Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen erschwerter Unzucht, Freiheitsberaubung und Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 424/65
Datum
15.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen erschwerter Unzucht, Freiheitsberaubung, Körperverletzung und versuchter Nötigung wird vom BGH verworfen. Streitpunkt war insbesondere die Strafzumessung und die Frage mildernder Umstände (Alkohol- und Geisteslage). Der Senat hält die Würdigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit und die Ablehnung weitergehender Milderung für nicht rechtsfehlerhaft; die Gesamtstrafe liegt im gesetzlichen Rahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB als mildernder Umstand ist nur geboten, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit belegen.

2

Alleinige Alkoholisierung begründet nicht zwingend einen mildernden Umstand; wiederholte Neigung zu Gewalt im angetrunkenen Zustand kann die Ablehnung von Milderung rechtfertigen.

3

Die Spezialprävention (Abschreckung des Täters) ist als Strafzweck zulässig, darf aber die schuldangemessene Strafe nicht überschreiten.

4

Der Vergleich der Strafhöhe mit in ähnlichen Fällen verhängten Strafen begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung, insbesondere bei außergewöhnlich schweren Einzelfällen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 3. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 424/65 URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Walzenfahrer Bernhard, geboren █████ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen erschwerter Unzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirschthal, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 3. Mai 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 4. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter Unzucht nach § 175a Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und Körperverletzung nach § 223 StGB sowie wegen versuchter Nötigung nach §§ 240, 43 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten im ersten Tatabschnitt die Zubilligung mildernder Umstände wegen der außergewöhnlichen Rohheit und Scheußlichkeit der Tat und der dabei gezeigten bemerkenswerten kriminellen Energie (UA 15) versagt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass er nur unter erheblicher Alkoholeinwirkung zur Tat gekommen ist, brauchte für das Schwurgericht kein Anlass zu sein, mildernde Umstände anzunehmen, zumal es feststellt, dass der Angeklagte, wie er weiß, in angetrunkenem Zustand zu ärgerlichen, affektiven Handlungen neigt und sich trotzdem bei Gelegenheiten unmäßigem Alkoholgenuss hingibt (UA 12). Es war auch nicht verpflichtet, als mildernden Umstand anzusehen, dass der Angeklagte seine Straftaten in einem durch seine schwachsinnige Veranlagung in Verbindung mit der alkoholischen Beeinflussung begründeten Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Dass das Schwurgericht etwa die Möglichkeit übersehen haben könnte, die verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernden Umstand nach § 175a StGB zu werten (BGHSt 16, 360), ist nach der Sachlage auszuschließen.

Das Schwurgericht hat die Strafe innerhalb des bei Ablehnung mildernder Umstände anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 175a StGB mit Rücksicht auf § 51 Abs. 2 StGB gemildert (UA 15). Dabei hat es nur eine „geringe Milderungsmöglichkeit“ anerkannt, die es mit der besonderen Schwere der Tat und der Notwendigkeit begründet, „nachdrücklich auf den stumpfen und haltlosen, minder begabten Angeklagten einzuwirken, um ihn künftig von ähnlichen Straftaten abzuhalten“.

Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Abschreckung des Täters (Spezialprävention) ist ein zulässiger Strafzweck. Er darf allerdings nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe überschritten wird. Das ist hier indes auch nicht der Fall. Die Urteilsgründe lassen durch den Hinweis auf die besondere Schwere der Tat erkennen, dass das Schwurgericht mit der Hervorhebung auch des Strafzwecks der Abschreckung des Täters nicht über den Spielraum hinausgehen wollte, den der Schuldgedanke innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für die Berücksichtigung anderer anerkannter Strafzwecke, auch des Strafzwecks der Abschreckung des Täters, lässt (vgl. BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH VRS 11, 49, 52/53; 28, 359, 362).

Die Revision des Angeklagten meint, insbesondere die wegen der ersten Tat gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe übersteige die für ähnliche Fälle übliche Strafe nach Art und Höhe. Dabei übersieht sie, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte Sittlichkeitsverbrechen eine so einzigartige und außergewöhnlich schwere Tat ist, wie sie erfahrungsgemäß nur sehr selten vorkommt. Von einer für solche Fälle „üblichen“ Strafe kann darum überhaupt nicht gesprochen werden. Abgesehen davon lässt sich auch aus einem Vergleich der Strafen mit in sog. „ähnlichen“ Fällen verhängten Strafen grundsätzlich kein Rechtsfehler in der Strafzumessung herleiten.

Bei der zweiten Tat, bei der die Strafe aus §§ 240, 43 StGB zu nehmen war, hat das Schwurgericht die doppelte Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 und §§ 43, 44 StGB nicht übersehen.

Da auch die Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.

KrummeSandersHirschthal
MayrSpiegel