Freispruch wegen entschuldbaren Verbotsirrtums bei Herstellung und Ausfuhr nationalsozialistischer Abzeichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 425/56
- Datum
- 22.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender entschuldbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter auf eine für ihn zuständige und in rechtlichen Fragen vertretbare Auskunft fachkundiger Organisationen vertraut hat und keine Umstände ersichtlich sind, die dieses Vertrauen erschüttern müssten.
Bei komplizierten oder nicht eindeutig zu beantwortenden Rechtsfragen dürfen juristische Laien auf die Rechtsbelehrung zuständiger Fachverbände vertrauen, ohne dass dies die zumutbare Sorgfaltspflicht übersteigt.
Revisionsrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben werden, sind unzulässig und bleiben bei der Revisionsprüfung unberücksichtigt.
Das Berufungs- oder Revisionsgericht darf die Feststellungen des Tatgerichts zur inhaltlichen Aussage einer eingeholten Auskunft nur insoweit prüfen, als deren Wortlaut im Urteil wiedergegeben oder ausreichend festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6. März 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Fabrikanten Hermann August ███, geboren am ███████ 1884 in ███, aus ██████,
2) den Fabrikanten Karl ████, geboren am █████████████ ██, aus ████,
3) den Fabrikanten Otto ████, geboren am ██████████████ 1899 in ███, aus ████,
4) den Kaufmann Otto ███, geboren am ██████ 1898 in ███,
5) den kaufmännischen Angestellten Herbert W███, geboren am ████ 1916 in ██, aus ███,
wegen Vergehens gegen Gesetz Nr. 7 der AHK
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. März 1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte Ho███ ließ in seiner Metallwarenfabrik Dolche der in der nationalsozialistischen Zeit gebräuchlichen Art sowie Dolche herstellen, wie sie Offiziere der früheren deutschen Luftwaffe trugen. Die Dolche beider Sorten waren originalgetreu mit dem Hakenkreuz versehen. Er fertigte etwa 7000 Luftwaffendolche und 5000 SA-Dolche nach Bestellung einer kalifornischen Firma aus, die sie an amerikanische Andenkensammler verkaufte. Die Angeklagten K███, ███████████ und ███ lieferten an ███ Zutaten, nämlich für die Luftwaffendolche Knebel und Knöpfe, denen das frühere nationalsozialistische Hoheitsabzeichen mit dem Hakenkreuz aufgeprägt war, außerdem Griffe für die SA-Dolche, auf denen ein Raum zur Anbringung des SA-Zeichens ausgespart war. Auch diese Angeklagten wussten, dass die Dolche zur Ausfuhr bestimmt waren. Der Angeklagte ████████ führte als Angestellter K███s in dessen Auftrag die Verhandlungen mit den übrigen Angeklagten.
Gemäß dem Eröffnungsbeschluss erschienen die Angeklagten hinreichend verdächtig, als Täter oder als Gehilfen gegen das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom 21.9.1949 betreffend Uniformen und Abzeichen (ABl. AHK Nr. [REDACTED], Seite 11) verstoßen zu haben.
Die Strafkammer hat sie freigesprochen, weil ihr Verhalten den Tatbestand der in Art. 4 des genannten Gesetzes enthaltenen Strafbestimmung nicht erfülle. Die Angeklagten hätten in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt; jedenfalls hätten sie zum Zeitpunkt der Tat nicht erkennen können, dass ihr Verhalten verboten sei.
Die mit verfahrensrechtlichen Einwänden begründete Revision der Staatsanwaltschaft, der der Oberbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat beigetreten ist, muss erfolglos bleiben.
Die Verfahrensrügen sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben und deshalb unzulässig. Die Würdigung der sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision ergibt folgendes:
1) Die Strafkammer sieht den Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 7, das einerseits der von den Alliierten erstrebten re-education des deutschen Volkes und andererseits der Sicherung ihrer Streitkräfte dienen solle, darin, das Wiedererwachen von Militarismus und Nazismus zu verhindern. Die Erinnerung an sie könne wieder erwachen, wenn nationalsozialistische Abzeichen von Deutschen in der Bundesrepublik getragen werden; deshalb werde dies in Art. 1 d des Gesetzes deutschen Staatsangehörigen verboten. Dem Zweck des Gesetzes widerspreche jedoch die Herstellung solcher Abzeichen in der Bundesrepublik dann nicht, wenn sie in vollem Umfang in das Ausland – dazu noch in einen der alliierten Staaten – ausgeführt werden; denn dann bestehe keine Möglichkeit, dass diese Abzeichen von Deutschen in der Bundesrepublik getragen werden.
Der Senat sieht keinen Anlass zu entscheiden, ob die Auslegung der Strafvorschriften des Gesetzes Nr. 7, nämlich der Art. 3 und 4, durch die Strafkammer richtig ist. Denn darauf kommt es für seine Entscheidung nicht an.
2) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil muss nämlich jedenfalls an den Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite scheitern. Danach haben die Angeklagten „wegen des Umfangs des in dem Gesetz Nr. 7 der AHK enthaltenen Verbots bei ihrem zuständigen Fachverband angefragt“. Mit dessen Antwort haben sie – so stellt die Strafkammer ferner fest – zugleich die Auskunft des übergeordneten Wirtschaftsverbandes erhalten, worin rechtskundige Personen ihnen mitteilten, „dass die Herstellung solcher, mit nationalsozialistischen Emblemen versehener Waren aus Gründen des guten Geschmacks zwar unangebracht, aber wohl nicht verboten sei“.
In der Überzeugung von der Richtigkeit dieser Auskunft hatten sie die fraglichen Gegenstände hergestellt und in die USA geliefert.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten das etwaige Unrecht ihres Handelns nicht erkennen können, mochten sie auch gewusst haben, „dass sie sich gegen die vom Gesetz nicht mehr erfassten Bereiche von Anstand und Sitte vergangen haben“.
Was die Revision gegen diese Ausführungen geltend macht, vermag das Urteil nicht zu Fall zu bringen.
Entgegen ihrer Meinung durften die Angeklagten, ohne dass sie die ihnen zumutbare Gewissensanspannung unterließen, auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen. Sie stammte von den für sie zuständigen Fachorganisationen, die für ihre Beratung nicht nur in wirtschaftlichen, sondern auch in rechtlichen Fragen zur Verfügung standen. Von der Richtigkeit der empfangenen Belehrung durften sie umso eher ausgehen, als es sich für sie als juristische Laien bei der zu klärenden Frage nach dem Verbotsumfang des Gesetzes Nr. 7 nicht um eine einfach zu entscheidende Rechtsfrage handelte, die von rechtskundigen Personen ihres Fachverbandes beantwortet war.
Von den Angeklagten zu verlangen, sie hätten die, wie die Revision meint, geringe Überzeugungskraft der Auskunft ihres Verbandes erkennen müssen, würde die Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht überspannen. Dies umso mehr, als nicht ersichtlich ist, an wen sonst sie sich vernünftiger- und zweckmäßigerweise mit Aussicht auf noch zuverlässigere Antwort hätten wenden sollen. Selbst wenn, wie die Revision ausführt, die Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft in Frankfurt a. M. für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Art. 3 des Gesetzes Nr. 7 zuständig gewesen sein sollte, bleibt unklar, warum die Angeklagten hätten erwarten müssen, von dieser Stelle in der ihnen zweifelhaften Frage eine zuverlässigere Belehrung als von ihren Fachverbänden zu erhalten.
Es mag sein, dass der Angeklagte W███, der sich auf Weisung H███s an den Fachverband der Schneidwarenindustrie und über diesen an den übergeordneten Wirtschaftsverband gewandt hatte, von dort eine, wie die Revision behauptet, schriftliche Auskunft erhielt, wenn dies die Strafkammer auch nicht ausdrücklich feststellt. Aber auch dann, wenn die übrigen Angeklagten sich dieses Schreiben nicht zeigen ließen, sondern von der Richtigkeit dessen ausgingen, was ihnen W███ als Inhalt des Schreibens mitgeteilt hatte, kann gegen sie nicht der begründete Vorwurf erhoben werden, sie hätten sich noch um weitere Belehrung bemühen müssen. Denn es fehlt nach den Feststellungen des Landgerichts an jedem Anhalt dafür, dass sie dem Angeklagten ████████ nicht hätten vertrauen dürfen. Überdies hatte die Mitteilung des Fachverbandes, auch wenn sie schriftlich geschah, nach Feststellung des Landgerichts keinen solchen Inhalt, dass die Angeklagten daraus hätten Verdacht gegen die Zuverlässigkeit der Auskunft schöpfen müssen. Was die Revision unter Hinweis auf den angeblichen Inhalt des Antwortschreibens ausführt, das geeignet gewesen sei, die Bedenken der Angeklagten über die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens zu zerstreuen, vermag der Senat nicht zu prüfen. Denn das Urteil gibt diesen Wortlaut nicht wieder. Darin liegt jedenfalls kein sachlich-rechtlicher Fehler. Die Strafkammer durfte sich nämlich darauf beschränken, den Inhalt der Auskunft ohne Mitteilung ihres Wortlauts festzustellen.
Der Sachverhalt ergibt außerdem deutlich, dass sich die Anfrage des Angeklagten ████████ an seinen Fachverband auf die „Herstellung von mit Hakenkreuzen versehenen Schneidwaren zu Exportzwecken“ (UA S. 4) und demnach auch auf SA- und Luftwaffendolche bezog. Das Vorbringen der Revision, das Schreiben des Fachverbands habe sich mit der Frage befasst, ob Brieföffner mit Hakenkreuz zu Exportzwecken hergestellt werden dürften, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.
Ob die Strafkammer etwa ihrer Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist oder etwa sonstige Verfahrensfehler begangen hat, darf der Senat nicht prüfen, da die insoweit erhobenen Rügen der Revision verspätet sind.
| Seibert | Rotberg | Dr. Wiefels | |||
| Sauer | Dr. | Lang-Hinrichsen |