Einstellung des Diebstahlsvorwurfs nach §154 Abs.2 StPO; Revision sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/90
- Datum
- 09.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO durch den Generalbundesanwalt ist möglich und führt zum Wegfall des Schuldspruchs und der diesbezüglichen Einzelstrafe für die betroffenen Tatvorwürfe.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Aufhebung einzelner Tatbestände schließt nicht zwingend die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; verbleibende Verurteilungen und der Strafausspruch können weiter bestehen und entsprechend geändert werden.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 423/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl Heinz G (CW) aus ███, dort geboren am ██████ 1947, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1990
Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten Diebstahl zur Last gelegt wird. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1990 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1. die Verurteilung wegen Diebstahls entfällt und 2. der Strafausspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit dem Angeklagten Diebstahl der nach der Vergewaltigung in seinem Pkw verbliebenen persönlichen Gegenstände der Geschädigten zur Last gelegt wird. Das hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge und führt zum Wegfall der wegen Diebstahls erkannten Einzelstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Deshalb bleibt die – wegen der als eine Handlung im Rechtssinne bewerteten weiteren Straftat – verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe als einzige Strafe bestehen.
Dies hat der Senat zur Klarstellung ausgesprochen.
| Goydke | Steindorf | Maatz | |||
| Jahnke | Blauth |