbarungen, nach denen diese Miteigentümerinnen des Fahrzeugs werden sollten, haben die Beteiligten, wie dem Urteil zu entnehmen ist, nicht getroffen. Das Fahrzeug ist den Beschwerdeführerinnen auch nicht zur Sicherung ihrer Geldforderungen gegen den Angeklagten übereignet worden; davon ist nach Bekundung der Verlobten Jutta ███ „nie die Rede“ gewesen. Sie haben vielmehr nach ihren übereinstimmenden Aussagen, deren Richtigkeit der Angeklagte auch nicht bestritten hat, immer angenommen, dass der Wagen im Falle der Auflösung des Verlöbnisses verkauft werden müsse und sie ihr Geld in voller Höhe aus dem Erlös zurückbekommen müssten, während dem Angeklagten nur der 3.000 DM übersteigende Teil des Erlöses zugestanden hätte, so wie es nach Aussage der Jutta ███ auch nunmehr infolge des Unfalls geschehen soll. Aus alledem hat das Landgericht rechtlich unangreifbar geschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen nur Darlehensansprüche gegen den Angeklagten haben, aber nicht Miteigentümerinnen des eingezogenen Fahrzeugs geworden sind. Die Revisionen müssen daher verworfen werden.
| Krumme | Flitner | Spiegel | |||
| Börtzler | Mayr |