Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freispruch wegen möglicher Verjährung bei Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/68
Datum
29.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung einer Minderjährigen verurteilt; die Revision hebt das Urteil auf und spricht frei. Das Gericht konnte den Zeitpunkt des ersten Beischlafs nicht sicher feststellen, sodass eine Verjährung nach § 67 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte. Zweifel an der Verjährung gehen zu Lasten des Angeklagten; eine Wahlverurteilung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionszug von Amts wegen zu prüfen ist und bei nicht sicher feststellbarem Tatzeitpunkt zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist.

2

Für die Anwendung des Verführungsdelikts (§ 182 StGB) kommt es auf den Zeitpunkt des ersten Beischlafs an; nach einem einvernehmlichen ersten Geschlechtsverkehr entfällt die Schutzsphäre, sodass spätere gleichartige Handlungen nicht mehr den Tatbestand der Verführung erfüllen können.

3

Die Unterbrechung der Verjährung tritt erst mit der ersten richterlichen Handlung ein, die geeignet ist, die Verfolgung zu hemmen; ist dadurch der maßgebliche Tatzeitpunkt nicht eindeutig nachweisbar, ist die Verfolgung gegebenenfalls verjährt.

4

Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände sich gegenseitig ausschließen; bloße Unsicherheit über die Verjährung eines der Tatbestände rechtfertigt keine Wahlverurteilung.

5

Nach § 154a StPO ausgeschiedene Anklagepunkte können im Revisionsverfahren nicht wieder einbezogen werden, wenn dadurch eine abschließende Entscheidung in der Revision verhindert würde.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Former und Gießer Manfred, geboren ██████████████ 1939 in ███████, wegen Verführung einer Minderjährigen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. November 1968 in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter, Dr. Sanders Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter, Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Mai 1968 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wird durch die Anklage zur Last gelegt, sich der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verführung (§ 182 StGB) schuldig gemacht zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, mindestens seit Anfang 1962 mit der █████████████████████ geborenen Ulrike M. unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, sie zum Beischlaf verführt und in der Folgezeit regelmäßig zum Geschlechtsverkehr missbraucht zu haben. Das Landgericht konnte dem Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegen, dass die geschlechtlichen Beziehungen erst nach dem 28. August 1963 begonnen hätten, also zu einer Zeit, als das Mädchen bereits vierzehn Jahre alt gewesen sei. Es hat ihn deshalb lediglich wegen Verführung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgung wegen des Vergehens der Verführung gemäß § 67 Abs. 2 StGB bereits verjährt ist.

Nach den Urteilsgründen steht zwar fest, dass der Angeklagte die Zeugin Ulrike M. zum Beischlaf verführt und sodann bis 1966 etwa einmal wöchentlich mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat; offen geblieben ist jedoch, wann es zum ersten Beischlaf gekommen ist. Das Landgericht hat lediglich feststellen können, dass er „vor dem Monat Juni 1964“ stattgefunden hat (UA S. 3). Für die Frage, ob die Verführung noch verfolgt werden kann (§ 66 StGB), kommt es jedoch auf den Zeitpunkt der ersten Beiwohnung an; denn nach diesem Geschlechtsverkehr, den das Mädchen nach den Feststellungen ohne Zwang gestattet hat, war es in seiner Geschlechtsehre nicht mehr unversehrt (vgl. RGSt 35, 45, 46). Auch lässt das Urteil keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es später einer nochmaligen „Verführung“ bedurfte, um die Zeugin zum Beischlaf zu bewegen, so dass die Handlungsweise des Angeklagten in der Folgezeit auch aus diesem Grunde den Tatbestand des § 182 StGB nicht mehr erfüllt hat.

Die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung, die geeignet war, gemäß § 68 Abs. 1 StGB die Strafverfolgungsverjährung zu unterbrechen, war die am 21. November 1967 erfolgte Anberaumung des Termins zur richterlichen Vernehmung (Bl. 23 d.A.). Das Vergehen der Verführung ist deshalb nur dann nicht verjährt, wenn der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Ulrike M. nach dem 21. November 1962 stattgefunden hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 4 StGB). Ob das der Fall ist, hat der Senat im Wege des Freibeweises zu prüfen (vgl. BGHSt 22, 90, 93), da die Strafverfolgungsverjährung ein auch noch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis darstellt (BGHSt 8, 269, 270).

Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung, ebenso wie bei seiner richterlichen Vernehmung am 27. November 1967 (Bl. 25 R. d.A.), erklärt, er habe im Jahre 1964 zum ersten Mal mit Ulrike M. geschlechtlich verkehrt (UA S. 4). Dieser Einlassung, der auch das Landgericht keinen Glauben geschenkt hat, stehen jedoch die Angaben des verführten Mädchens gegenüber. Dieses hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 1967 erklärt, die unsittlichen Annäherungen des Angeklagten hätten „ungefähr im Jahre 1961“ begonnen, zum Geschlechtsverkehr sei es „einige Zeit später“ gekommen. Bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 11. Januar 1968 hat es ausgesagt, der erste Beischlaf habe „im Sommer 1962“ stattgefunden. Ähnlich hat Ulrike M. in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, der „Anfang der Geschlechtsbeziehungen falle in das Jahr 1962“; schließlich hat sie jedoch erklärt, sie „könne nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der erste Geschlechtsverkehr erst nach ihrem Geburtstag im Jahre 1963 gewesen sei“ (UA S. 5). Bei dieser Sachlage lässt sich die Straftat des Angeklagten zeitlich nicht näher bestimmen, insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Verführung vor dem 22. November 1962 stattgefunden hat. Weitere Ermittlungen, die noch zur sicheren Feststellung des Tatzeitpunktes führen könnten, erscheinen ausgeschlossen. Der somit verbleibende Zweifel, ob die Strafverfolgung bereits verjährt ist, schlägt zugunsten des Angeklagten aus (BGHSt 18, 274), so dass er wegen der Verführung nicht mehr bestraft werden kann.

Da die zur Hauptverhandlung zugelassene öffentliche Klage dem Angeklagten außer der Verführung noch ein in Tateinheit begangenes Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur Last legt, das ihm nicht nachgewiesen werden konnte, führt das erörterte Verfahrenshindernis nicht zur Einstellung des Verfahrens; vielmehr muss der Angeklagte freigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261).

Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage kommt nicht in Betracht. Sie setzt unter anderem voraus, dass die beiden (oder mehreren) allein möglichen Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses stehen. Die Ungewissheit, ob der Angeklagte den einen Straftatbestand erfüllt hat, muss darauf beruhen, dass er gegen die andere Strafnorm verstoßen haben könnte, und umgekehrt (BGH NJW 1959, 896). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte hat die Verführung nach den Feststellungen in jedem Fall begangen. Seiner Überführung wegen dieses Vergehens stand die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ebensowenig entgegen, wie der Nachweis der Unzucht mit einem Kinde daran gescheitert ist, dass (auch) eine Verführung in Betracht kam. Eine Verurteilung nach § 182 StGB ist allein deshalb nicht möglich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tat bereits verjährt ist.

Der Freispruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich durch die ihm angelastete Tat möglicherweise auch noch eines Vergehens der Beleidigung schuldig gemacht hat, das deshalb nicht verjährt sein könnte, weil er den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin ███████████ ihrer Verführung bis zum Jahre 1966 fortgesetzt hat. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 18. März 1968 (Bl. 32 d.A.) ergibt, ist diese Gesetzesverletzung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Sie nunmehr, im Revisionsrechtszug, gemäß § 154a Abs. 3 StPO wieder einzubeziehen, ist nicht möglich, weil dadurch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über die Revision des Angeklagten verhindert würde (BGHSt 21, 326, 330).

Gemäß § 467 StPO in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481, 512) fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Der Senat hat davon abgesehen, ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Strafverfolgung tatsächlich verjährt ist; vielmehr ist diese Möglichkeit lediglich nicht auszuschließen. Daher ist ein Tatzeitpunkt zu unterstellen, der für sich betrachtet sogar eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen würde. Eine Verurteilung wegen dieses Verbrechens scheitert wiederum lediglich daran, dass der Angeklagte das Mädchen möglicherweise doch erst nach der Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres verführt hat, d.h. zu einer Zeit, in der wiederum das Vergehen nach § 182 StGB, für sich betrachtet, nicht verjährt wäre. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel