Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Strafausspruch wegen §27b StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/69
Datum
13.01.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Betruges im Rückfall. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidungspflichtig war die zwischenzeitliche Neufassung des § 27b StGB, die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in Ausnahmefällen zulässt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen gemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO zu berücksichtigen.

2

Die Neufassung des § 27b StGB sieht vor, dass Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in besonderen Ausnahmefällen zu verhängen sind.

3

Kann das Revisionsgericht aufgrund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen, ob das Tatgericht unter der jetzt geltenden Rechtslage dieselbe Freiheitsstrafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei erneuter Strafzumessung sind zugleich zwischenzeitlich geänderte Vorschriften zu berücksichtigen (z. B. die Neufassung des § 23 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 27. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 424/69 in der Strafsache gegen ███ Journalisten Wilhelm ██ ██ aus ████, dort geboren ██ 19█, wegen Betruges im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges im Rückfall richtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 1969.

Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat die Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Ob das Landgericht hier auch dann eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es § 27b StGB in der jetzt geltenden Fassung schon hätte anwenden müssen, kann der Senat auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.

Sollte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so wird die Neufassung des § 23 StGB zu berücksichtigen sein.

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