Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vater-Kind-Betreuungsverhältnis bei §174 Nr.1 StGB anerkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/68
Datum
29.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Unzucht mit seinem einjährigen Sohn ein. Der BGH verwirft die Revision: die Verfahrensrüge war nach §344 Abs.2 S.2 StPO nicht mit Tatsachen belegt, die Sachrüge unbegründet. Das gesetzliche Eltern-Kind-Verhältnis begründet ein Betreuungsverhältnis i.S.v. §174 Nr.1 StGB; die Verurteilung zu drei Jahren Haft bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen Eltern und ihrem Kind besteht kraft Gesetzes ein Betreuungsverhältnis i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB; das Alter des Kindes ist dafür ohne Bedeutung.

2

Ist ein Betreuungsverhältnis bereits gesetzlich gegeben, sind keine weitergehenden Voraussetzungen (z.B. Verantwortung für Lebensführung oder sittliche Erziehung) erforderlich.

3

Die Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des § 174 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn der Täter in Ausnutzung seines Betreuungsverhältnisses sexuelle Handlungen am Kind vornimmt.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen substantiiert dargelegt ist.

5

Erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (z.B. durch Trunkenheit) kann strafmildernd wirken, schließt aber bei besonders grausamer Tat und schweren Folgen ein erhebliches Strafmaß nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 424/68 URTEIL

in der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Wolfgang █ aus Bochum, geboren ███ 1932 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller Bundesrichter Dr. Bortzschier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft seit dem 30. Januar 1968 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in angetrunkenem Zustand seinen ein Jahr alten ehelichen Sohn zur Unzucht missbraucht. Das Landgericht hat ihn unter der Annahme erheblich vermin-

derter Zurechnungsfähigkeit wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 174 Nr. 1, 73 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist unbegründet.

Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllen die Tatbestände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 174 Nr. 1 StGB. Zwischen dem Vater und seinem ehelichen Kind besteht kraft Gesetzes ein Betreuungsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art. Auf das Alter des Kindes kommt es dabei nicht an. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung findet sich zwar der Satz, ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sei nur ein solches, das auch die Verantwortung für die Lebensführung, die sittliche Erziehung und die geistige Entwicklung des Kindes umfasse (Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 174 StGB, Rdnr. 7). Dies gilt jedoch ersichtlich nur für solche Fälle, in denen nicht schon von Gesetzes wegen ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Täter und der missbrauchten Person besteht.

Auch sonst ergibt die Nachprüfung keine Rechtsfchler. Die Strafe übersteigt angesichts der in der Tat offenbar gewordenen ungewöhnlichen Rohheit und Gefühllosig-

keit des Angeklagten und der erheblichen körperlichen Qualen, die er seinem Kind zugefügt hat, nicht das Maß seiner Schuld.

Rotberg Bundesrichter

Bortzschier Dr. Faller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergSpiegel
Mayr