Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung wegen Nichtgeständnisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 423/73
Datum
04.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts Essen (Verurteilung wegen Notzucht, Gewaltunzucht mit einem Kind und vorsätzlicher Körperverletzung) mit Revision an. Zentrale Frage war, ob das Unterlassen eines Geständnisses strafschärfend berücksichtigt werden darf. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht unzulässigerweise das Nichtgeständnis strafverschärfend herangezogen hatte; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung darf nicht dadurch verschärft werden, dass der Angeklagte kein Geständnis ablegt.

2

Die Verfahrensrüge genügt den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn sie die geforderte substantielle und konkrete Darlegung enthält.

3

Hält das Revisionsgericht einen Rechtsfehler im Strafausspruch für gegeben, hat es diesen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Sachdarlegungen gegen den Schuldspruch sind nur dann begründet, wenn konkrete Verfahrens- oder Bewertungsfehler aufgezeigt werden, die zu einer anderen Schuldfeststellung oder Strafbemessung führen können.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 423/73 in der Strafsache gegen aus ███ den berufslosen Peter ███ dort geboren am ████████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. März 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Notzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht mit einem Kinde und vorsätzlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen beruht der

Strafausspruch auf einem Rechtsfehler, weil das Landgericht unzulässigerweise den Umstand strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte kein Geständnis abgelegt hat.

SpiegelMeyerSalger
MayrKnoblich