Revision aufgehoben — Klärung der Strafbarkeit bei Raub und räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 424/77
- Datum
- 25.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich eine Vermögensposition zuzueignen, die dem Opfer nicht zusteht; der Glaube an einen berechtigten Anspruch schließt die räuberische Erpressung aus.
Ob eine Wegnahme den Tatbestand des Raubes erfüllt, richtet sich nach den Vorstellungen des Täters über die beabsichtigte Verwendung der Wegnahmesache; fehlende Zueignungsabsicht kann die Strafbarkeit wegen Raubes ausschließen.
Sind die Voraussetzungen für Raub oder räuberische Erpressung nicht erfüllt, kann das Tatgeschehen dennoch den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen; diese kann mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit stehen.
Ist die rechtliche Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Vorinstanz unklar oder nicht tragfähig, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 424/77
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Horst █████████, geboren am ██████ 1938 in █████, ████, aus Bad ████,
2. den Tischler Ralf ██, geboren am ███████ 1951 in █████,
wegen Raubes oder räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1977 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. März 1977, auch soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Wenn „beide Angeklagten glaubten, ███ habe einen Anspruch auf das Geld“ (so UA S. 8), so können sie nicht wegen (räuberischer) Erpressung verurteilt werden (BGH VRS 42, 110/111 m. weit. Hinw.). Ob sie im Falle der Wegnahme des Geldes wegen Raubes verurteilt werden können, hängt von ihren Vorstellungen über die beabsichtigte Verwendung der Geldscheine ab (vgl. BGHSt 17, 87; BGH bei Dallinger MDR 1968, 16, 18).
Sollte die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes nicht möglich sein, so haben sie sich aber auf jeden Fall der in diesen beiden Straftaten enthaltenen Nötigung schuldig gemacht, die mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit steht.
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