Revision aufgehoben: Strafausspruch wegen §27b StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 424/69
- Datum
- 13.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen gemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigen.
Die Neufassung des § 27b StGB sieht vor, dass Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in besonderen Ausnahmefällen zu verhängen sind.
Kann das Revisionsgericht aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen, ob das Tatgericht unter der jetzt geltenden Rechtslage dieselbe Freiheitsstrafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Strafzumessung sind zugleich zwischenzeitlich geänderte Vorschriften zu berücksichtigen (z. B. die Neufassung des § 23 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 424/69 in der Strafsache gegen ███ Journalisten Wilhelm ██ ██ aus ████, dort geboren ██ 19█, wegen Betruges im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges im Rückfall richtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 1969.
Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat die Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Ob das Landgericht hier auch dann eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es § 27b StGB in der jetzt geltenden Fassung schon hätte anwenden müssen, kann der Senat auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.
Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so wird die Neufassung des § 23 StGB zu berücksichtigen sein.
| Bortzler | Sanders | ||
| Mayr | Spieges |