Treffer
BGH Urteil

Hehlerei (§259 StGB): Unzureichende Feststellungen zur Kenntnis eines ungewöhnlichen Preises

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 425/51
Datum
20.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt, nachdem er ein fabrikneues Radio zu einem deutlich unter dem Verkaufswert liegenden Preis erworben hatte. Der BGH hob das Urteil auf, da nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte den ungewöhnlich niedrigen Preis oder die Bedeutung der Gerätemängel als Hinweis auf einen strafbaren Erwerb kannte. Allein mögliche Fahrlässigkeit reicht für §259 StGB nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Hehlerei nach § 259 StGB ist Vorsatz erforderlich; ein nur fahrlässiges Verhalten genügt nicht.

2

Die Annahme, dass ein Gegenstand durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, kann aus den Umständen hergeleitet werden, setzt aber voraus, dass diese Umstände dem Täter bekannt und gegenwärtig waren.

3

Ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis rechtfertigt die Annahme eines strafbaren Erwerbs nur, wenn festgestellt ist, dass der Täter diesen Preis selbst als ungewöhnlich erkannt oder kannte.

4

Indizienbeweise können die erforderliche Kenntnis des Täters belegen, bedürfen jedoch ausdrücklicher Feststellungen dazu, welche Umstände dem Täter tatsächlich bekannt waren und ihn zum Schluss auf strafbaren Erwerb gedrängt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Winfred KC, geboren am [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], [REDACTED], wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter [REDACTED] Bundesrichter Dr. Engelis Bundesrichter Dr. Tille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**zur

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Januar 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat von dem Vertreter einer Kundfunkhandlung ein fabrikneues Radiogerät im Verkaufswert von 278,— DM, dessen magisches Auge indessen nicht funktionierte, und dessen Gehäuse an der Außenseite eine Schramme aufwies, zum Barpreis von 50,— DM angekauft. Dieses Gerät hatte der Vertreter auf betrügerische Weise erworben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil er aus dem ungewöhnlichen Preis für das wertvolle Gerät mit Sicherheit habe annehmen müssen, dass der ihm unbekannte Vertreter es durch eine strafbare Handlung erworben hatte. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht dargetan ist.

Dem Angeklagten ist, wie das angefochtene Urteil ausführt, nicht nachgewiesen, dass er von dem strafbaren Erwerb des Radios durch den Vertreter positiv wusste. Eine Verurteilung wegen Hehlerei kann daher nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, dass das Gerät mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Dieser Wortlaut des § 259 StGB gestattet, wie in der Rechtsprechung seit langem feststeht, keinen Schuldspruch wegen eines nur fahrlässigen, sei es selbst bewusst fahrlässigen Handelns, sondern enthält die gesetzliche Beweisregel, dass der einen strafbaren Erwerb angenommen hat, der ihn den Umständen nach annehmen musste (RGSt 55, 206).

Zum Nachweise vorsätzlichen Handelns bedarf es daher nicht der Feststellung, dass der Täter den sich ihm aufdrängenden Schluss auf strafbaren Erwerb auch tatsächlich gezogen hat (RG HRR 1941 Nr. 247).

Wohl aber muss das verurteilende Erkenntnis ergeben, dass die Umstände dem Täter diesen Schluss aufdrängten, und notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihm bekannt und gegenwärtig waren (RGSt 55, 207). In dieser Richtung lässt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen vermissen. Mit Sicherheit ist ihm nur zu entnehmen, dass der Angeklagte die Höhe des gezahlten Kaufpreises kannte. Das Landgericht erachtet zwar in tatrichterlicher Würdigung diesen Preis für das beschlagnahmte Gerät als ungewöhnlich niedrig, lässt es aber völlig offen, ob der Angeklagte ebenso geurteilt hat. Es genügt nicht, dass der Angeklagte bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt den Preis als ungewöhnlich niedrig hätte erkennen können und müssen; denn der Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, kann auch im Bereich der Beweisregel des § 259 StGB nur auf Umstände gestützt werden, die der Täter gekannt hat. Ein ungewöhnlicher Preis kann daher den Schuldspruch nur dann rechtfertigen, wenn festgestellt wäre, dass auch der Angeklagte ihn für ungewöhnlich gehalten hat. Das angefochtene Urteil lässt indes nicht einmal erkennen, ob dem Angeklagten der damalige Marktwert unbeschädigter Geräte gleicher Art überhaupt bekannt gewesen ist, und welche Bedeutung er den Schäden des Apparates beigemessen hat.

[Unterschriften] Engels Krausne Groß Dr. [REDACTED]

Dr. Augustin
Dr. Tille