Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessungsgründe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 423/67
- Datum
- 04.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessungsgründe nicht hinreichend substantiiert, nachvollziehbar und bestimmbar dargelegt sind.
Die bloße Angabe, ein Angeklagter sei zuvor „zwei Mal bestraft“ worden, genügt nicht; das Gericht hat darzulegen, ob und inwieweit Vorstrafen zutreffen und für die Strafzumessung von Bedeutung sind.
Sind die Strafzumessungsgründe mangels Darlegung der hierfür maßgeblichen Umstände unzureichend, sind Strafausspruch und die damit verbundenen Folgefeststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen regelmäßig auch darauf gestützte Nebenfolgen (z. B. Eidesunfähigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte), soweit sie auf dem aufgehobenen Strafausspruch beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Elektromechaniker Dieter █, dort geboren ██████████████ 1938, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1967 nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. März 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungsgründe zu knapp gehalten sind.
Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, inwieweit der allein als Strafzumessungsgrund angeführte Umstand zutrifft und von Bedeutung sein kann, der Angeklagte sei „bisher zwei Mal bestraft“ worden. Mit dem Strafausspruch entfällt auch der Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
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