Treffer
BGH Urteil

Einstellung des Verfahrens nach §2 Abs.2 StFrG trotz Freispruch in Sittlichkeitsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 42/55
Datum
28.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen die Freisprüche des Landgerichts Essen wegen Sittlichkeitsverbrechen, Körperverletzung und Beleidigung ein. Der BGH bestätigte die Freisprüche in den Hauptanklagen mangels Nachweis von Gewalt‑ bzw. Beleidigungsvorsatz, stellte jedoch fest, dass eine mögliche fahrlässige Körperverletzung nicht geprüft worden war. Da hierfür nur eine geringe Strafe zu erwarten war und der Angeklagte der Einstellung zustimmte, stellte der BGH das Verfahren gemäß §2 Abs.2 StFrG auf Kosten der Staatskasse ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beleidigung liegt in der Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung; für das Vorliegen der Beleidigung ist nicht entscheidend, ob der Angegriffene diese als ehrverletzend empfunden hat.

2

Die Revision vermag die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu ersetzen; sie greift nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ein.

3

Nach § 2 Abs. 2 StFrG kann das Gericht das Verfahren einstellen, wenn wegen der in Betracht kommenden Tat nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe zu erwarten ist und der Angeklagte der Einstellung zustimmt.

4

Wurde von der Vorinstanz eine in Betracht kommende leichtere Tat (z. B. fahrlässige Körperverletzung) nicht geprüft, kann dies im Revisionsverfahren berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist bei geringer Strafprognose die Einstellung des Verfahrens zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen T███ aus ███, geboren am █████, den Ingenieur Theo █████ in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Augustin Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter, Dr. Haager Bundesrichter, als beisitzende Richter, Staatsanwalt S█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter K█

Tenor

Auf die Revision der Frau Hilde ██ als Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juni 1954 wird das Verfahren auf Grund des § 2 Abs. 2 StFrG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Beschuldigung, in der Zeit vom 6. April bis 25. Mai 1953 durch eine fortgesetzte Handlung a) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der Nebenklägerin Althoff vorgenommen, b) sie vorsätzlich körperlich misshandelt und c) beleidigt zu haben, und zwar mittels Tätlichkeiten, er sie bei verschiedenen Gelegenheiten plötzlich mit Gewalt an die Brust fasste und in einem Falle auch durch den Schlüpfer am Geschlechtsteil berührte, freigesprochen worden.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Soweit sich der Freispruch auf die Verbrechen und Vergehen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 223, 185, 73 StGB bezieht, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters ist es erwiesen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin nicht mit Gewalt zur Duldung der unzüchtigen Handlungen bestimmt hat. Danach hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 nicht als erfüllt angesehen. Ebenso wird die Verneinung der Anwendbarkeit des § 223 StGB durch die tatsächliche Feststellung getragen, dass der Angeklagte weder den direkten noch den bedingten Willen hatte, die Nebenklägerin körperlich zu misshandeln.

Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch insoweit, als das Landgericht eine Beleidigung deshalb als nicht gegeben ansieht, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Nebenklägerin die Annäherungen des Angeklagten als ehrenkränkend empfunden hat. Beleidigung liegt in der Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung ohne Rücksicht darauf, ob der Angegriffene sie als solche empfindet.

Der Freispruch wird jedoch durch die für das Revisionsgericht bindende Feststellung getragen, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe ein grundsätzliches Einverständnis der Nebenklägerin in sein Verhalten angenommen, nicht habe widerlegt und daher der Beleidigungsvorsatz mangels ausreichenden Beweises nicht habe festgestellt werden können.

Die Würdigung der Beweise war Sache des Tatrichters und ist mit der Revision nicht angreifbar, sofern nicht Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht gegeben.

Insoweit konnte daher die Revision keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat jedoch die Frage nicht geprüft, ob der Angeklagte dadurch, dass er durch seine Berührungen an den Armen der Nebenklägerin blaue Flecke verursacht hat, sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Auf Grund der Feststellungen des Tatrichters ist es möglich, dass der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Folgen seines Tuns hätte voraussehen können und müssen. Da jedoch für diese Tat keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Monate nicht übersteigt, allein oder miteinander, zu erwarten wäre, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StFrG 1954 vor. Der Angeklagte hat erklärt, dass er gegebenenfalls mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden ist (vgl. § 17 StFrG 1954). Zu ihr war auch das Revisionsgericht befugt.

GüdeDr. AugustinHaager
EngelsLang-Hinrichsen